Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102746/8/Br

Linz, 26.05.1995

VwSen-102746/8/Br Linz, am 26. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn A O, M, vertreten durch die Rechtsanwälte L, O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried, vom 9.

Februar 1995, Zl.: VerkR96-7934-1994, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 26. Mai 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr.

52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 1.000 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat mit dem Straferkenntnis vom 9. Februar 1995, Zl.: VerkR96-7934-1994, wegen der Übertretungen nach § 20 Abs.2 StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Nichteinbringungsfall fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 26. September 1994 um etwa 15.10 Uhr den Pkw, Kennzeichen , auf der A, Innkreisautobahn, Fahrtrichtung S, bei km 65,200 mit einer Geschwindigkeit von 173 km/h gelenkt und somit die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 43 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde sinngemäß ausgeführt, daß die Übertretung gemäß der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos, aufgrund der mittels Lasermessung festgestellten Fahrgeschwindigkeit, in objektiver Hinsicht erwiesen sei. Bei der Strafzumessung sei infolge der Verweigerung der Bekanntgabe der persönlichen Verhältnisse von einem monatlichen Einkommen von 18.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten auszugehen gewesen. Eine derart eklatante Fahrgeschwindigkeit gefährde in höchstem Maße jene Rechtsgüter deren Schutz die Straßenverkehrsordnung diene. Mildernd wurde die bisherige Straflosigkeit, erschwerend kein Umstand gewertet.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen Berufung. Inhaltlich wird darin lediglich ausgeführt, daß er "vorsorglich" seine Fahrereigenschaft bestreite. Ferner sei die Annahme eines Monatseinkommens in Höhe von 18.000 S seitens der Bezirkshauptmannschaft Ried zu Unrecht erfolgt, zumal sein monatliches Einkommen tatsächlich nur 11.500 S betrage. Rein vorsorglich (für den Fall der verspäteten Berufungseinbringung) beantrage er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil die zur Last gelegte Übertretung - wenn auch nur vorsorglich - vom Berufungswerber dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 10. April 1995, Zl.:

VerkR96-7934-1994 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Mai 1995, sowie durch zeugenschaftliche Vernehmung des bei der Messung und nachfolgenden Anhaltung beteiligt gewesenen Gendarmeriebeamten, RevInsp. Herbert L.

Weder der Berufungswerber noch dessen bevollmächtigter Vertreter war zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen, sodaß diese, wie bereits in der Ladung hingewiesen worden war, ohne deren Anhörung durchzuführen gewesen ist (§ 51f Abs.2 VStG).

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug auf der A8 bei Straßenkilometer 65.200 in Fahrtrichtung S mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 179 km/h gelenkt. Nach der Anhaltung wurde der Berufungswerber als Fahrzeuglenker festgestellt und dessen Nationale für die Anzeige erfaßt. An dieser Stelle der Autobahn betrug die maximal erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf österreichischen Autobahnen 130 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels geeichtem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät. Die gemessene Fahrgeschwindigkeit betrug 179 km/h. Die gemäß dem Erlaß des BM f. Inneres, Zl. 35.954/48-II/19/91 zu berücksichtigende "Verkehrsfehlergrenze" im Ausmaß von 3% ergibt eine anzulastende Fahrgeschwindigkeit von 173 km/h.

5.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf das vorliegende Meßergebnis. Durch die Ausführungen des Zeugen RevInsp. L wurde verdeutlicht, daß die Messung gemäß den Verwendungsrichtlinien für das Meßgerät durchgeführt wurde.

Der Zeuge gab diesbezüglich anläßlich seiner Vernehmung illustrativ an, daß das Lasermeßgerät vor dem Einsatz den Verwendungsrichtlinien entsprechend kalibriert wurde. Der RevInsp. H habe den anflutenden Verkehr gemessen und ihm das anzuhaltende Fahrzeug mit der festgestellten Fahrgeschwindigkeit durchgesagt. So sei es zur Anhaltung des Fahrzeuges des Berufungswerbers gekommen. Bei der Aufnahme der Identität des Berufungswerbers habe es keine Zweifel gegeben.

