Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400353/2/Le/La

Linz, 06.07.1995

VwSen-400353/2/Le/La Linz, am 6. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde des E.-S. G. A., ägyptischer Staatsangehöriger, dzt. J. ....., ............., ............, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Ried, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 3.044 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG.

Zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit einem nicht datierten Schriftsatz, bei der Bezirkshauptmannschaft ..... eingelangt am 3. Juli 1995, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 4. Juli 1995, erhob Herr E.-S. G. A., ägyptischer Staatsangehöriger, geb. am 5.6.1958, Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (und an das Landesgericht Ried im Innkreis) gegen die Anhaltung in Schubhaft.

In der Begründung dazu führte der Beschwerdeführer (im folgenden kurz: Bf) folgendes aus:

(Vorausgeschickt werden muß, daß die Eingabe handschriftlich in schlechtem Deutsch verfaßt ist.) Er habe beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes .....

am 14.6.1995 einen Wiederaufnahmeantrag gestellt, um seine Verurteilung durch das Landesgericht Wien aufzuheben. Er wolle sich auch beim Verfassungsgerichtshof in Wien beschweren und weiters beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Er verwies auf die Niederschrift beim Untersuchungsrichter im LG ..... und auch darauf, daß er einen Rechtshilfeantrag zur Beistellung eines Rechtsanwaltes gestellt habe. Er werde aber selbst an den Verfassungsgerichtshof schreiben.

Er wies weiters darauf hin, daß er in Wien eine Wohnung habe und auch Privateigentum. Er verlange daher Zeit und würde sich bei der BPD Wien melden; er möchte die Zeit verlängern oder selbst abreisen.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat mitgeteilt, daß sich der Bf in Schubhaft in der Justizanstalt ..... befindet. Es bestehe gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot der BPD Wien; der dagegen eingebrachten Berufung komme keine aufschiebende Wirkung zu.

Ebenso habe die gegen den in erster Instanz erlassenen abweisenden Asylbescheid erhobene Berufung keine aufschiebende Wirkung. Besonders wies die belangte Behörde darauf hin, daß der Bf wegen eines schweren Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz verurteilt ist und für seine Außerlandesschaffung ein entscheidendes öffentliches Interesse bestehe.

Die belangte Behörde hat daher die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes begehrt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen ausreichend geklärt ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daraus im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Der Bf wurde am 5.6.1958 in Demmiette, Ägypten, geboren und besitzt die ägyptische Staatsbürgerschaft. Er reiste im März 1986 legal mit einem Sichtvermerk der ägyptischen Botschaft nach Österreich ein und hielt sich in Wien auf. Er arbeitete zunächst als Prospektverteiler, später kurze Zeit als freier Jornalist und schließlich als Kellner. Er bekam fast immer Sichtvermerke, ausgestellt von der BPD Wien.

Am 18.8.1992 wurde er in seiner Wohnung in Wien wegen des Verdachtes des Heroinhandels festgenommen und später vom Landesgericht für Strafsachen in Wien am 24.8.1993 wegen Verbrechens nach §§ 12 und 16 Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; das Urteil ist seit 6.4.1994 rechtskräftig.

Die BPD Wien verhängte daraufhin mit Bescheid vom 4.1.1995, Zl. IV-460.330-FrB/95 gegen den Bf ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für Österreich; einer allfälligen Berufung (die eingebracht wurde, über die aber noch nicht entschieden ist) wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Weiters stellte die selbe Behörde mit Bescheid vom 4.1.1995 fest, daß seine Abschiebung nach Ägypten iSd §§ 37 und 54 FrG zulässig ist. Auch dagegen hat der Bf Berufung erhoben, über die aktenkundig noch nicht entschieden ist. Im Bescheid war der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden.

Am 5.4.1995 wurde der Bf zur Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe in die Justizanstalt ..... überstellt; aufgrund einer allgemeinen Amnestie endete die Strafhaft des Bf am 3.7.1995.

