Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400346/4/Kl/Rd

Linz, 14.06.1995

VwSen-400346/4/Kl/Rd Linz, am 14. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des K S, vertreten durch RA wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 377 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 51 Abs.1, 52, 54 und 48 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 6.6.1995, beim unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten eingebracht und von diesem im Wege der Telekopie an den unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich weitergeleitet und dort eingelangt am 12.6.1995, wurde Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft erhoben und begründend ausgeführt, daß über den Beschwerdeführer mit Bescheid der BH Schärding vom 30.1.1995 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde und in zwei Verfahren gemäß § 54 FrG festgestellt wurde, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ruanda bzw. nach Zaire zulässig sei. Weil sich die Behörde aber hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers noch nicht im klaren sei, sei schon aus diesem Grunde eine Abschiebung aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen unmöglich und erfolge die Aufrechterhaltung der Schubhaft zu Unrecht. Der Beschwerdeführer könne aufgrund der Übergriffe der Tutsi-Volksgruppe auf die Volksgruppe der Hutus in Ruanda nicht nach Ruanda zurückgeschoben werden, weil er dort schutzlos Übergriffen der Volksgruppe der Tutsi ausgeliefert wäre. Auch eine Abschiebung nach Zaire sei unzulässig, weil sich Zaire des Promblems der ruandischen Flüchtlinge entledigen will und der Beschwerdeführer daher nicht aufgenommen werde. Schließlich sei für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, welche Maßnahmen seitens der Behörde zur Vorbereitung der Abschiebung bereits getroffen wurden und dauere die Schubhaft unangemessen lange. Auch sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Ruanda unmöglich.

2. Die BH Schärding als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und für den Fall der Abweisung der Beschwerde die Zuerkennung der Kosten beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sodaß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben kann.

4. Es ergibt sich im wesentlichen folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer reiste zwischen 26. und 28.1.1995 illegal über die grüne Grenze von Ungarn nach Österreich ein und wurde bei seiner Ausreise am 28.1.1995 gegen 22.00 Uhr mit verfälschtem portugiesischem Reisepaß an der Grenzkontrollstelle Passau/Bahnhof aufgegriffen und durch die bayerische Grenzpolizei festgenommen. Bei einer ersten Einvernahme gab der Beschwerdeführer als Heimatland Ruanda an.

Der Beschwerdeführer wurde am 30.1.1995 um 9.00 Uhr von österreichischen Zollwachebeamten und um 11.45 Uhr vom GP Schärding übernommen und gegen 13.00 Uhr der BH Schärding vorgeführt.

4.2. Mit Bescheid der BH Schärding vom 30.1.1995 wurde der Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Der Bescheid wurde um 14.35 Uhr desselben Tages von ihm persönlich übernommen und er wurde laut Aktenvermerk über den Inhalt des Bescheides in englischer Sprache ausreichend in Kenntnis gesetzt. Der Bescheid wurde durch Anhaltung und Einlieferung in das PGH Klagenfurt in Vollzug gesetzt.

4.3. Ein Asylantrag des Beschwerdeführers vom 31.1.1995 wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, nach einer Einvernahme am 8.2.1995 mit Bescheid vom 8.2.1995 abgewiesen, weil eine Verfolgung in Ruanda konkret nicht glaubhaft gemacht werden konnte und der Schutz der Behörden Zaires gegeben war. Auch wurde die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des BMfI vom 28.2.1995 abgewiesen.

Über Ersuchen der BH Schärding vom 10.3.1995 wurde der Beschwerdeführer mit Niederschrift der BPD Klagenfurt vom 29.3.1995 über die Verlängerung seiner Schubhaft gemäß § 48 Abs.4 Z1 und 3 FrG in Kenntnis gesetzt. Ein geeigneter Dolmetscher wurde dieser Amtshandlung beigezogen.

4.4. Mit Bescheid der BH Schärding vom 10.3.1995 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß §§ 18 Abs.1 und 2 Z7 sowie 19 bis 21 FrG erlassen und einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland vom 6.4.1995 abgewiesen.

4.5. Mit Schreiben vom 10.3.1995 ersuchte die BH Schärding die Botschaft der Republik Ruanda in Bern um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 8.3.1995 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 54 FrG (in eventu auf Abschiebungsaufschub nach § 36 FrG) wurde mit Bescheid der BH Schärding vom 17.3.1995 abgewiesen und die Abschiebung nach Ruanda für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 6.4.1995 abgewiesen.

4.6. Die belangte Behörde hat weiters mit Schreiben vom 21.3.1995 bei der Botschaft der Republik Ruanda in Bonn die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Nach einer Überprüfung der Staatsangehörigkeit durch ein Telefonat des Beschwerdeführers mit der ruandischen Botschaft wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht ruandischer Staatsangehöriger ist (AV vom 13.4.1995). Es wurde daher am 21.4.1995 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates der Botschaft der Republik Zaire in Bonn beantragt.

Auch hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.4.1995 die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Zaire als zulässig festgestellt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland mit Bescheid vom 16.5.1995 abgewiesen und der Feststellungsbescheid der BH Schärding bestätigt.

