Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400320/4/Kl/Rd

Linz, 05.01.1995

VwSen-400320/4/Kl/Rd Linz, am 5. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des AL A A S M, irakischer Staatsangehöriger, vertreten durch die RAe wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 3.044 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4, 54 und 48 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr.

110/1994, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 29.12.1994, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 2.1.1995, wurde Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die BPD Linz erhoben und beantragt, den Schubhaftbescheid sowie die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und den Kostenersatz im verzeichneten Ausmaß zuzuerkennen.

Die Beschwerde wurde damit begründet, daß der Schubhaftbescheid deshalb rechtswidrig sei, weil die darin genannten Schubhaftgründe der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und Vorbereitung einer Ausweisung einander widersprechen und ausschließen. Ein Aufenthaltsverbot setze voraus, daß der Fremde zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Da ein solches Verfahren erst durchzuführen sei, sei daher auch die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unzulässig. Weiters berief sich der Beschwerdeführer auf eine der belangten Behörde vorgelegte Verpflichtungserklärung, weshalb nunmehr die Gründe des unsteten Aufenthalts und der fehlenden Mittel zum Unterhalt weggefallen seien. Die Verpflichtungserklärung genüge jedenfalls für einen kürzeren Zeitraum. Weiters könne auch das Ziel der Schubhaft, nämlich die Abschiebung, nicht erreicht werden, weil ohne gültiges Reisedokument ein Heimreisezertifikat bzw. ein Paß vom irakischen Staat nicht ausgestellt werde und daher eine Abschiebung nicht möglich sei. Auch eine Abschiebung nach Saudi-Arabien sei tatsächlich nicht möglich. Weiters berief sich der Beschwerdeführer auf einen Antrag gemäß § 54 und § 37 FrG, und daß auch nach den dort vorgetragenen Gründen eine Abschiebung in den Irak nicht möglich sein werde. Auf den Fristablauf gemäß § 48 Abs.2 FrG mit 10.1.1995 wurde schließlich hingewiesen.

2. Die BPD Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und am 3.1.1995 eine Gegenschrift erstattet. In einer ausführlichen Darstellung des bisherigen Verfahrensganges verwies die belangte Behörde auf das rechtskräftige negative Asylverfahren und darauf, daß dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz nicht zukommt und auch keine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz erteilt wurde.

Es wurde die Schubhaft als unbedingt notwendig erachtet, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung und um die Abschiebung zu sichern. Auf die Bestimmung des § 48 Abs.3 FrG wurde hingewiesen. Zum Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 54 FrG wurde mitgeteilt, daß nunmehr nach einer Zurückverweisung durch die Sicherheitsdirektion für Bundesland die vorgelegten arabischen Zeitungsausschnitte einer Übersetzung zugeführt wurden und auch Ermittlungen bei der österreichischen Botschaft in Aman eingeleitet wurden. Daß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vom irakischen Staat abgelehnt werde, sei hingegen der belangten Behörde völlig unbekannt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Verpflichtungserklärung werde jedoch als nicht ausreichend das monatliche Bruttogehalt des sich Verpflichtenden sei zu niedrig - erachtet. Es sei daher die weitere Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in das Heimatland des Beschwerdeführers erforderlich. Über eine Haftverlängerung werde der Beschwerdeführer noch rechtzeitig niederschriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Ein Heimreisezertifikat sei mit 28.11.1994 schriftlich beantragt worden und werde dieses nunmehr auch urgiert werden. Es wurde daher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich im wesentlichen folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger.

Er hat den Irak im Jahr 1984 verlassen und sich bis zum Jahr 1990 in Kuwait aufgehalten und dort als Bautischler gearbeitet. Bei Ausbruch des Kuwait-Krieges im Jahr 1990 begab er sich nach Saudi-Arabien, wo er sich bis 8.11.1994 illegal aufhielt und als Landarbeiter arbeitete.

Am 8.11.1994 ist er vom Flughafen Riad aus, in Begleitung eines Arabers und verkleidet als dessen Frau, nach Wien-Schwechat geflogen und ohne gültiges Reisedokument am 8.11.1994 in Österreich eingereist. Von Wien begab er sich per Bahn nach Linz.

