Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400345/7/Le/La

Linz, 16.06.1995

VwSen-400345/7/Le/La Linz, am 16. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde des A. M., geb. ............, Kosovo-Albaner, ............., ............, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H. B., ..........., ..............., wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft ............, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 3.044 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG.

Zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit Schriftsatz vom 7.6.1995, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 9.6.1995, erhob Herr A. M., geb. ............., Kosovo-Albaner, Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 24.5.1995; er beantragte festzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft ab 24.5.1995 nicht vorliegen und die Anhaltung in Schubhaft sohin ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig sei sowie zu erkennen, daß die belangte Behörde (der Bund) schuldig sei, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 8.483,33 S binnen 14 Tagen zu ersetzen.

In der Begründung dazu führte der Beschwerdeführer (im folgenden kurz: Bf.) folgendes aus:

Er sei am 9.6.1966 im Kosovo geboren. Er habe sich zunächst rechtmäßig in Österreich aufgehalten (wobei er verschweigt, wann er nach Österreich gekommen ist).

Am 3.6.1994 habe er vor dem Standesamt der Landeshauptstadt Linz unter der Nummer 398/1994 mit Frau P. F. Manzenreiter die Ehe geschlossen und habe einen ordentlichen Wohnsitz in ............, ..............

Am 14.6.1994 habe er vom Ausland her einen Erstantrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestellt, der mit Bescheid des Magistrates ....., Bezirksverwaltungsamt, vom 2.3.1995, GZ 01-11/1-AEG/10.315-EA, abgewiesen worden sei; über die fristgerecht eingebrachte Berufung sei noch nicht entschieden.

Am 24.5.1995 sei er von Organen, die der belangten Behörde zuzurechnen wären, anläßlich einer Verkehrskontrolle festgenommen und inhaftiert worden. Am 25.5.1995 erging zu Sich40-28216 ein Schubhaftbescheid zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Seither befinde er sich in Schubhaft.

Gründe für die Rechtswidrigkeit der Schubhaft sieht der Bf.

in folgenden Umständen:

1. Er sei am 24.5.1995 in Haft genommen worden, doch wäre ihm der Schubhaftbescheid (erst) am 25.5.1995 zugestellt worden. Jedenfalls bis zur Zustellung des Schubhaftbescheides erweise sich seine Anhaltung durch die belangte Behörde daher als rechtswidrig.

2. Er habe seinen ordentlichen Wohnsitz in ........, ............... Die belangte Behörde sei daher für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, Anordnung und Vollzug der Schubhaft) nicht zuständig.

3. Er habe einen ordentlichen Wohnsitz in ....., wäre mit einer österreichischen Staatsbürgerin in aufrechter Ehe verheiratet, sein Lebensunterhalt sei gesichert, da seine Ehegattin einer geregelten Beschäftigung nachgehe und sei er bemüht, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, weshalb ein Aufenthaltsbewilligungsverfahren im Berufungsstadium anhängig sei.

Anhaltspunkte dafür, daß er sich dem Zugriff der Fremdenbehörden entziehen würde, liegen nicht vor: Auf Grund seiner familiären Bindungen, also auch auf Grund des Umstandes der Anhängigkeit des Aufenthaltsbewilli gungsverfahrens sei davon auszugehen, daß er in Österreich verweilen werde und sich dem Zugriff der Fremdenbehörden nicht entziehen würde. Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr würden nicht vorliegen.

Angesichts dieser Umstände wäre die Verhängung der Schubhaft keinesfalls notwendig, um ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu sichern.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Bf., daß weder die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin noch der ordentliche Wohnsitz noch das laufende Aufenthaltsbewilligungsverfahren im Schubhaftbescheid irgendeine Erwähnung finden.

