Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400316/2/Gf/Km

Linz, 13.12.1994

VwSen-400316/2/Gf/Km Linz, am 13. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des O D, vertreten durch RA wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundespolizeidirektion Linz) Kosten in Höhe von 3.043,33 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 52 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, hält sich seit dem Jahr 1972 im Bundesgebiet auf. Während dieses Zeitraumes wurde er insgesamt vierzehn Mal von österreichischen Gerichten rechtskräftig verurteilt, davon dreizehn Mal wegen Körperverletzung.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.

Oktober 1994, Zl. Fr-69115, wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet verhängt; dieser Bescheid ist - da eine Berufung dagegen nicht erhoben wurde - in der Folge am 3. November 1994 in Rechtskraft erwachsen.

1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.

November 1994, Zl. Fr-69115, wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Festnahme am 6. Dezember 1994 und anschließende Anhaltung im Polizeigefangenenhaus Linz vollzogen.

1.4. Am 9. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben.

1.5. Gegen die auf dem oben unter 1.3. angeführten Bescheid basierende Anhaltung in Schubhaft seit dem 6. Dezember 1994 wendet sich die vorliegende, am 9. Dezember 1994 bei der belangten Behörde eingebrachte und auf § 51 FrG gestützte Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.3. angeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Schubhaft vornehmlich deshalb zu verhängen gewesen sei, weil der Beschwerdeführer der aus dem seit dem 3. November 1994 rechtskräftigen Aufenthaltsverbot erfließenden Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen habe, sich daher rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte und auch nicht zu erwarten sei, daß er künftig freiwillig Österreich verlassen werde.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er sich bereits mehr als 20 Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten habe und sein neunzehnjähriger Sohn bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Da er mit seiner Lebensgefährtin in deren gemeinsamer Wohnung lebe und dort auch polizeilich gemeldet sei, sei er als sozial integriert anzusehen. Durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes und die Schubhaftverhängung sei er völlig überrumpelt worden, weshalb sich letztere aus allen diesen Gründen als rechtswidrig erweise.

Daher wird die kostenpflichtige Aufhebung der Schubhaft beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

In dieser wird neuerlich die bereits im o.a. Schubhaftbescheid vertretene Rechtsansicht bekräftigt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. 69115; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG) von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1.

dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 FrG hat ua. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde in Schubhaft angehalten werden, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 48 Abs. 2 FrG darf die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

4.2. Im gegenständlichen Fall diente die Schubhaftverhängung der Abschiebung, d.h. der zwangsweisen Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers in Vollziehung eines gegen diesen verhängten und zwischenzeitig bereits rechtskräftig gewordenen Aufenthaltsverbotes. Die Annahme der belangten Behörde, daß er sich im nunmehrigen Wissen um die zu erwartenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen ihn diesen zu entziehen oder sie zumindest zu erschweren versuchen würde, ist unter dem Aspekt, daß der Beschwerdeführer zwischen dem 3. November 1994 (Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotsbescheides) und dem 6. Dezember 1994 (Zustellung des Schubhaftbescheides) keinerlei Anstalten getroffen hat, das Bundesgebiet tatsächlich zu verlassen, sowie im Hinblick darauf, daß er im Zuge des Aufenhaltsverbotsverfahrens bis zuletzt darum ersuchte, in Österreich bleiben zu dürfen (vgl. die Niederschrift der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Oktober 1994, Zl. Fr-69115, S. 2) naheliegend, sodaß sich die aus diesem Grund verhängte Schubhaft als rechtswidrig erweist.

4.3. Denn angesichts der evidenten Gefahr, die der Beschwerdeführer für die öffentliche Ordnung darstellt dokumentiert durch dreizehn gerichtliche Verurteilungen wegen Körperverletzung -, und die ein großes öffentliches Interesse an der effektiven Durchsetzung der Außerlandesschaffung begründet, vermag dessen soziale Integration keine verläßliche Garantie dafür zu bieten, daß er im Falle der zwangsweisen Durchsetzung behördlicher Maßnahmen auch für diese tatsächlich greifbar wäre; lediglich dieser Aspekt ist aber im Zuge eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens zu prüfen.

Wenn der Beschwerdeführer hingegen vorbringt, daß er bereits seit über 20 Jahren in Österreich gelebt habe und sein Sohn österreichischer Staatsbürger sei, so wendet er sich damit in Wahrheit dagegen, daß ihm unter diesem Aspekt die Erlassung eines (unbefristeten) Aufenthaltsverbotes als unverhältnismäßig erscheint. Dieses Vorbringen wäre aber im Aufenthaltsverbotsverfahren - allenfalls im Berufungsweg - geltend zu machen gewesen. Gleiches gilt für den - wenn es zutrifft, daß sich der Beschwerdeführer bereits seit über 20 Jahren in Österreich aufhält, im übrigen kaum glaubwürdigen - Einwand, daß er durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes völlig überrumpelt worden sei bzw. die Konsequenzen der Nichtergreifung eines Rechtsmittels nicht erfaßt hätte.

4.4. Bei dieser Sachlage war sohin die vorliegende Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde nach § 79a AVG antragsgemäß Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in Höhe von 3.043,33 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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