Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400312/3/Le/La

Linz, 01.12.1994

VwSen-400312/3/Le/La Linz, am 1. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde des V R, jugoslawischer Staatsangehöriger, dzt. Justizanstalt Suben, Kirchenplatz 1, 4975 Suben, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 51 Abs.1, 52 Abs.1 und 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 26.11.1994, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 29.11.1994 sowie mit Schriftsatz vom 26.11.1994 an die Bezirkshauptmannschaft Schärding, dort eingelangt am 29.11.1994, erhob der Beschwerdeführer (im folgenden kurz: Bf.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid. (Der Bescheid wurde zwar nicht bezeichnet, doch ist anzunehmen, daß damit der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.11.1994, Sich04-4303-1994-Hol, gemeint ist, mit dem über den Bf. zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft unmittelbar in Anschluß an die Entlassung des Bf. aus der Strafhaft angeordnet wurde.) In der Beschwerde wird ausgeführt, daß der Bf. eine 18monatige Freiheitsstrafe verbüßt habe und kurz vor der Entlassung stehe. Er beschwere sich gegen den Schubhaftbescheid, weil in seiner Heimat Krieg sei und er deswegen nach Österreich gekommen sei. Er habe in W, eine Wohnung und Angehörige in Österreich. Wenn ihm unterstellt werde, daß er sich in die Anonymität absetzen würde, um dem Verfahren des Aufenthaltsverbotes auszuweichen, so halte er dem entgegen, daß er der Kripo Salzburg nach seiner Entlassung den Kontakt versprochen habe, da diese Hilfe brauche. Somit ersuche er seiner Entlassung am Freitag dem 2.12.1994 nichts entgegenzustellen.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und mitgeteilt, daß mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.11.1994, Zl. IV-529.475/Frb/94, gegen den Bf. ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

Weiters wurde mitgeteilt, daß sich der Bf. noch nicht in Schubhaft, sondern in Strafhaft befindet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Ausführungen in der Beschwerde ausreichend geklärt ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben, zumal die Einvernahme des Bf. zur Wahrheitsfindung in den entscheidungsrelevanten Punkten nichts mehr hätte beitragen können.

4. Es ergibt sich sohin im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Der Bf. gelangte am 10.10.1972 nach Österreich und war bei verschiedenen Arbeitgebern als Gastarbeiter beschäftigt.

Wegen einer Reihe von Delikten nach dem Kraftfahrgesetz und dem Paßgesetz wurde mit Bescheid des Bundes-Polizeikommissariates Steyr vom 3.4.1974, Zl.

Fr-609/74, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt, worauf er am 17.4.1974 nach Jugoslawien abgeschoben wurde.

Am 27.9.1976 reiste er wiederum illegal nach Österreich ein und wurde am 22.10.1976 wieder abgeschoben.

Am 8.7.1989 reiste er neuerlich illegal ein und wurde daraufhin wiederum abgeschoben.

Am 24.6.1992 gelangte der nunmehrige Bf. neuerlich illegal nach Österreich und wurde daraufhin wiederum in Schubhaft genommen. Aus dieser wurde er jedoch am 19.8.1992 entlassen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 16.2.1993, Fr-628/93, wurde das unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 26 FrG aufgehoben.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9.9.1993, 6 e Vr 8429/93, Hv 4614/93, wurde der Bf. wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die er seit 9.9.1993 in der Justizanstalt Suben verbüßt; vorgesehenes Strafende ist 3.12.1994, 10.00 Uhr.

4.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.11.1994, Sich04-4303-1994-Hol, wurde über den Bf. zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft unmittelbar in Anschluß an die Entlassung aus der Strafhaft angeordnet.

In der Begründung hiefür wurde nach einem Hinweis auf die Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz festgestellt, daß von der zuständigen Fremdenbehörde, der Bundespolizeidirektion Wien, ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geführt werde, da er mittellos sei und vor seiner Verhaftung keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Außer seiner Schwester Z M, die in Kirchdorf lebe, würden sich keine Angehörigen des Bf. in Österreich befinden. Weiters sei er im Besitz eines jugoslawischen Reisepasses zu Nr., welcher am 11.9.1992 ausgestellt wurde und bis 18.4.1996 gültig ist.

Zur Begründung der Schubhaft wurde weiters angeführt, daß auf Grund der Mittellosigkeit des Bf. angenommen werden muß, daß er sich den Verfahrensschritten (Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie Abschiebung) durch Untertauchen in die Anonymität entziehen würde. Hieran ändere auch der Umstand nichts, daß er in W, eine Wohnung habe, da auf Grund seiner Vorverurteilungen und auf Grund seines Verhaltens vor seiner Inhaftierung (Schwarzarbeit) angenommen werden müsse, daß er auch in Hinkunft rechtswidrige Handlungen setzen werde.

4.3. Der Bf. ist derzeit in der Justizanstalt Suben zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe wegen Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz inhaftiert.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz (FrG), BGBl.Nr. 838/1992 idF 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

5.2. Das Recht, Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben, entsteht nach dieser Rechtslage offensichtlich erst dann, wenn jemand auf Grund eines Schubhaftbescheides angehalten wird.

Bereits aus der Beschwerde selbst ergibt sich, daß der Bf.

derzeit noch in Strafhaft ist. Dies wird bestätigt durch den Bericht der Strafvollzugsanstalt Suben vom 5.10.1993 an das Landesgericht für Strafsachen Wien, in dem als Strafende der 3.12.1994, 10.00 Uhr, angegeben ist.

Der Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.11.1994 ist demgemäß auch so abgefaßt, daß er erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten soll, nämlich dem Zeitpunkt "unmittelbar in Anschluß an Ihre Entlassung aus der von Ihnen in der Justizanstalt Suben verbüßten Strafhaft".

Damit steht aber fest, daß der Bf. weder zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeerhebung am 26.11.1994 noch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat auf Grund von Bestimmungen des Fremdengesetzes angehalten wird, sondern ausschließlich aus Gründen des Strafvollzuges.

Damit ist aber eine auf das Fremdengesetz gestützte Beschwerde unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Da keine der Verfahrensparteien einen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat, entfällt jegliche Kostenentscheidung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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