Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400336/8/Schi/Ka

Linz, 10.03.1995

VwSen-400336/8/Schi/Ka Linz, am 10. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des A C, geb.1.1.1967, bosnischer Staatsangehöriger, derzeit Polizeigefangenenhaus Steyr, 4400 Steyr, Berggasse 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E D, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Steyr, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Rechtsgrundlagen:

§ 51 Abs.1 und § 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes FrG, BGBl.Nr.838/1992, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1992; Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schriftsatz vom 3.3.1995, eingelangt bei der BPD Steyr (mittels Telefax) am 6.3.1995, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 7.3.1995, hat der Beschwerdeführer (im folgenden: Bf), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erwin Dick, Schubhaftbeschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die Schubhaft aufzuheben. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde in der Begründung des Schubhaftbescheides unzulässigerweise davon ausgegangen sei, daß einer vom Bf eingebrachten Berufung gegen die Ablehnung der Aufenthaltsberechtigung ein Erfolg nicht beschieden sein kann. Dies sei ein von einer Unterinstanz vorweggenommenes Ergebnis eines Bescheides einer Rechtsmittelbehörde. Weiters übersehe die Behörde, daß das Aufenthaltsgesetz gerade im Punkt einer kurzfristigen Fristüberschreitung novelliert werde und daher sicher auch die neue Gesetzeslage bei der Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid vom 30.1.1995 darauf Bedacht nehmen werde; ihm sei zwar bekannt, daß selbstverständlich immer nur die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sei. Es sei auch richtig, daß der Bf immer ordnungsgemäß in gemeldet war. Ihm sei nicht bekannt, daß er an dieser Wohnanschrift von Amts wegen abgemeldet worden wäre. Er schließe seiner Beschwerde eine Bestätigung eines Bekannten von ihm (N L) an; dieser sei zu entnehmen, daß der Bf - sollte ein ordentlicher Wohnsitz in 1120 Wien, Malfattigasse Nr.37/71, tatsächlich nicht bestehen, bei ihm wohnen könne. Seine Wohnung sei 90 m2 groß. Er wohne bereits fünf Jahre hier in Österreich, er sei ordentlich arbeiten gegangen und auch immer aufrecht gemeldet gewesen. Sollte er tatsächlich abgemeldet worden sein, so sei dies ohne seine Zustimmung und ohne daß er davon Kenntnis erlangt hatte, geschehen. Außerdem gehe aus der Bestätigung dieses Bekannten hervor, daß er durch seine Vermittlung unverzüglich wieder Arbeit in der Baubranche erhalte. Die von der Erstbehörde angenommenen Gründe, welche eine Schubhaft rechtfertigen würden, lägen daher nicht vor.

Insbesondere verweise er auf die neuen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes, die auch durch Vorwegnahme von Berufungsentscheidungen nicht außer Kraft gesetzt werden sollten.

1.2. Mit Bescheid vom 28.2.1995, Fr-1669/95, hat die BPD Steyr gegen den Bf gemäß § 41 Abs.1 Fremdengesetz - FrG die Schubhaft angeordnet, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw einer Ausweisung des Bf und um seine Abschiebung bzw Zurückschiebung oder die Durchbeförderung des Bf zu sichern. Begründend wurde ausgeführt, der Bf beantragte am 9.12.1994 beim Amt der Wiener Landesregierung die Verlängerung seiner am 1.1.1995 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung. Der Antrag sei gemäß § 6 Abs.3 Aufenthaltsgesetz infolge Fristversäumnis zurückgewiesen worden. Dagegen habe er in offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Fristversäumnis habe er mit einer Erkrankung in der Zeit vom 28.11.1994 bis 10.12.1994 gerechtfertigt. Das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung sei wohl als Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 71 AVG zu werten. Die hiezu gemäß § 71 Abs.2 AVG vorgesehene Frist von zwei Wochen habe am 24.12.1994 geendet. Am 28.2.1995 sei der Bf als Lenker eines PKW's in Steyr von Polizeibeamten beanstandet worden, weil der PKW kein behördlich zugewiesenes Kennzeichen aufgewiesen habe.

