Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400319/4/Ki/Shn

Linz, 09.01.1995

VwSen-400319/4/Ki/Shn Linz, am 9. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des Senol B, geb. 2.1.1969, derzeit Justizanstalt Suben, vom 29. Dezember 1994 gegen den Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. November 1994, Sich04-3778-1994-Hol, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 51 Abs.1 und § 52 Abs.1, 2 und 4 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr.838/1992, iVm § 67c Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1994, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 2. Jänner 1995, hat der Beschwerdeführer (im folgenden Bf) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. November 1994, Sich04-3778-1994-Hol, erhoben und um genaue Prüfung seines Falles ersucht.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in einer Stellungnahme vom 3. Jänner 1995 mitgeteilt, daß der Bf voraussichtlich am 27. Mai 1995 aus der Strafhaft entlassen und anschließend aufgrund des bestehenden Schubhaftbescheides zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen wird. Er befinde sich erst ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung in Schubhaft.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, zumal die Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 67d Abs.1 AVG).

4. Es ergibt sich nachstehender im wesentlichen für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 21.7.1992 wurde der Bf gemäß § 12 Abs.2 Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Es war ihm zur Last gelegt worden, daß er am 27.5.1992 in H den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich 1 kg Heroin, in Verkehr zu setzen versucht hat.

Unter Zugrundelegung dieser Verurteilung wurde weiters über den Bf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 27.1.1993 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet von Österreich verfügt.

Am 17.3.1993 wurde der Bf zur Verbüßung der oa Strafe in die Strafvollzugsanstalt Suben eingeliefert. Unter Anrechnung einer Verwahrungs- und Untersuchungshaft wurde das Strafende mit 27.5.1995 festgelegt.

Mit Schreiben vom 10. Juli 1993 teilte der Gendarmerieposten Suben der belangten Behörde mit, daß der Genannte in der Strafvollzugsanstalt Suben inhaftiert sei und daß gegen ihn ein Aufenthaltsverbot (rechtskräftig seit 15.2.1993) bestehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. November 1994, Sich04-3778-1994-Hol, hat die belangte Behörde verfügt, daß der Bf zur Sicherung der Abschiebung unmittelbar im Anschluß an seine Entlassung aus der von ihm in der Justizanstalt Suben verbüßten Strafhaft in Schubhaft genommen werde.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Der Bf befindet sich zwar in Strafhaft, er wurde jedoch bisher weder gemäß § 43 FrG festgenommen, noch wird er derzeit unter Berufung auf das FrG angehalten. Aus dem eindeutigen Wortlaut der obzitierten Bestimmung des § 51 Abs.1 FrG ist zwingend abzuleiten, daß die Anfechtung eines Schubhaftbescheides vor (Schub-)Inhaftnahme des betroffenen Fremden nicht möglich ist. Daß seitens des Gesetzgebers keine andere Auslegung der tatsächlichen Beschwerdelegitimation vorgesehen ist, erhärtet sich auch in Zusammenschau mit § 52 FrG. Nach Abs.1 dieser Bestimmung ist zur Entscheidung über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde. Liegt jedoch eine ("fremdenpolizeiliche") Festnahme noch nicht vor, so ist auch noch nicht feststellbar, welcher Verwaltungssenat tatsächlich zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre. Weiters geht der Gesetzgeber davon aus, daß eine allfällige Rechtswidrigkeit eines Schubhaftbescheides direkt beim VwGH angefochten werden kann, soferne der Betroffene noch nicht festgenommen worden ist (arg. § 52 Abs.4 letzter Satz FrG, wonach die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den VwGH angerufen hat).

In Anbetracht dessen, daß im vorliegenden Falle der Bf sich noch nicht in Schubhaft befindet, war demnach entsprechend den oa Erwägungen die gegenständliche Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich nicht zulässig und es war diese somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, daß der Bf gegen den Schubhaftbescheid binnen sechs Wochen ab Zustellung (laut RSb-Rückschein 1. Dezember 1994) Beschwerde an den VwGH erheben kann.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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