Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400295/3/Ki/Shn

Linz, 04.10.1994

VwSen-400295/3/Ki/Shn Linz, am 4. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des I K, Staatsangehörigkeit: Bangladesh, derzeit vom 26. September 1994, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bzw Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding, zu Recht erkannt:

I: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

II: Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (Bund) Kosten in Höhe von 376,66 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 51 Abs.1 und § 52 Abs.1, 2 und 4 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr.838/1992, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG zu II: §§ 74 und 79a AVG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Schriftsatz vom 26. September 1994, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 29. September 1994, hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft erhoben und beantragt, den Schubhaftbescheid Zl.Sich 41-473-1994 vom 26.7.1994 der BH Schärding für rechtswidrig zu erklären bzw die derzeitige Anhaltung für rechtswidrig zu erklären.

I.2. In der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, daß die Botschaft des Heimatlandes des Beschwerdeführers (im folgenden Bf) keine Heimreisezertifikate ausstelle, sodaß das Ziel gemäß § 48 (2) FrG nicht erreicht werden könne. Der Bf besitze keinen Reisepaß und könne daher nicht abgeschoben werden.

Weiters habe er als Generalsekretär der Jatyo-Partei in Raipura Upazua viele Demonstrationen organisiert und man mache ihn für den Tod eines Demonstrationsteilnehmers verantwortlich. Er habe mit diesem Todesfall jedoch nichts zu tun. Nachdem man den Parteichef seiner Partei, H M E für 13 Jahre eingesperrt habe, sei er geflohen um nicht auch dieser oder einer anderen unmenschlichen Strafe ausgesetzt zu sein.

I.3. Die BH Schärding als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und darauf hingewiesen, daß laut telefonischer Ankündigung des BMI, Abteilung III/16, der Botschafter von Bangladesh in Bonn angekündigt habe, daß er in der Zeit von 4.10 bis 7.10.1994 alle in Schubhaft befindlichen Staatsangehörigen aus Bangladesh aufsuchen möchte, um ihnen an Ort und Stelle nach Prüfung ein Heimreisezertifikat auszustellen. Der Bf befinde sich derzeit noch in Schubhaft im Polizeigefangenenhaus Klagenfurt.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorliegenden Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.1 Z1 FrG unterbleiben.

I.5. Es ergibt sich nachstehender im wesentlichen für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

Der Bf ist bangl. Staatsbürger und am 3. Jänner 1994 mit dem Flugzeug unter Verwendung seines Reisepasses und eines gültigen Visums für die ehemalige UdSSR von seinem Heimatland legal nach Moskau ausgereist. Dort hat er sich bis zum 29. März 1994 in einem privaten Quartier aufgehalten. Danach ist er mit einem Zug nach Kisinov gefahren, dort hat er sich vom 30. März 1994 bis zum 14. Juni 1994 aufgehalten. Mit einem Taxi (Schlepper) ist er dann nach Bukarest weitergefahren, wo er einen Monat und fünf Tage verbracht hat. Mit einem Schlepper ist er danach gegen Bezahlung von 300 Dollar auf der Ladefläche eines LKW zusammen mit anderen 37 Personen - illegal - zum Grenzübergang Suben gebracht worden, wo er am 25. Juli 1994 festgenommen wurde. Bei der Festnahme verfügte der Bf über kein gültiges Reisedokument, an Barmittel hatte er einen Betrag von 5.500 rum. Lei bei sich.

Mit Bescheid vom 26. Juli 1994, Sich 41-473-1994, hat die BH Schärding die Schubhaft angeordnet, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung zu sichern. Diese Schubhaft wird im Polizeigefangenenhaus Klagenfurt vollzogen.

Ein vom Bf gestellter Antrag auf Gewährung von Asyl vom 9. August 1994 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Graz vom 18. August 1994, Zl.9402854-Bag, abgewiesen und es wurde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung der Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

Mit Bescheid der BH Schärding vom 22. September 1994, Sich 41-473-1994-Hol, wurde über den Bf ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Dieser Bescheid wurde dem Bf am 26. September 1994 zugestellt und ist im Hinblick auf den Aufschub der aufschiebenden Wirkung einer Berufung zwar durchsetzbar aber noch nicht formell rechtskräftig.