4.2. Am 9.11.1994 stellte er beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.1994 (persönlich übernommen am 10.11.1994) gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen wurde, weil er keinen tauglichen Asylgrund iSd Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention darlegen konnte, weil eine Einberufung zur Ableistung von Militärdienst bzw. von nachfolgenden Militärdiensten keine Verfolgung iSd § 1 Asylgesetz 1991 darstellt.

Auch ist eine vom Irak ausgehende und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Intensität einer Verfolgungshandlung in keiner Weise zu erblicken. Schließlich habe er den Irak bereits 1984 verlassen und sich anschließend in Kuwait und Saudi-Arabien aufgehalten, wo er vor einer Verfolgung sicher war. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom BMfI mit Bescheid vom 24.11.1994 (zugestellt am 26.11.1994) abgewiesen, weil der Fremde nicht Flüchtling sei und keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

4.3. Die BPD Linz hat mit Bescheid vom 10.11.1994, persönlich übernommen vom Beschwerdeführer am 10.11.1994, zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw. zur Zurückschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) angeordnet und in der Begründung die illegale Einreise und den unrechtmäßigen Aufenthalt sowie den unsteten Aufenthalt und die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sowie das negative Asylverfahren angeführt.

Dieser Schubhaftbescheid wurde umgehend durch Inhaftierung des Beschwerdeführers in Vollzug gesetzt.

4.4. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Reisedokumente und ist lediglich im Besitz eines nationalen irakischen Führerscheines für die Gruppe B, ausgestellt in Bagdad, gültig vom 21.7.1986 bis 20.7.1996.

4.5. Am 11.11.1994 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde unter Beiziehung eines Dolmetsch zur Schubhaft und weiteren Vorgangsweise niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, daß er seinen Reisepaß in Kuwait vergessen habe, über einen irakischen Führerschein verfüge, Barmittel von 2.591 S bei sich habe und seine Familie im Irak aufhältig sei. Angehörige bzw. Verwandte in Österreich habe er nicht. Nach einer entsprechenden Belehrung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß §§ 54 und 37 FrG und machte die Unzulässigkeit einer Abschiebung in den Irak geltend. Diese Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer in seine Heimatsprache übersetzt.

Am 17.11.1994 wurde ein schriftlicher Antrag nach § 54 FrG eingebracht, welcher nach einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 23.11.1994 mit Bescheid vom 24.11.1994 negativ abgeschlossen wurde; die Abschiebung in den Heimatstaat Irak wurde als zulässig festgestellt. Dagegen wurde durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 7.12.1994 Berufung bei der Sicherheitsdirektion eingebracht, welche den zitierten Bescheid aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz zurückverwies. In Fortsetzung dieses Verfahrens führte die belangte Behörde weitere Ermittlungen durch Übersetzungen von arabischen Zeitungsartikeln und durch eine schriftliche Anfrage am 28.12.1994 an die österreichische Botschaft in Aman durch. Dieses Verfahren ist noch anhängig.

4.6. Mit Bescheid der BPD Linz vom 16.11.1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs.2 Z4 und 6 FrG ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde am 16.11.1994 persönlich übernommen und erwuchs in Rechtskraft.

4.7. Mit Strafverfügung der BPD Linz vom 14.11.1994 wurde über den Beschwerdeführer wegen Aufenthalts ohne gültigen Reisepaß gemäß § 2 Abs.1 und § 82 Abs.1 Z3 FrG eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt.

Am 28.11.1994 wurde bei der Botschaft der Republik Irak in Wien schriftlich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer angesucht.

Mit Eingabe vom 21.12.1994 hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Verpflichtungserklärung, datiert mit 24.11.1994, vorgelegt, und es hat die belangte Behörde unverzüglich entsprechende Erhebungen durchgeführt, über deren Ergebnis der Rechtsvertreter in Kenntnis gesetzt wurde. Danach stehe eine Wohnung von 44,56 m2 für den Verpflichteten, seine Gattin und den Beschwerdeführer zur Verfügung und ein monatliches Bruttogehalt von 12.000 S, welches unter Zugrundelegung des Sozialhilfe-Richtsatzes für den Unterhalt von drei Personen nicht ausreiche.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Inschubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft behauptet. Da nach der nunmehr ständigen Judikatur des VfGH eine Schubhaftbeschwerde jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden kann (vgl. Erk. vom 3.3.1994, B 960/93-8), sind die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt und ist die Beschwerde zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Gemäß § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 48 Abs.2 leg.cit.).

Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt (§ 48 Abs.3 leg.cit.).

5.3. Aufgrund des dargelegten und als erwiesen festgestellten Sachverhaltes steht fest, daß der Beschwerdeführer als Frau verkleidet ohne gültige Reisedokumente und ohne Sichtvermerk nach Österreich eingereist ist, nicht im Besitz der Mittel für seinen Lebensunterhalt in Österreich war und über keine Unterkunft in Österreich verfügte. Ein von ihm unverzüglich eingebrachter Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen; das Beschwerdeverfahren beim VwGH ist noch anhängig. Der Beschwerdeführer verfügte über keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung und wurde ihm auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung nicht erteilt. Auch verfügt er über keine Beschäftigungsbewilligung in Österreich, sodaß er auch nicht die Möglichkeit hätte, die erforderlichen Mittel für den Lebensunterhalt in rechtmäßiger Weise zu erwerben.

Aufgrund dieses Sachverhaltes ist nach der ständigen Judikatur des VwGH die Befürchtung der belangten Behörde begründet, daß sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen einem fremdenpolizeilichen Verfahren und einer Ausreise bzw.

einer Abschiebung entziehen oder jedenfalls dieses Verfahren erschweren werde. Für eine solche Annahme reichen nach der Judikatur eine illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt oder Mittellosigkeit und fehlende Unterkunft aus (VwGH vom 17.6.1993, 93/18/0078, VwGH 14.4.1993, 93/18/0080).

Es war daher die Verhängung der Schubhaft und Inschubhaftnahme zur Sicherung des Verwaltungsverfahrens zur Erlassung einer Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt und erforderlich.

Weil sich aber diese Haftgründe nicht geändert haben und aus den Äußerungen des Beschwerdeführers anläßlich der Niederschriften auch erkennbar war, daß er freiwillig aus dem Bundesgebiet Österreich nicht ausreisen werde und aus der mangelnden Unterkunft auch ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu befürchten war, gerade auch im Hinblick auf die mittlerweile bereits (rechtskräftig) erlassene und gemäß § 17 Abs.3 FrG durchsetzbare Ausweisung, war auch die weitere Anhaltung in Schubhaft ab diesem Zeitpunkt zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erforderlich. Aus der Aktenlage geht auch hervor, daß die belangte Behörde stets bestrebt war, die Haft so kurz wie möglich zu halten, indem sie das Ermittlungsverfahren zur Erlassung der Ausweisung zügig durchführte, und ohne Verzug einen Ausweisungsbescheid erließ. Auch hat sie weiters durch die unverzügliche Beantragung eines Heimreisezertifikates die nötigen Schritte gesetzt, um eine unnötige Haftdauer (zur Sicherung der Abschiebung) hintanzuhalten. Da aber vom Beschwerdeführer ein Antrag gemäß § 54 FrG gestellt wurde und die diesbezüglich geltend gemachten Gründe einer Überprüfung bedürfen, und im übrigen während dieses Verfahrens eine Abschiebung unzulässig ist, war auch während dieses Verfahrens im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Abschiebung die Haftanhaltung erforderlich. Auch dabei konnte eine Verfahrensverzögerung oder Untätigkeit der belangten Behörde, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die nur erschwert möglichen Erhebungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abschiebungsverbote nicht festgestellt werden.

Es ist daher auch die weitere Anhaltung in Schubhaft, weil die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, rechtmäßig.

5.4. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegründe sind aus nachstehenden Erwägungen hingegen unzutreffend.