4.7. Mit Telefax des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 26.5.1995 erhielt die BH Schärding Nachricht darüber, daß die vom Beschwerdeführer S K aufgenommenen Fingerabdrücke mit jenen zum Nationale des S A O aufgenommenen übereinstimmen. Die Person stehe nicht fest.

Über Anforderung wurde daher vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, der Asylakt betreffend S K alias S K alias A O übermittelt, wonach ein Antrag auf Asylgewährung mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.9.1994 nach § 3 Asylgesetz abgewiesen wurde und der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Behörde ging von den glaubwürdigen Aussagen des Antragstellers über seine mauretanische Staatsangehörigkeit aus. Eine diesbezügliche Berufung wurde vom BMfI mit Bescheid vom 3.4.1995 wegen Verspätung zurückgewiesen.

4.8. Schließlich wird festgestellt, daß sich der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Identitätsnachweises oder eines gültigen Reisedokumentes befindet, über keine Unterkunft und über keine Mittel zum Unterhalt verfügt (der Besitz von 456 ÖS und 3,50 DM wurde festgestellt), die Identität und Nationalität bis heute ungeklärt ist und der Beschwerdeführer keinerlei Aufenthaltsberechtigung besitzt.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft behauptet. Da nach der nunmehr ständigen Judikatur des VfGH eine Schubhaftbeschwerde jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden kann (vgl. Erk. vom 3.3.1994, B 960/93-8) sind die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt und ist die Beschwerde zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Gemäß § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 48 Abs.2 leg.cit.).

Gemäß § 48 Abs.4 FrG kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z2) oder nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z3), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden kann oder darf, 1) weil über einen Antrag gemäß § 54 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder 2) weil er an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht in dem erforderlichen Ausmaß mitwirkt oder 3) weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt.

Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs.4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen (§ 48 Abs.5 FrG).

5.3. Aufgrund der in behördlichen Einvernahmen vom Beschwerdeführer gemachten Angaben iZm dem aus dem Akteninhalt festgestellten Sachverhalt steht fest, daß der Beschwerdeführer mit gefälschtem portugiesischen Reisepaß, ohne gültiges Reisedokument, ohne gültigen Identitätsnachweis und ohne Sichtvermerk nach Österreich eingereist ist, nicht im Besitz der Mittel für seinen Lebensunterhalt in Österreich ist und über keine Unterkunft in Österreich verfügt. Ein vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingebrachter Asylantrag wurde bereits rechtskräftig abgewiesen. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde von der Asylbehörde nicht erteilt und es kam dem Beschwerdeführer auch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung ab dem Abspruch über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung (§ 7 Abs.3 Asylgesetz 1991) zu. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung kam dem Beschwerdeführer aber auch ab Antragstellung nicht zu, weil er nicht direkt aus dem Staat kommt, in dem er behauptete, Verfolgung befürchten zu müssen (§ 6 Abs.1 und § 7 Abs.1 Asylgesetz 1991) (VwGH vom 25.11.1994, Zl. 94/02/0312). Da er auch über keine Beschäftigungsbewilligung in Österreich verfügt, hätte er auch nicht die Möglichkeit, die erforderlichen Mittel für den Lebensunterhalt in rechtmäßiger Weise in Österreich zu erwerben.

Aufgrund dieses Sachverhaltes ist nach der ständigen Judikatur des VwGH die Befürchtung der belangten Behörde begründet, daß sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen einem fremdenpolizeilichen Verfahren und einer Ausreise bzw.

einer Abschiebung entziehen werde oder jedenfalls dieses Verfahren erschweren werde. Für eine solche Annahme reichen nämlich nach der Judikatur eine illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt oder Mittellosigkeit und fehlende Unterkunft aus (VwGH vom 17.6.1993, 93/18/0078, vom 14.4.1993, 93/18/0080). Auch hat der VwGH erst jüngst in seiner Judikatur bekräftigt, daß diese Annahme der belangten Behörde nicht rechtswidrig sei, da aus der Verwendung eines gekauften fremden Reisepasses durch den Beschwerdeführer zu schließen sei, daß sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff entziehen werde. Aus demselben Grund war daher auch die Annahme gerechtfertigt, daß die Überwachung seiner Ausreise notwendig erscheint (vgl. VwGH vom 25.11.1994, 94/02/0312).

Es war daher die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung des Verwaltungsverfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls gerechtfertigt und erforderlich, und es ist in Anbetracht des nunmehr rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes auch die weitere Anhaltung zur Sicherung der Abschiebung aus den auf der Hand liegenden Umständen geboten.

Aus der Verwendung des gefälschten Reisepasses ist aber jedenfalls auch ersichtlich, daß der Beschwerdeführer nicht in rechtmäßiger Weise aus dem Bundesgebiet von Österreich ausreisen will und kann, sodaß nur wieder mit einer rechtswidrigen Vorgangsweise bzw. mit dem Untertauchen des Beschwerdeführers in Österreich zu rechnen ist.