Es würden auch entscheidungswesentliche Begründungsmängel vorliegen, da keine plausible Begründung für das Vorliegen der Schubhaftvoraussetzungen angegeben werde. Die alleinige Begründung, er hätte auf Befragen erklärt, Österreich nicht freiwillig verlassen zu wollen, begründe jedenfalls keine Fluchtgefahr. Daß er Österreich nicht freiwillig verlassen möchte, wenn er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, mit der er in aufrechter Ehe zusammenlebe und noch dazu ein Aufenthaltsbewilligungsverfahren anhängig sei, liege auf der Hand.

2. Die Bezirkshauptmannschaft .......... als belangte Behörde hat mitgeteilt, daß sich der Bf. in Schubhaft im Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion .........

befindet. Sie hat weiters den gesamten Verwaltungsakt vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Kostenersatz beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Aktenteile, insbesonders auch in die eingebrachte Beschwerde sowie in die beigelegte Kopie der Heiratsurkunde vom 3.6.1994, ausgestellt von der Landeshauptstadt Linz, Einwohner- und Standesamt, mit der Eintragungsnummer 398/1994, Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Ausführungen in der Beschwerde ausreichend geklärt ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daraus im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Der Bf. wurde am 9.7.1966 in Presovo, Jugoslawien, geboren und besitzt die jugoslawische (serbische) Staatsbürgerschaft.

Er kam nach eigenen Angaben im Jahre 1992 zum ersten Mal nach Österreich, wo er zunächst bei seinem Schwager N. I. in ........... und später in ..... wohnte. Sein letzter Sichtvermerk war von der BPD ..... ausgestellt und bis 1.8.1993 befristet worden. Ungefähr zu diesem Zeitpunkt kehrte er in seine Heimat zurück. Zuvor hatte er in .....

Frau P. M. kennengelernt, die ihm die Ehe angeboten habe, wenn er wieder nach Österreich möchte. Nachdem sie ihm die erforderlichen "Papiere" geschickt hatte, beantragte er im Mai 1994 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad ein Touristenvisum, mit dem er anschließend nach Österreich einreiste und bei Frau P. M. in ....., ..............., Unterkunft nahm. Am 3.6.1994 heiratete er Frau M. und nahm ihren Namen an. Nach eigener Darstellung des Bf. war seine Frau ca 2 bis 3 Monate zuvor von ihrem türkischen Ehegatten Yahya Pakir geschieden worden.

Am 14.6.1994 brachte er vom Ausland aus einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in Österreich ein, der jedoch mit Bescheid des Magistrates ....., Bezirksverwaltungsamt, vom 2.3.1995 abgewiesen wurde. Über die dagegen erhobene Berufung wurde noch nicht entschieden.

Nach der erfolgten Eheschließung wohnte der Bf. bei seiner Frau in ..... und arbeitete bei verschiedenen Firmen.

Im Dezember 1994 lernte er in ........ Frau M. S. aus Ebensee kennen, die er in der Folge sporadisch traf. Anfang März 1995 zog er jedoch zu Frau S. nach Ebensee und ging mit ihr eine Lebensgemeinschaft ein; einen Teil seiner Bekleidung ließ er in der Wohnung seiner Frau zurück, bei der er sodann sporadisch wohnte. Seine Frau lebt angeblich mit einem türkischen Staatsangehörigen in Lebensgemeinschaft.

Mit Frau M. S. kaufte sich der Bf. seit Mitte März zwei Kraftfahrzeuge; der PKW, mit dem er am 24.5.1995 angehalten wurde (Marke Nissan Sunny, Kennzeichen .........) wurde von ihm bezahlt und ist auf Frau M. S. zugelassen.

4.2. Am 24.5.1995 wurde der nunmehrige Bf. als PKW-Lenker im Zuge der Verkehrsüberwachung in ........... angehalten, weil er den Vorrang einer Fußgängerin auf dem Schutzweg mißachtet hatte. Bei der daraufhin durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, daß der Bf. nicht in der Lage war, den Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung nachzuweisen. Er konnte sich auch nicht durch ein anderes Dokument ausweisen, weshalb er zur Feststellung seiner Identität am 24.5.1995 um 18.30 Uhr im Sinne des § 35 VStG festgenommen wurde. Es wurde sodann gemeinsam mit ihm sein Reisepaß aus der Wohnung seiner Schwester in ............ geholt und überprüft, wobei festgestellt wurde, daß sich der Bf. seit 8.6.1994 ohne gültigen Sichtvermerk in Österreich aufhält.

