Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400290/4/Ki/Ka

Linz, 08.09.1994

VwSen-400290/4/Ki/Ka Linz, am 8. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde der E N, vertreten durch Rechtsanwälte vom 24.8.1994, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding sowie der Festnahme, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.1 und § 52 Abs.1, 2 und 4 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr.838/1992, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 24. August 1994, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 25.8.1994, wurde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23.8.1994, Sich41-551-1994, sowie der Festnahme erhoben und beantragt der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw dahin abzuändern, daß die verhängte Schubhaft unverzüglich aufgehoben wird.

2. In der Beschwerdebegründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß gegen das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschft Ried/I. vom 13.6.1994 ausgesprochene Aufenthaltsverbot Berufung eingebracht wurde, zumal kein einziger der im § 18 Fremdengesetz normierten Aufenthaltsverbotsgründe vorliegt und folglich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. aufzuheben ist.

Der Aufenthalt in Österreich habe niemals länger als 30 Tage betragen und die Beschwerdeführerin habe im übrigen über ausreichende Mittel verfügt und sei ihr Unterhalt für den beabsichtigten Zeitraum vollends gesichert gewesen. Von einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit könne schon deshalb nicht gesprochen werden, da sie lediglich nach Österreich eingereist sei, um bei der Hochzeit ihrer Schwester als Trauzeugin zu fungieren. Der Vorwurf einer illegalen Prostitution werde mit Entschiedenheit zurückgewiesen. Es könne somit überhaupt keine Rede davon sein, daß das seitens der Bezirkshauptmannschaft Ried verhängte Aufenthaltsverbot rechtskräftig und vollstreckbar sei. Vielmehr sei bis dato seitens der einschreitenden Behörde über die eingebrachte Berufung noch nicht entschieden worden. Daß der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukomme, ändere nichts daran, daß über diese entschieden werden müsse, sich diese nicht von selbst im Wege der Abschiebung erledigen könne.

Im angefochtenen Bescheid werde in keiner Weise dargetan, worin der dringende Verdacht begründet sein soll, daß sie beabsichtige, sich dem Zugriff der Sicherheitsbehörde zu entziehen. Den Vorwurf, sie sei am 17.7.1994 beim Zollamt Suben unter Verwendung eines fremden tschechischen Reisepasses eingereist, weise sie zurück.

Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid in keiner Weise dargetan, aufgrund welcher Umstände sie die Schubhaft hier notwendig erachte bzw weshalb und worin die ihr angelastete Fluchtgefahr bestehen solle. Im übrigen weise sie daraufhin, daß zuerst über die von ihr eingebrachte Berufung zu entscheiden wäre, ob das über sie verhängte Aufenthaltsverbot überhaupt dem Gesetz entspricht. Sollte sich herausstellen, daß der angefochtene Bescheid (Aufenthaltsverbot) vom 13.6.1994 aufgrund einer unrichtigen Anwendung des Fremdengesetzes ergangen ist, würden auch die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft wegfallen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorliegenden Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zusätzlich wurde telefonisch beim Gendarmerieposten Schärding am 30.8.1994 erhoben, daß die Beschwerdeführerin bereits am 25.8.1994 nach Wullowitz überstellt wurde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.1 Z1 Fremdengesetz unterbleiben.

5. Es ergibt sich nachstehender im wesentlichen für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

Über die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 16.6.1994, wie in der Beschwerdeberündung selbst ausgeführt wurde, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen und es wurde gleichzeitig einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat sie mit Schriftsatz vom 15.6.1994 Berufung erhoben, über die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw der Inschubhaftnahme noch nicht entschieden war.

In der Folge wurde sie ihren eigenen Angaben nach am 14.6.1994 abgeschoben, wobei sie von ihrer Schwester Iveta und deren Gatten C auf der tschechischen Seite erwartet wurde. Von dort wurde sie von diesen mit dem Auto nach Deutschland nach Mittich gebracht.

Am 17.7.1994 ist die Beschwerdeführerin dann mit dem Gatten ihrer Schwester in dessen Auto wiederum nach Österreich eingereist, wobei sie, wie sie bei einer Vernehmung durch den Gendarmerieposten Schärding am 23.8.1994 ausdrücklich ausgeführt hat, den Paß ihrer Schwester Iveta verwendete.

Sie ist dann im Anschluß zusammen mit ihrer Schwester sowie deren Gatten und Kind nach Jugoslawien auf Urlaub gefahren und ungefähr am 12.8.1994 wieder in Schärding angekommen.

Sie hat sich von da an wegen des Aufenthaltsverbotes immer in der Wohnung aufgehalten.

Am 22.8.1994 hat sie dann - offenbar nach einem Streit mit ihrer Schwester bzw. deren Gatten - die Wohnung (nur mit einem Body bekleidet) verlassen und wurde von Gendarmeriebeamten aufgegriffen, wobei erst am 23.8.1994 gegen 9.00 Uhr ihre Identität geklärt werden konnte. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Vernehmung am 23.8.1994 ausdrücklich angegeben, daß sie ihre Schwester bzw deren Gatten nie wieder sehen möchte, da sie sehr große Angst vor ihnen habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23.8.1994, Sich41-551-1994 wurde die Beschwerdeführerin zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen und die Justizanstalt Ried/I. ersucht, die angeordnete Haft zu vollziehen.