5.4.1. Die Auffassung in der Beschwerde, daß die Nennung mehrerer Schubhaftgründe im Spruch des Schubhaftbescheides rechtswidrig sei, zumal sich diese Schubhaftgründe einander ausschließen, ist nicht zutreffend. Aus dem Spruch und der Begründung des bekämpften Bescheides geht hervor, daß Zweck der Schubhaftverhängung und Aufrechterhaltung die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit war. Dazu hat bereits der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3.3.1994, Zl. 93/18/0302, die Auffassung vertreten, daß im Schubhaftbescheid die Festlegung auf die Sicherung eines der beiden genannten Verfahren nicht geboten ist, es vielmehr im Hinblick auf die Erlassung dieses Bescheides gemäß § 57 AVG zu diesem Zeitpunkt sehr oft gar nicht möglich ist, eine solche Festlegung zu treffen. Die wie vorliegend - eine alternative Verfahrenssicherung zum Ausdruck bringende Formulierung im Schubhaftbescheid ist demnach so lange rechtlich unbedenklich, als im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine der beiden Maßnahmen auszuschließen ist.

Entgegen der weiteren Rechtsansicht des Beschwerdeführers, war zum Zeitpunkt der Schubhaftbescheiderlassung auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes möglich, weil entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers - ein Aufenthaltsverbot gemäß § 18 FrG weder von einem rechtmäßigen noch von einem unrechtmäßigen Aufenthalt ausgeht, sondern lediglich auf "bestimmte Tatsachen" abstellt, die die Annahme der Gefährdung der öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder anderer im Art.8 Abs.2 EMRK genannten öffentlichen Interessen rechtfertigt. Im Gegensatz dazu ist eine Ausweisung gemäß § 17 FrG nur dann zulässig, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Soweit aber bemängelt wird, daß gleichzeitig die Schubhaft auch "zur Sicherung der Abschiebung" verhängt worden ist, so wird auf die Bestimmung des § 48 Abs.3 FrG hingewiesen, wonach schon ex lege bei Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes oder der Ausweisung die Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt gilt. Eines bescheidmäßigen diesbezüglichen Abspruches bedarf es daher aufgrund dieser gesetzlichen Fiktion nicht mehr. Wird dennoch - wie auch im gegenständlichen Fall - dieser Sicherungszweck angeführt, so ist er im Sinn des § 48 Abs.3 FrG als Abspruch über die Haftfortsetzung nach durchsetzbarer Erlassung des Aufenthaltsverbotes bzw der Ausweisung anzusehen.

Es haftet daher der bemängelten Spruchformulierung keine Rechtswidrigkeit an.

5.4.2. Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die beigebrachte Verpflichtungserklärung eine Änderung in den Gründen für die Fortsetzung der Schubhaft geltend macht, so schließt sich der unabhängige Verwaltungssenat einerseits den schlüssigen Ausführungen der belangten Behörde an, wonach schon allein aus den Ermittlungsergebnissen die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gewährleistet ist.

Andererseits kann die Verpflichtungserklärung, also die Bereitwilligkeit, dem Beschwerdeführer eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen und seine Ausgaben für den Lebensunterhalt in Österreich abzudecken, nicht garantieren, daß der Beschwerdeführer von diesem Angebot Gebrauch macht und sich tatsächlich nicht einem weiteren fremdenbehördlichen Verfahren entziehen werde. Schließlich aber ist von Entscheidungsrelevanz, daß nach der nunmehr ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "die Nachweise über die erforderlichen Mittel und eine Unterkunft initiativ vom Beschwerdeführer zu erbringen sind. Dies schließt auch den Nachweis der Bonität der Person ein, die eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung abgibt, das etwa durch Bekanntgabe hiefür relevanter konkreter Tatsachen, wie der Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfälliger Unterhaltspflichten und sonstiger finanzieller Verpflichtungen untermauert durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen, wobei sich solcherart belegte Auskünfte auf einen längeren Zeitraum zu beziehen haben" (VwGH vom 29.7.1993, Zl. 92/18/0499, 0500; VwGH vom 13.1.1994, Zl.

93/18/0183). Darüber hinaus ist auch eine gewisse persönliche Bindung zwischen dem Fremden und der die Erklärung abgebenden Person glaubhaft zu machen. Diesen Erfordernissen kommt die gegenständliche Erklärung nicht nach, zumal eine Überprüfbarkeit der Bonität des Verpflichteten nicht möglich war. Gleiches trifft auch für eine allfällige Unterkunftszusage zu, die nicht näher prüfbar ist. Auch wurden keine persönlichen Beziehungen zu dieser Person geltend gemacht.