Es wurde sodann nach Rücksprache mit dem zuständigen Journalbeamten der BH ........... am 24.5.1995 um 21.00 Uhr die Festnehmung bestätigt und die Vorführung des Bf. für den 25.5.1995, 8.30 Uhr, zur BH .......... verfügt. In der Zwischenzeit wurde er im Arrest des GP ...........

angehalten.

4.3. Mit Bescheid der BH ............ vom 25.5.1995, Sich40-28216, wurde die Schubhaft angeordnet, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu sichern. Dieser Bescheid wurde dem Bf. am 25.5.1995 übergeben und von diesem übernommen, was durch eigenhändige Unterschrift bestätigt wurde. Er wurde sodann um ca 10.45 Uhr in Schubhaft genommen.

Aus der Begründung des Schubhaftbescheides geht hervor, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt sei, da sich der Bf. seit 9.6.1994 nicht rechtmäßig in Österreich aufhält, sich am 24.5.1995 gegenüber einschreitenden Beamten nicht mit einem für den Aufenthalt maßgeblichen Dokument ausweisen konnte, den Wohnsitz geändert hatte, ohne sich polizeilich umzumelden und schließlich am 24.5.1995 ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen gelenkt hat, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein; wegen der genannten Delikte wäre er nach dem Fremdengesetz und dem Meldegesetz bestraft worden.

Er hätte weiters angegeben, Österreich freiwillig nicht verlassen zu wollen. Damit sei zu befürchten, daß er sich den beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen werde, weshalb die Schubhaft verhängt werden müßte.

Der Bf. befindet sich seit 25.5.1995 im Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion ........ in Schubhaft.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz (FrG), BGBl.Nr. 838/1992 idF 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Bf.

festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde im wesentlichen die Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme und der Anhaltung behauptet und die Feststellung begehrt, daß der Schubhaftbescheid, die Inhaftnahme sowie seine Anhaltung in Schubhaft ab 24.5.1995 rechtswidrig wären.

Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch im wesentlichen nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gem. § 57 AVG anzuordnen.

5.3. Zu den Ausführungen in der Beschwerde ist folgendes festzustellen:

5.3.1. Der Bf. versucht, eine Rechtswidrigkeit der Anhaltung am 24.5.1995 dadurch zu begründen, daß er an diesem Tag zwar in Haft genommen, ihm der Schubhaftbescheid jedoch erst am folgenden Tag zugestellt worden sei.

Diese Behauptung ist unrichtig: der Bf. wurde zwar am 24.5.1995 um ca 18.30 Uhr festgenommen, jedoch nicht in Schubhaft genommen, sondern zur Feststellung seiner Identität, weil er sich anläßlich der Verkehrskontrolle nicht ausweisen konnte. Es handelte sich dabei um eine Festnehmung iSd § 35 Z1 VStG, weil sich der Bf. nicht ausweisen konnte. Als in der Folge bei der Gendarmerie aufgrund der Feststellung des illegalen Aufenthaltes in Österreich Verdachtsmomente im Hinblick auf Übertretungen des Fremdengesetzes auftauchten, wurde der Bf. unter Beachtung der zeitlichen Grenze des § 36 VStG weiter festgehalten und am 25.5.1995 der BH Gmunden vorgeführt. Die Bezirksverwaltungsbehörde verhängte daraufhin am 25.5.1995 gegen 10.45 Uhr die Schubhaft.

Damit steht fest, daß die Schubhaft tatsächlich erst am 25.5.1995 begonnen hat und das gegenteilige Vorbringen des Bf. unrichtig ist.