Im übrigen ist auch im Hinblick auf die Mittellosigkeit und Unterkunftslosigkeit mit einem weiteren strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers zu rechnen. Es ist daher auch aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit die weitere Anhaltung in Schubhaft, nicht zuletzt zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ausreise erforderlich.

5.4. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegründe sind hingegen aus nachstehenden Erwägungen unzutreffend.

5.4.1. Wie aus der Aktenlage klar ersichtlich ist, wurde der Beschwerdeführer nachweislich niederschriftlich am 29.3.1995, also rechtzeitig, von der Verlängerung der Anhaltung in Schubhaft in Kenntnis gesetzt. Die ihm gegenüber ausgeführten Gründe waren zutreffend. So waren seine Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung noch nicht rechtskräftig entschieden (eine Berufung bei der Sicherheitsdirektion war noch anhängig). Auch wurde dem Beschwerdeführer der Grund der noch erforderlichen Bewilligung eines anderen Staates zur Einreise genannt. Dieser Grund ist noch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung aufrecht. In diesem Zusammenhang ist auch einwandfrei aus der Aktenlage erwiesen, daß die belangte Behörde während des ganzen Verfahrens bemüht war, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen und sie hat alle erforderlichen Schritte in kürzest möglichem Zeitraum durchgeführt. Dabei war aber auch zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer bei der Klärung seiner Identität bzw.

Staatsangehörigkeit nicht mitwirkte und daher aufgrund der bis heute ungeklärten Identität des Beschwerdeführers das Erlangen eines Heimreisezertifikates erschwert ist. Es ist daher auch aus letzt angeführtem Grund die weitere Anhaltung gerechtfertigt (§ 48 Abs.4 Z2 FrG).

5.4.2. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, daß eine Abschiebung nach Ruanda tatsächlich unmöglich sei, weil ein Heimreisezertifikat für Ruanda unmöglich zu beschaffen sei, wird einerseits auf das bisherige Verfahrensergebnis hingewiesen, wonach nunmehr feststeht, daß der Beschwerdeführer nicht die Staatsangehörigkeit von Ruanda besitzt und daher von der belangten Behörde zum nunmehrigen Zeitpunkt eine Abschiebung nach Ruanda nicht mehr in Erwägung gezogen wird.

Es wurde daher auch die Abschiebung, bzw. allfällige vorhandene Hindernisse, nach Zaire zuletzt von der belangten Behörde geprüft. Im übrigen wird auf die jüngste Judikatur des VwGH hingewiesen (zB Erk. vom 8.7.1994, 94/02/0227), in welcher er die Auffassung vertrat, daß nach § 36 Abs.2 erster Satz FrG die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub) ist, wenn sie ua aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für einen solchen Fall ist daher ein eigenes Verfahren vorgesehen, welches vor den Fremdenbehörden (§ 65 Abs.1 FrG) zu führen ist. Die Überprüfung, ob die Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (scheint), hat daher nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen (vgl.

auch VwGH vom 27.1.1995, Zlen. 94/02/0201, 0202, 0283).

5.4.3. Die weiters vom Beschwerdeführer behauptete Unzulässigkeit der Abschiebung wegen des Vorliegens von "Refoulement"-Verboten ist ebenfalls nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat aufzugreifen, weil hiefür ein Verfahren gemäß § 54 und § 37 FrG vor den Fremdenbehörden vorgesehen ist, und im übrigen der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Das diesbezügliche Verfahren wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland bereits rechtskräftig entschieden. Es hat dabei der erkennende Verwaltungssenat von der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit solcher Bescheide auszugehen und sie keiner weiteren Prüfung mehr zu unterziehen (VwGH 25.11.1994, Zl. 94/02/0261). Aufgrund des letzten Verfahrensstandes der belangten Behörde (sh. Pkt.

4.7.) wird von dieser aber auch im Hinblick auf die mauretanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu ermitteln sein. Auf die gesetzliche Maximaldauer der Schubhaft wird Bedacht zu nehmen sein (VfGH vom 15.12.1994, B 1405/94-8).

Eine Zurückschiebung in ein anderes Land wurde aber von der belangten Behörde im gesamten Verfahren nicht in Betracht gezogen und es waren daher entsprechende Hinderungsgründe für eine solche Maßnahme nicht zu prüfen.

5.5. Da sohin Gründe für die Anhaltung in Schubhaft vorlagen und auch fortbestanden und auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch weiterhin Gründe für die Anhaltung in Schubhaft vorliegen, ist auch die weitere Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig. Es war daher die Beschwerde abzuweisen.

6. Da nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zusteht, war der Kostenantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Der belangten Behörde als obsiegender Partei war antragsgemäß der Ersatz der Kosten iSd § 52 Abs.2 FrG iVm mit § 79a AVG für den Vorlageaufwand zuzusprechen. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet. Dabei war nach ständiger Judikatur des VwGH von einem Ansatz in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem VwGH, BGBl.Nr. 416/1994 Art.I B Z4, auszugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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