Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400335/4/Le/La

Linz, 03.03.1995

VwSen-400335/4/Le/La Linz, am 3. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde des Herrn D. A., geb. .........., angolanischer Staatsangehöriger, dzt. Polizeigefangenenhaus ......, ............, ............., wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft .........., zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 3.044 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idgF iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.

51/1991 idgF.

Zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Schriftsatz vom 22.2.1995, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 27.2.1995, erhob Herr D. A., geb. am .........., Staatsbürger von A., (ohne ausgewiesenen Rechtsvertreter) Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft ............ im Polizeigefangenenhaus ....., .............., ............

In der Begründung zu dieser Beschwerde führte er aus, daß die Bezirkshauptmannschaft ............ mit Bescheid vom 30.9.1994 gegen ihn die Schubhaft angeordnet habe, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung zu sichern. Da zu diesem Zeitpunkt aber bereits ein seit dem 27.7.1994 durchsetzbares und bis zum 8.7.1999 gültiges Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion Salzburg bestand, wäre der Schubhaftbescheid vom 30.9.1994 in diesem Punkt rechtswidrig und unzulässig.

Weiters führte er aus, daß er seit 30.9.1994 in Schubhaft sei, also bis 22.2.1995 insgesamt 4 Monate und 22 Tage. Die Behörde hätte mehrmals versucht, für ihn ein Heimreisezertifikat zu bekommen, doch wären die Bemühungen erfolglos gewesen. Es sei offensichtlich, daß das Ziel der Schubhaft nicht erreicht werden könne, sondern die Behörde versuchen werde, ihn in Schubhaft zu halten, bis die Höchstdauer von sechs Monaten ausgeschöpft sei.

Aus diesen Gründen beantragte er, die Festnahme von 30.9.1994 oder die Verhängung und Vollzug der Schubhaft und/oder seine weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, ihn wegen Mittellosigkeit von Stempel- und sonstigen Gebühren zu befreien und ihm die Kosten in der Höhe von 8.333,33 S zu ersetzen.

2. Die Bezirkshauptmannschaft ............. als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Ausführungen in der Beschwerde ausreichend geklärt ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben, zumal die Einvernahme des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung in den entscheidungsrelevanten Punkten nichts mehr hätte beitragen können.

4. Es ergibt sich sohin im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer gelangte am 3.7.1994 illegal aus Ungarn nach Österreich. Er hatte sich im Zug versteckt und wollte auf die gleiche Weise am 4.7.1994 in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen. Dabei wurde er jedoch von bayerischen Grenzpolizisten aufgegriffen und auf Grund des gültigen Schubabkommens zwischen Deutschland und Österreich nach Österreich zurückgeschoben; der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nahezu mittellos und hatte keinen Reisepaß oder gleichwertiges Identitätsdokument.

Die Bundespolizeidirektion Salzburg verhängte daraufhin mit Bescheid vom selben Tag die Schubhaft und nahm den nunmehrigen Beschwerdeführer in Schubhaft.

Mit Bescheid der BPD Salzburg vom 8.7.1994 wurde unter Bedachtnahme auf die §§ 19 und 20 des Fremdengesetzes ein bis zum 8.7.1999 befristetes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen; der Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer noch am selben Tage nachweislich zugestellt.

Mit Straferkenntnis vom 7.7.1994 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis wegen Übertretungen des Grenzkontrollgesetzes (illegale Ein- und Ausreise) sowie des Fremdengesetzes (illegaler Aufenthalt in Österreich) erlassen. Dieses Straferkenntnis wurde ebenso rechtskräftig wie der Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot verhängt worden war.

Am 7.7.1994 wurde erstmals bei der angolanischen Botschaft in Deutschland ein Heimreisezertifikat beantragt.

Am 13.7.1994 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

4.2. Am 29.9.1994 versuchte der nunmehrige Beschwerdeführer wiederum mit dem Zug in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszureisen. Bei der grenzpolizeilichen Kontrolle beim Grenzübergang Passau wies er sich mit einem british visitors passport aus, der auf den Namen A. A. A., geb. ............. in London ausgestellt war. Er wurde jedoch erkannt und am 30.9.1994 wiederum nach Österreich zurückgeschoben, wo er in Schubhaft genommen wurde.

4.3. Die Bezirkshauptmannschaft .......... verhängte mit Bescheid vom 30.9.1994, Sich41-673-1994, die Schubhaft, um die Abschiebung zu sichern. In der Begründung führte die Behörde nach einer Wiedergabe der Rechtslage an, daß gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein seit dem 27.7.1994 durchsetzbares und bis zum 8.7.1999 gültiges Aufenthaltsverbot der BPD Salzburg bestehe, daß er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, daß er im Bundesgebiet keinen Wohnsitz habe und er an Barmittel zur Bestreitung (wohl: seines Unterhaltes) derzeit nur über US $ 100 und 451 ATS verfüge. Die Inschubhaftnahme sei im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig, um von seiner Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für ihn anfordern zu können und um ihn in sein Heimatland bzw. in das Ausland abschieben zu können. Es bestehe bei ihm ernsthaft die Gefahr, daß er sich bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entziehen und dadurch die angeführten fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern werde.