5.3.2. Die Beschwerdebehauptung, der Bf. habe seinen ordentlichen Wohnsitz in ......, .............., wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat überprüft. Das Meldeamt bei der Bundespolizeidirektion ..... gab dazu am 13.6.1995 die Auskunft, daß der Bf. seit 3.10.1994 in ......, ................., gemeldet ist.

Den Erhebungen des GPK ............ in Verbindung mit den eigenen Angaben des Bf. zufolge hält sich dieser jedoch seit Anfang März 1995 in ..........., ............., bei Frau M.

S., auf. Wenngleich der Bf. anläßlich seiner Vernehmung beim GPK .................. angab, einige Tage in der Woche auch in ..... zu wohnen, besteht damit zu Recht die Annahme, daß er seinen Aufenthalt (zumindest auch) in ....... hat. Daraus ergibt sich im Hinblick auf § 67 Abs.2 FrG die Zuständigkeit der belangten Behörde.

5.3.3. Zum Beschwerdevorbringen, daß die Verhängung der Schubhaft keinesfalls notwendig sei, weil der Bf. einen ordentlichen Wohnsitz in ..... habe, mit einer österreichischen Staatsbürgerin in aufrechter Ehe verheiratet sei und auch sein Lebensunterhalt gesichert sei, da seine Ehegattin einer geregelten Beschäftigung nachgehe und er sich weiters bemühe, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, ist festzustellen, daß auch damit eine Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht ausreichend begründet ist:

Wie aus den eigenen Angaben des Bf. hervorgeht, wurde die Ehe offensichtlich deshalb geschlossen, um dem Bf. fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen (was vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.6.1993, 93/18/266, als Gefährdung der öffentlichen Ordnung qualifiziert wurde!) zu verschaffen (anläßlich seiner Einvernahme vor dem GPK ......... gab der Bf. an, daß sich seine Gattin ca 2 bis 3 Monate vor ihrer Hochzeit von ihrem türkischen Ehemann Y. P. hatte scheiden lassen!). Überdies kann - wiederum den Angaben des Bf.

folgend - von einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft wohl nicht ernstlich ausgegangen werden, wenn der Bf. die meiste Zeit bei seiner Freundin M. S. in ......... wohnt und während seiner kurzen Aufenthalte in ..... bei seiner Gattin auch deren neuer türkischer Freund und Lebensgefährte in derselben Wohnung nächtigt. Der "ordentliche Wohnsitz" des Bf. besteht daher in Wahrheit nur auf dem Papier. Tatsächlich wohnt er aber - unter Umgehung der meldepolizeilichen Vorschriften - zum Teil in Ebensee bei Frau M. S., zum Teil bei seiner Schwester in .........

(wo er auch seinen Reisepaß hatte, den er unter Begleitung der Gendarmerie am 24.5.1995 von dort holte). Es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Bf. kurzfristig wiederum seine Wohnung faktisch ändert und sich so dem Zugriff der Fremdenbehörde zu entziehen versucht.

Dafür spricht auch, daß er sich seit mehr als einem Jahr unberechtigt in Österreich aufhält, er ohne Bewilligung arbeitet, er offensichtlich zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eine Scheinehe eingegangen ist und straffällig geworden ist (Bestrafungen wegen Übertretungen des Fremdengesetzes, Übertretung des Meldegesetzes, Verdacht der Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes).

Der Bf. hat damit gezeigt, daß er sich mit der österreichischen Rechtsordnung nicht identifiziert und nicht bereit ist, sich rechtmäßig zu verhalten. Ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist daher nicht von vornherein aussichtslos. Aufgrund der oben dargelegten Einstellung des Bf. zur österreichischen Rechtsordnung erscheint die Verhängung der Schubhaft auch notwendig, um das angestrebte Verfahren zu sichern.

zu II.:

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Infolge Abweisung der Beschwerde steht dem Bf. kein Kostenersatzanspruch zu.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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