Ferner sei dieser PKW weder zum Verkehr zugelassen gewesen noch bestehe für ihn eine Haftpflichtversicherung. Im Zuge der Amtshandlung habe sich auch herausgestellt, daß er nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes sei. Auch sei sein Aufenthalt in Österreich gemäß § 15 Abs.1 Z2 FrG nicht rechtmäßig. Er habe sich sohin Verwaltungsübertretungen nach den §§ 36 lit.a, b und d KFG und 82 Abs.1 Z3 und Z4 FrG schuldig gemacht. Bei der behördlichen Einvernahme habe er angegeben, daß er seit längerer Zeit keiner Beschäftigung nachgehe und seit 12.1.1995 eine Arbeitslosenunterstützung beziehe. Ferner wohne er bei Landsleuten in Wien, Malfattigasse 37. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei der Ausweisungstatsbestand des § 17 Abs.1 FrG als erwiesen anzusehen. Nach der Rechtslage sei es undenkbar, daß der von ihm eingebrachten Berufung bezüglich des Zurückweisungsbescheides der Wiener Landesregierung ein Erfolg beschieden sein werde. Dies deshalb, weil der Rechtfertigungsgrund nur als verspätet eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag gewertet werden könne. Zufolge § 71 Abs.2 AVG sei dieser jedoch wegen Fristversäumnis zurückzuweisen. Der Ausweisung stehe § 19 FrG nicht entgegen, weil er keine Familie habe und er auch keiner Beschäftigung nachgehe. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Ausweisung sei gerechtfertigt, weil davon auszugehen sei, daß er sich in Hinkunft dem behördlichen Zugriff entziehen werde. Dies angesichts der von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen, der zu erwartenden negativen Berufungsentscheidung und der Tatsache seiner gegenwärtigen Arbeitslosigkeit.

2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte der Bundespolizeidirektion Steyr, Fr-1669/95, dem auch Aktenteile der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro (Zl.IV-588.413/FrB/93) sowie der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (Zl.11-F/93), angeschlossen waren. Da aus diesen Verwaltungsakten in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 FrG) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 FrG).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Aufhebung der Schubhaft bzw des Schubhaftbescheides beantragt. Die Beschwerde ist rechtzeitig; auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher zulässig, aber nicht begründet.

3.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt seiner Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

3.3. Der der Schubhaft zugrundeliegende Schubhaftbescheid wurde gemäß § 41 Abs.1 FrG iVm § 57 AVG einerseits zur Sicherung der Abschiebung nach § 36 FrG und andererseits, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 FrG zu sichern, erlassen.

Gemäß § 17 Abs.1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.

Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs.1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art.8 Abs.2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist (§ 19 FrG).

3.4. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, daß der Bf sich nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, weil seine Aufenthaltsberechtigung mit 1.1.1995 abgelaufen ist.

Der Bf hat gegen den diesbezüglichen Bescheid vom 30.1.1995 des Landeshauptmannes von Wien, mit dem der Antrag des Bf auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 Abs.1 iVm § 6 Abs.3 Aufenthaltsgesetz, BGBl.Nr.466/1992 idF BGBl.Nr.505/1994, berufen, jedoch wurde darüber noch nicht entschieden bzw ihm bislang noch keine erneute Aufenthaltsbewilligung erteilt. Da der Bf in Österreich keine Familie besitzt, war insofern die Annahme der belangten Behörde, wonach ein Ausweisungstatbestand nach § 17 Abs.1 FrG gegeben ist, rechtmäßig.

4. Schließlich war noch zu prüfen, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Inschubhaftnahme des Bf gerechtfertigt war, um seine Ausweisung bzw Abschiebung zu sichern.

4.1. Die belangte Behörde hat im Schubhaftbescheid dargelegt, daß die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Ausweisung gerechtfertigt sei, weil davon auszugehen wäre, daß sich der Bf in Hinkunft dem behördlichen Zugriff entziehen werde. Dies angesichts der von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen, der zu erwartenden negativen Berufungsentscheidung und der Tatsache seiner gegenwärtigen Arbeitslosigkeit.

4.2. Dem Bf ist insofern Recht zu geben, als die "zu erwartende negative Berufungsentscheidung" keinesfalls als gerechtfertigter Grund angenommen werden kann, weil dem Bf nicht zugemutet werden kann, gegen einen Bescheid Berufung zu erheben, obwohl er ohnehin schon erwartet, daß die Entscheidung negativ ausfallen würde. Hingegen erweisen sich die anderen in der Prognose der belangten Behörde angenommenen Umstände, nämlich der von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen sowie seiner Arbeitslosigkeit, insofern als gerechtfertigt. Aus diesem Grund erweist sich die Prognose der belangten Behörde, daß der Bf im Wissen um die beabsichtigte Durchsetzung der Ausweisung gegen ihn im Wege der Abschiebung letztere durch Untertauchen in der Anonymität zu verhindern oder zumindest zu erschweren versuchen würde, jedenfalls nicht als unvertretbar. Daraus geht aber gleichzeitig auch hervor, daß die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall offensichtlich erforderlich war und ist, um die in Aussicht genommene Ausweisung des Bf zu sichern.

4.3. Diesen Sicherungszweck - nur auf diesen kommt es nach dem zuvor zitierten § 41 Abs.1 FrG an - macht offenkundig sowohl die von Nazim Lekovic abgegebene Bestätigung vom 3.3.1995 (betreffend lediglich den Umstand, daß der Bf falls er an seiner früheren Adresse nicht mehr wohnen könnte - bei ihm in Unterkunft nehmen könnte) als auch die Verpflichtungserklärung des P vom 6.2.1990, für den Unterhalt des Bf zu sorgen und ihn bei sich wohnen zu lassen, nicht obsolet, denn es liegt auf der Hand, daß weder ein gesicherter Unterhalt noch eine gesicherte Unterkunft Gewähr dafür zu bieten vermögen, daß der Bf für die Behörde dann auch tatsächlich greifbar ist, wenn die Ausweisung gegen ihn im Wege der Abschiebung zwangsweise vollstreckt werden muß.