4.4. Anläßlich der Vernehmung vom 21.10.1994 im Polizeigefangenenhaus ..... gab der nunmehrige Beschwerdeführer (ohne nähere Begründung) an, daß er im Falle einer Abschiebung nach A. bedroht wäre und dorthin nicht mehr zurückkommen wolle.

4.5. Die Bezirkshauptmannschaft .......... urgierte am 2.11.1994 schriftlich bei der Botschaft der Volksrepublik Angola die Ausstellung des Heimreisezertifikates.

Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde am 14.11.1994 mitgeteilt, daß am 30.11.1994 die zweimonatige Schubhaft ende, daß jedoch die Dauer der Schubhaft darüber hinaus ausgedehnt werde, sollte das Heimreisezertifikat bis zum 30.11.1994 nicht einlangen. Die Ausdehnung erfolge bis zur tatsächlichen Abschiebung, längstens jedoch bis zur Maximaldauer von sechs Monaten.

Aus dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft .........

vom 1.2.1995 ist zu ersehen, daß die angolanische Botschaft mitgeteilt hat, daß sie mit Herrn A. telefonisch sprechen müsse, um seine Staatsangehörigkeit abzuklären.

Von diesem Wunsch der Botschaft in Kenntnis gesetzt, verweigerte der nunmehrige Beschwerdeführer ein Telefonat mit der Botschaft.

Die Bezirkshauptmannschaft ............ teilte dies der angolanischen Botschaft mit Schreiben vom 8.2.1995 mit und ersuchte, die Identität anhand der Identitätsangaben zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer ist derzeit im Polizeigefangenenhaus Linz inhaftiert.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz (FrG), BGBl.Nr. 838/1992 idF 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Mit der vorliegenden Beschwerde wurde im wesentlichen die Rechtswidrigkeit der Anhaltung behauptet (vergleiche unter 1) der Anträge: "die Festnahme am 30.9.1994 oder die Verhängung und Vollzug der Schubhaft und/oder meine weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären") und die Haftentlassung beantragt.

Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gem. § 57 AVG anzuordnen.

5.3. Es steht aus dem unter 4. dargestellten Sachverhalt fest, daß a) dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt wurde; b) gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig besteht (ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Salzburg am 8.7.1994); c) der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig und fristgerecht nachgekommen ist (er wurde am 13.7.1994 aus der Schubhaft entlassen und hätte auf Grund des am 8.7.1994 verhängten Aufenthaltsverbotes unverzüglich ausreisen müssen); d) der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen, nämlich Übertretungen des Grenzkontrollgesetzes und des Fremdengesetzes begangen hat und e) von der Bezirkshauptmannschaft .......... die Abschiebung bereits vorbereitet und das Heimreisezertifikat bestellt ist. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates scheiterte in der jüngsten Vergangenheit offensichtlich daran, daß sich der Beschwerdeführer weigerte, bei der angolanischen Botschaft anzurufen, um seine Identität feststellen zu lassen.

5.4. Dem Beschwerdevorbringen ist im einzelnen folgendes entgegenzuhalten:

Die Behauptung unter Punkt 1. des Beschwerdeschriftsatzes, daß die Bezirkshauptmannschaft ........... die Schubhaft gegen ihn angeordnet habe, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung zu sichern, ist aktenwidrig, da im Schubhaftbescheid ausdrücklich nur die Sicherung der Abschiebung angeführt ist. Somit ist die unter 2. des Schriftsatzes behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides in diesem Punkt unzutreffend.

Das unter 3. dargestellte Beschwerdevorbringen ist unbestimmt: Offensichtlich versucht der Beschwerdeführer, die weitere Anhaltung in Schubhaft deshalb als rechtswidrig darzustellen, weil sie nicht so kurz wie möglich andauere.

Dem Hinweis auf die erfolglosen Bemühungen zur Erlangung des Heimreisezertifikates ist jedoch entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer diesbezüglich bisher seine Mitwirkung verweigert hat. Die Verzögerungen an der Ausstellung des Heimreisezertifikates sind daher zu einem beträchtlichen Teil dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen, weil er es bisher unterlassen hat, mit der angolanischen Botschaft zu telefonieren.

5.5. Die Schubhaft ist daher in Ansehung des § 41 Abs.1 und 2 FrG wegen der oben in 5.3. angeführten Gesetzwidrigkeiten zu Recht verhängt worden; da diese Gründe weiterhin andauern, besteht auch weiterhin Anlaß, die Schubhaft aufrecht zu erhalten. Insbesonders rechtfertigen die Unterkunftslosigkeit, die Beschäftigungslosigkeit sowie das Fehlen jeglicher familiärer Bindungen in Österreich die Aufrechterhaltung der Schubhaft.

Die gegenteiligen Argumente in der Beschwerde wurden durch die obigen Ausführungen widerlegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Da nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zusteht, war der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Der belangten Behörde als obsiegender Partei war antragsgemäß der Ersatz der Kosten iSd § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG für den Vorlage- und den Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Dabei ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem Ansatz in HÖhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem Verwaltungsgerichtshof (Verordnung BGBl.Nr. 416/1994 Art.I B Z4 und 5) auszugehen.

Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenbefreiung ist auf § 79 AVG zu verweisen, wonach auf die Umstände der Mittellosigkeit (erst) im Stadium der Vollstreckung bei entsprechendem Nachweis Bedacht zu nehmen ist. Im vorliegenden Verfahren konnte dieser Umstand daher nicht berücksichtigt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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