Es haftet daher weder dem Schubhaftbescheid noch der weiteren Anhaltung in Schubhaft aus diesem Aspekt eine Rechtswidrigkeit an.

5.4.3. Zum weiteren Vorbringen, daß ohne gültiges Reisedokument eine Abschiebung nach dem Irak nicht möglich sei, weil vom irakischen Staat kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde, und daher tatsächliche Unmöglichkeit vorliege, wird auf die jüngste Judikatur des VwGH (Erk. vom 8.7.1994, Zl. 94/02/0227) hingewiesen, in welchem er die Auffassung vertrat, daß nach § 36 Abs.2 erster Satz FrG die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Aufschiebungsaufschub) ist, wenn sie ua aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für einen solchen Fall ist daher ein eigenes Verfahren vorgesehen, welches vor den Fremdenbehörden (§ 65 Abs.1 FrG) zu führen ist. Die Überprüfung, ob die Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (scheint), hat daher gleichfalls nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen.

Im übrigen hat die belangte Behörde mitgeteilt, daß ihr völlig unbekannt sei, daß die irakischen Vertretungsbehörden keine Heimreisezertifikate für irakische Staatsbürger ausstellen würden. Es wurde - wie es der Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist - tatsächlich ein Heimreisezertifikat von der belangten Behörde schriftlich beantragt.

Eine Ablehnung dieses Antrages ist aktenkundig bis dato nicht erfolgt.

5.4.4. Die weiters vom Beschwerdeführer behauptete Unzulässigkeit der Abschiebung wegen des Vorliegens von "Refoule ment" - Verboten ist ebenfalls nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat aufzugreifen, weil hiefür ein Verfahren gemäß § 54 und § 37 FrG vor den Fremdenbehörden vorgesehen ist und im übrigen der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Das diesbezügliche Verfahren ist vor der belangten Behörde noch anhängig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren kann zwar im Grunde des § 54 Abs.4 FrG der Beschwerdeführer nicht in seinen Heimatstaat abgeschoben werden. Dies bedeutet aber nicht, daß auch die zum Zweck der Sicherung der Abschiebung fortgesetzte Schubhaft nicht aufrechterhalten werden dürfte.

Dies insbesondere deshalb, weil gemäß § 48 Abs.4 Z1 FrG sogar eine über die zweimonatige Maximaldauer der Schubhaft hinausreichende Schubhaftverlängerung von maximal weiteren vier Monaten möglich ist, wenn über einen Antrag gemäß § 54 noch nicht rechtskräftig entschieden ist (§ 48 Abs.4 Z1 FrG) (vgl. VwGH vom 25.11.1994, Zl. 94/02/0371).

Daß aber das diesbezügliche Verfahren zügig und ohne Verzögerungen durchgeführt wurde, wurde schon in den obigen Ausführungen dargelegt.

5.4.5. Es kann daher mit dem weiteren Vorbringen, daß die gesetzliche Maximalfrist der Schubhaft mit 10.1.1995 enden werde, dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verholfen werden, weil - wie bereits in 5.4.4. ausgeführt - gerade für den Fall eines noch offenen Feststellungsverfahrens gemäß § 54 FrG eine Verlängerung der Schubhaft (zur Sicherung der Abschiebung) im § 48 Abs.4 Z1 FrG ausdrücklich vorgesehen ist.

Aber auch der ins Treffen geführte Umstand des Beschwerdeführers, daß er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates (Heimreisezertifikat) nicht besitzt, stellt ebenfalls einen Grund für die Schubhaftverlängerung dar (§ 48 Abs.4 Z3 FrG).

5.6. Da sohin Gründe für die Verhängung der Schubhaft vorlagen, diese Gründe fortbestanden und keine Änderung erfahren haben, war die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig und liegen auch weiterhin Gründe für die Anhaltung in Schubhaft vor.

6. Da nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zusteht, war der Kostenantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Der belangten Behörde als obsiegender Partei war antragsgemäß der Ersatz der Kosten iSd § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG für den Vorlage- und den Schriftsatzaufwand zuzusprechen.

Dabei ist nach ständiger Judikatur des VwGH von einem Ansatz in Höhe von 2 Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem VwGH (BGBl.Nr. 416/1994 Art.I B Z4 und 5) auszugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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