Am 22. September 1994 wurde dem Bf mitgeteilt, daß seitens seiner Botschaft in Bonn noch kein Rückreisezertifikat eingelangt sei und daher die Schubhaft über zwei Monate hinaus ausgedehnt werden müsse.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung der Schubhaft. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher zulässig, aber nicht begründet.

Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Der der Schubhaft zugrundeliegende Schubhaftbescheid wurde gemäß § 41 Abs.1 und 2 FrG iVm § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw zur Sicherung der Abschiebung erlassen und stützt sich unter anderem darauf, daß festgestellt wurde, daß der Bf am 25. Juli 1994 dabei betreten wurde, wie er am Grenzübergang Suben-Autobahn, versteckt in einem LKW mit griechischem Kennzeichen versuchte, in die BRD auszureisen. Hiebei sei festgestellt worden, daß er über keine Reisedokumente verfüge. Er halte sich daher ohne aufrechten Aufenthaltsstatus im Gebiet der Republik Österreich auf.

Weiters sei festgestellt worden, daß er über keine Barmittel verfüge und daher als mittellos anzusehen sei. Er verfüge weiters über keinen Wohnsitz in Österreich und habe auch keine wie immer gearteten Bindungen im Bundesgebiet.

Es bestehe daher ernsthaft die Gefahr, daß er sich bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entziehen und dadurch die angeführten fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern würde.

Was nun die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes anbelangt, so ist festzuhalten, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die illegale Einreise bzw der unrechtmäßige Aufenthalt für die Annahme, der Fremde werde sich dem fremdenpolizeilichen Zugriff entziehen bzw diesen zumindest erschweren, ausreicht (vgl VwGH 17.6.1993, 93/18/0078). Auch die Mittellosigkeit und eine fehlende Unterkunft des Bf rechtfertigen diese Annahme (vgl VwGH 14.4.1993, 93/18/0080). Nachdem der Bf illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und er darüber hinaus weder ein gültiges Reisedokument besitzt noch über entsprechende Mittel zu seinem Unterhalt oder über eine entsprechende Unterkunft verfügt, war nicht auszuschließen, daß er sich dem fremdenpolizeilichen Zugriff durch Flucht entziehen bzw diesen zumindest erschweren könnte, weshalb die belangte Behörde die Schubhaft zu Recht angeordnet hat. Eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides kann somit nicht festgestellt werden.

Gemäß § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Die Schubhaft darf gemäß Abs.2 leg.cit. nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

Gemäß § 48 Abs.3 leg.cit. gilt, wenn ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint, die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden, 1.) weil über einen Antrag gemäß § 54 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder 2.) weil er an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitgewirkt oder 3.) weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt, so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (z.1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (z.2) oder nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (z.3) insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.

Im vorliegenden Falle wurde innerhalb der gemäß Abs.2 festgelegten Zweimonatsfrist ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen, weshalb die Schubhaft bis zu diesem Zeitpunkt (Zustellung am 26. September 1994) aus den bereits oben dargelegten Gründen gerechtfertigt war. In der Folge gilt die Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der fremdenpolizeilichen Maßnahme (Aufenthaltsverbot) als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dies ist im vorliegenden konkreten Falle insofern zulässig, als der Bf mangels eines gültigen Reisedokumentes derzeit die für die Einreise erforderliche Bewilligung seines Heimatstaates nicht besitzt (§ 48 Abs.4 FrG). Zur Durchführung der Abschiebung hat daher die belangte Behörde ein "Heimreisezertifikat" zu beschaffen, diesbezüglich hat der Botschafter von Bangladesh angekündigt, daß er in der Zeit von 4. Oktober bis 7. Oktober 1994 alle in Schubhaft befindlichen Staatsangehörigen von Bangladesh aufsuchen möchte, um ihnen an Ort und Stelle nach Prüfung ein solches Heimreisezertifikat auszustellen. Der belangten Behörde ist unter diesen Umständen auch nicht vorzuwerfen, daß sie das Verfahren hinsichtlich der Abschiebung entgegen der Anordnung des § 48 Abs.1 FrG verzögert hätte.