Am 16.5.1995 brachte der Bf erstmals einen Asylantrag ein, der jedoch mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Oberösterreich, vom 26.5.1995, Zl. 95 01.954-BAL, in erster Instanz abgewiesen wurde. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

4.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 29.6.1995, Sich41-54-1995-Stö, wurde gegen den nunmehrigen Bf die Schubhaft verhängt, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und seine Abschiebung zu sichern.

Die Schubhaft sollte unmittelbar nach Beendigung der Strafhaft wirksam werden.

Aus der Begründung dieses Bescheides geht nach einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung hervor, daß in Hinblick auf die angeführten Fakten ernsthaft die Gefahr bestehe, daß sich der Bf nach Beendigung der Strafhaft dem Zugriff der Behörde entziehen und die vorgesehenen fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern oder wesentlich erschweren werde. Es wäre zu befürchten, daß er sich der Ausreiseverpflichtung entziehen und neuerlich straffällig werden würde. Wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität wäre zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der Volksgesundheit seine Abschiebung jedoch dringend geboten.

Zum Vorbringen, daß der Bf zu Unrecht bestraft worden sei, verwies die belangte Behörde auf das rechtskräftige Urteil des Strafgerichtes.

4.3. Am 30.6.1995 beantragte die Bezirkshauptmannschaft Ried bei der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten für den Bf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz (FrG), BGBl.Nr. 838/1992 idF 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde - zumindest schlüssig - im wesentlichen die Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme und der Anhaltung behauptet und die Feststellung begehrt, daß der Schubhaftbescheid, die Inhaftnahme sowie seine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig wären.

Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch im wesentlichen nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gem. § 57 AVG anzuordnen.

5.3. Zu den Ausführungen in der Beschwerde ist folgendes festzustellen:

Die vorliegende Beschwerde enthält zwar Hinweise auf eine geplante Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Urteils des Landesgerichtes Wien, mit dem der Bf wegen Verbrechen nach den §§ 12 und 16 Suchtgiftgesetz verurteilt worden war, weiter auch beabsichtigte Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und darauf, daß er seine Angelegenheiten in Wien (Wohnung, Privateigentum) regeln wolle und dafür Zeit brauche.

Echte Beschwerdegründe iSd § 51 Abs.1 FrG hat er damit aber nicht vorgebracht.

5.4. Der unabhängige Verwaltungssenat ist aber von sich aus berechtigt und verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft von sich aus zu prüfen und selbständig zu beurteilen.

Diese Prüfung hat im vorliegenden Fall ergeben, daß die Verhängung der Schubhaft zu Recht erfolgte und auch die weitere Anhaltung des Bf in Schubhaft erforderlich ist.

Folgende Gründe sind hiefür ausschlaggebend:

Der Bf ist zwar legal nach Österreich eingereist, es wurde ihm aber - zunächst mangels Antragstellung - niemals Asyl gewährt. Als er schließlich am 16.5.1995 erstmals einen Asylantrag stellte, war er bereits wegen Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz (Heroinhandel!) rechtskräftig vom Landesgericht Wien verurteilt worden. Der Asylantrag wurde daher abgewiesen; in der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem darauf hingewiesen, daß die rechtskräftige Verurteilung wegen dieses schweren Verbrechens sogar zur Folge gehabt hätte, daß er den Asylstatus in einem Aberkennungsverfahren verloren hätte.

Schon zuvor war mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4.1.1995 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs.1 und 2 Z1 FrG erlassen worden, weil der Bf von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden war. In der Begründung wurde auch hier darauf hingewiesen, daß der Handel mit Suchtgift in Anbetracht des um sich greifenden Mißbrauchs von Suchtgift eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im besonders großen Ausmaß, somit eine Gefährdung der Allgemeinheit und damit zugleich eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Republik Österreich darstelle.

Da dieses Aufenthaltsverbot infolge Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung bereits durchsetzbar ist, gilt die Schubhaft als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag daher durch die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft keine Verletzung von Rechten des Bf zu erblicken, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu II.:

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Der belangten Behörde als obsiegender Partei war antragsgemäß der Ersatz der Kosten iSd § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Dabei ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem Ansatz in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem VwGH (Verordnung BGBl.Nr.

416/1994 Art.1 B Z4 und 5) auszugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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