4.4. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß bei Mittellosigkeit und Fehlen einer Unterkunftsmöglichkeit die Annahme gerechtfertigt sei, daß sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen werde, um die zwangsweise Ausweisung zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren (VwGH 14.4.1993, 93/18/0071). Gleiches gilt für den Fall, daß der Bf keine ausreichende Mittel für den Unterhalt, keine Unterkunft und auch über kein Reisedokument verfügt (VwGH 11.11.1993, 93/18/0417).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß - wenn dies auch nicht explizit im Schubhaftbescheid der belangten Behörde zum Ausdruck kommt, so kann es doch aus dem Gesamtzusammenhang erkannt werden - mit gewissem Grund angenommen werden konnte, daß der Bf durch unrechtmäßige Taten versuchen wird, sich die Mittel für seinen Unterhalt zu besorgen. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich nämlich, daß der Bf bereits einmal wegen eines Ladendiebstahles zur Anzeige gebracht wurde; dieses Verfahren wurde allerdings vom Strafbezirksgericht Wien am 16.9.1992 gemäß § 90 StPO eingestellt. Weiters wurde aber anläßlich einer Fahrzeugkontrolle in W, im Fahrzeug VW-Golf, Kz: der dem Bf gehört, unter dem Fahrersitz ein Plastiksackerl mit 134 Stück Schmuck (Ringe, Goldketterl und Uhren) vorgefunden, worunter sich zB einige Eheringe mit Gravierungen (Erika 15.7.1967; Poldi 13.3.1971; Gabi 26.6.1982) befanden. Hier steht die gerichtliche Entscheidung zwar noch aus, es kann aber mit Grund angenommen werden, daß der Bf diese Gegenstände unrechtmäßig erworben hat.

4.5. Letztlich ist noch festzuhalten, daß der Bf in der Niederschrift vom 28.2.1995 angegeben hat, sein jugoslawischer Paß befinde sich in seiner Wohnung in Wien; ein (weiterer) bosnischer Reisepaß befinde sich in Kufstein bei H M, einen bosnischen Staatsbürger, wobei er aber die genauere Wohnanschrift nicht kennt. Von H R, ebenfalls in Kufstein wohnhaft, habe er sich einen PKW gekauft. Er wartete im Hotel N in Steyr auf die Übersendung des diesbezüglichen Typenscheines. Insofern könnte von einem gewissen Vermögen sowie dem Vorhandensein eines Reisepasses ausgegangen werden. Da aber der unabhängige Verwaltungssenat zufolge § 52 Abs.2 Z2 über Schubhaftbeschwerden binnen einer Woche zu entscheiden hat, unterliegt der Bf einer erhöhten Mitwirkungspflicht, insbesondere über den Nachweis der erforderlichen Mittel und Unterkunft. Diese schließt auch den Nachweis der Bonität der sich verpflichtenden Person ein (VwGH 29.7.1993, 92/18/0499). Außerdem ist eine gewisse persönliche Bindung zwischen dem Fremden und der die Erklärung abgebenden Person glaubhaft zu machen (VwGH 13.1.1994, 93/18/0183).

4.6. Da der Bf diesbezüglich keinerlei Aktivitäten gesetzt hat - der Bf hätte im Wege seines Rechtsvertreters die Beischaffung seines Reisepasses sowie geeigneter Nachweise für eine vorhandene und bezahlte Unterkunft sowie über den Nachweis der erforderlichen Mittel bewirken können - war zu Recht von Mittellosigkeit und Unterstandslosigkeit sowie einem fehlenden Reisedokument des Bf auszugehen.

5.1. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Ausweisung im Wege der Abschiebung erweist sich daher aus diesen Gründen als rechtmäßig. In diesem Zusammenhang schadet es auch nicht, daß diese Begründung im Schubhaftbescheid der belangten Behörde nur zum Teil einen Niederschlag findet, weil die Beschwerde gemäß § 51 FrG systematisch besehen ein Haftprüfungsverfahren darstellt, in dem der unabhängige Verwaltungssenat in erster Linie die materielle Rechtmäßigkeit der Anhaltung zu beurteilen hat.

5.2. Aus allen diesen Gründen erweist sich somit die Schubhaftverhängung gegen den Bf im gegenständlichen Fall als rechtmäßig; die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 52 FrG iVm § 67c Abs.3 AVG abzuweisen.

6. Mangels Antragstellung der belangten Behörde war keine Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer u

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