Mit Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25.8.1994, Sich41-551-1994, wurde der Gendarmerieposten Schärding beauftragt, die Beschwerdeführerin am selben Tag in der Justizanstalt Ried/I. zur Durchführung der Abschiebung zu übernehmen und anschließend zum Grenzübergang Wullowitz zu transportieren. Gleichzeitig wurde die mit dem angefochtenen Bescheid über sie angeordnete Schubhaft mit sofortiger Wirkung gemäß § 49 Fremdengesetz aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wurde am selben Tag nach Wullowitz überstellt.

Ein Kostenantrag wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde gestellt.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der Festnahme behauptet. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher zulässig, aber nicht begründet.

Die mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding über die Beschwerdeführerin angeordnete Schubhaft wurde am 25.8.1994 mit sofortiger Wirkung aufgehoben und sie wurde nach Wullowitz überstellt.

Die Anhaltung der Beschwerdeführerin hat somit innerhalb einer Woche nach Einlangen der Beschwerde beim unabhängigen Verwaltungssenat geendet, sodaß im Sinne der obzitierten Bestimmung des § 52 Abs.4 FrG ausschließlich im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der Festnahme) zu entscheiden ist.

Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Der der Schubhaft zugrundeliegende Schubhaftbescheid wurde gemäß § 41 Abs.1 und 2 FrG zur Sicherung der Abschiebung erlassen und stützt sich im wesentlichen darauf, daß gegen die Beschwerdeführerin ein rechtskräftiges, durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht. Nach Überprüfung der Sachlage sei zur Durchführung der Abschiebung in ihr Heimatland über sie die Schubhaft zu verhängen. Diese fremdenpolizeiliche Maßnahme sei erforderlich, da der dringende Verdacht bestehe, daß sie sich dem Zugriff der Sicherheitsbehörde durch Flucht entziehen und die geplante fremdenpolizeiliche Maßnahme verhindern könne. Weiters wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin am 17.7.1994 beim Zollamt Suben - Autobahn unter Verwendung eines fremden tschechischen Reisepasses (lautend auf F I) trotz rechtskräftig bestehendem Aufenthaltsverbot illegal in das Bundesgebiet eingereist und sie laut eigenen Angaben keine finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes im Bundesgebiet habe.

Gemäß § 36 Abs.1 FrG können Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, von der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn 1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig scheint oder 2. sie ihre Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind 3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würde ihre Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder 4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Im vorliegenden Falle besteht gegen die Beschwerdeführerin ein dursetzbares Aufenthaltsverbot, zumal einer Berufung gegen den Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, eine aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann es nun dahingestellt bleiben, inwieweit dieses Aufenthaltsverbot tatsächlich zu Recht erlassen wurde. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wurde das Aufenthaltsverbot jedenfalls durchsetzbar, unabhängig davon, ob von der erlassenden Behörde (Bezirkshauptmannschaft Ried/I.) die im § 18 FrG normierten Aufenthaltsverbotsgründe tatsächlich richtig angenommen worden sind.

Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot nicht vorliegen würden, was letztlich im Berufungsverfahren zu prüfen ist, ist in einem demokratisch und rechtsstaatlich geprägten Sozialgefüge von einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Menschen zu erwarten, daß er sich an die behördlichen Anordnungen hält. Im Interesse der Rechtssicherheit kann nicht hingenommen werden, daß auf vorerst - subjektive Rechtsempfindungen hin staatliche Normen bzw behördliche Anordnungen ignoriert werden. Aus diesem Grunde war die Beschwerdeführerin nicht berechtigt auch nicht bis zu 30 Tagen - in das Bundesgebiet einzureisen, dh sie ist einem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt, weshalb im Sinne der obzitierten Bestimmung des § 36 Abs.1 FrG die Abschiebung zulässig war.

Darüber hinaus ist durch das Verhalten der Beschwerdeführerin, sie ist bereits ca. einen Monat nach ihrer Abschiebung unter offensichtlicher Verwendung eines Reisepasses ihrer Schwester illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat sich in der Folge etwa ab 12.8. - in der Wohnung ihrer Schwester versteckt - illegal im Bundesgebiet aufgehalten, evident, daß sie nicht gewillt ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, sodaß zu befürchten ist, daß sie sich einer Abschiebung durch Flucht entziehen könnte. Aus diesem Grunde war die Sicherung der beabsichtigten Maßnahme durch Verhängung der Schubhaft geboten.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die Beschwerdeführerin durch die Verhängung der Schubhaft und die damit verbundene Festnahme nicht in ihren Rechten verletzt wurde.

Über einen Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (§ 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG) war nicht abzusprechen, zumal weder durch die belangte Behörde noch durch die Beschwerdeführerin ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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