Da aus den bereits oben dargelegten Gründen auch zu befürchten ist, daß sich der Bf der Abschiebung entziehen könnte, ist zu deren Sicherung die weitere Anhaltung in Schubhaft notwendig. Der Umstand, daß der Botschafter von Bangladesh in der nächsten Zeit eine Prüfung der in Schubhaft befindlichen Staatsangehörigen aus Bangladesh vornehmen wird, widerlegt auch vorerst die Argumentation des Bf, daß keine Heimreisezertifikate ausgestellt würden.

Zum Ersuchen um Prüfung der Fluchtgründe gemäß § 37 Abs.2 FrG ist festzustellen, daß diesbezüglich dem unabhängigen Verwaltungssenat nach der geltenden Rechtslage keine Sachentscheidungsbefugnis zukommt. Diesbezüglich sieht das geltende Fremdengesetz vor, daß im Zuge des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Feststellung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß der Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs.1 oder 2 bedroht ist, zu stellen (§ 54 Abs.1 FrG). Nachdem das - zwar grundsätzlich durchsetzbare - Aufenthaltsverbot noch nicht rechtskräftig ist, steht es dem Bf frei, einen Antrag auf Prüfung des Refoulementverbotes im Rahmen einer Berufung gegen das ausgesprochene Aufenthaltsverbot bei der zuständigen Behörde einzubringen. Gemäß den §§ 65 Abs.1 und 70 Abs.1 FrG sind für die Sachentscheidung in diesen Angelegenheiten die Fremdenpolizeibehörden (bzw Sicherheitsdirektionen als Berufungsbehörden) vorgesehen. Die gesetzwidrige Inanspruchnahme einer solchen Entscheidungskompetenz durch den unabhängigen Verwaltungssenat würde eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art.83 Abs.2 B-VG darstellen. Da es dem unabhängigen Verwaltungssenat im Bereich des Sonderverfahrens nach § 54 FrG bereits an der abstrakten Kompetenz zur Entscheidung fehlt, hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 4.10.1993, B364/93-7, ausgesprochen, daß nach der Rechtslage des Fremdengesetzes nur für jene Fälle, in denen die Möglichkeit der Antragstellung iSd § 54 Abs.1 FrG nicht bestand, hinsichtlich der Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Prüfung des Refoulementverbotes sinngemäß die Erwägungen des Erkenntnisses vom 19.6.1993, B1084/92-6, auf der Grundlage des Fremdenpolizeigesetzes gelten.

Es wird jedoch - im Hinblick auf die dargelegte Unzuständigkeit zur Prüfung des Refoulementverbotes unpräjudiziell - darauf hingewiesen, daß die derzeitige politische Situation in Bangladesh der beabsichtigten Abschiebung nicht entgegenstehen dürfte. Laut vorliegenden Informationen durch das Bundesasylamt ist Bangladesh verfassungsgemäß eine demokratische Volksrepublik und ist die Regierungsgewalt durch demokratische Wahlen legitimiert. Die Jatyo-Partei (Jatiya-Party), welcher der Bf angehört, ist in der Nationalversammlung vertreten. Der Parteichef dieser Partei (Ershad), welcher bereits im Jahre 1990 als Staatspräsident zurückgetreten ist, wurde wegen Korruption sowie Veruntreuung von Staatsgeldern gerichtlich verurteilt.

Es handelt sich hier um Delikte, welche auch in Österreich zu gerichtlichen Verurteilungen führen würden.

Wenn nun der Bf behauptet, einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein, so ist festzustellen, daß es einer demokratisch legitimierten Staatsgewalt wohl zuzugestehen ist, die staatliche Ordnung durch angemessene Sanktionen aufrechtzuerhalten. Gründe die gemäß § 37 Abs.2 FrG der beabsichtigten Abschiebung entgegenstehen würden, scheinen daher im vorliegenden Falle nicht gegeben zu sein.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der Bf durch die Verhängung der Schubhaft nicht in seinen Rechten verletzt wurde und derzeit aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Schubhaft bisher unangemessen lange dauern würde oder der belangten Behörde unangemessene Verzögerungen anzulasten wären. Es liegen demnach auch die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der belangten Behörde war als obsiegender Partei antragsgemäß der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten iSd § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG für den Aktenvorlageaufwand zuzusprechen. Dabei ist nach ständiger Judikatur des VwGH von einem Ansatz in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem VwGH (BGBl.Nr.416/1994, Art.IB Z4 und 5) auszugehen. Dem unterlegenen Bf waren keine Kosten zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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