Diese Angaben sind schlüssig und den Denkgesetzen entsprechend gut nachvollziehbar. Ein Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung ergibt sich daher nicht. Derartiges wird auch vom Berufungswerber selbst nicht eingewendet.

Die als Verteidigung vorgebrachten Argumente des Berufungswerbervertreters beziehen sich lediglich auf ein "vorsorglich" die Fahreigenschaft bestreitendes Vorbringen.

Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien der Berufungswerber nicht. In einer schriftlichen Mitteilung vom 2. Mai 1995 läßt sein bevollmächtigter Vertreter wissen, daß er zur Verhandlung nicht anreisen werde. Er wende jedoch jetzt Verjährung ein, weil ihm die Aufforderung zur Rechtfertigung erst am 29. April 1995 zugestellt worden sei.

Seine nur mehr bloß auf formelle Aspekte beschränkende Verantwortung kommt daher nicht einmal mehr der Charakter einer Schutz- oder Zweckbehauptung zu. Insbesondere wird jedoch das angegebene Monatseinkommen eines Restaurantleiters mit 11.500 S als unrealistisch und daher als unglaubwürdig bezeichnet.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt, (§ 43 Abs.1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs.4) auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Eine Lasermessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von Fahrzeugen eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit dieser Meßmethode betrauten Straßenaufsichtsorgan ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Meßgerätes zuzumuten (VwGH 20. 3. 1991, 90/02/0203). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 18.9.1991, Zl.

91/03/0060) ist eine mittels Radar - analog daher auch mittels Lasermessung - ermittelte Fahrgeschwindigkeit ein voller Beweis. Bei der Frage der Fehlerhaftigkeit eines Meßergebnisses geht es nicht um "denkbare" oder "mögliche" Fehler und Irrtümer, sondern um tatsächlich vorhandene; werden gegen das Meßergebnis bloße Vermutungen und nicht das Vorliegen bestimmter, gegen das Meßergebnis sprechende, Tatsachen behauptet, so ist die Behörde nicht einmal gehalten, den letztlich auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen hinauslaufenden Beweisanträgen zu folgen und weitere Ermittlungen durchzuführen (VwGH 27.2.1992, Zl.

92/02/0097 und das dort zit. Erk. v. 20.2.1991, Zl.

90/02/0200).

6.1.1. Der vom Berufungswerber erhobene Verjährungseinwand geht insofern ins Leere, als es bei einer die Verjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung einer Verfolgungshandlung (Strafverfügung, Ladungsbescheid, Rechtshilfeersuchen oder - wie hier Aufforderung zur Rechtfertigung), sondern auf den Zeitpunkt des Verlassens der Sphäre der Behörde ankommt. Dies war hier bereits der 2. Dezember 1994. In dieser Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Berufungswerber in vollständiger und den Vorschriften nach § 44a Abs.1 VStG entsprechender Weise die Übertretung zur Last gelegt, sodaß er a) in die Lage versetzt war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH v. 19. September 1990, Zl. 90/01/0045 mit Judikaturhinweisen).

7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h (bei Berücksichtigung einer zum Vorteil eines Täters wirkenden Meßfehlertoleranz) ist eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung.

Geschwindigkeitsüberschreitungen sind immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle, weshalb im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention die verhängte Strafe gerechtfertigt erscheinen lassen bzw.

jedenfalls gegen eine Herabsetzung sprechen. Es widerspricht daher - selbst bei nur unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen und auch allfälliger Sorgepflichten und dem Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - nicht dem Sinn der Strafbemessungsbestimmungen, bei einer gesetzlichen Höchststrafe von 10.000 S die Strafe mit 5.000 S zu bemessen (siehe auch VwGH 18. September 1991, Zlen. 91/03/0043, 91/03/0250).

Der Berufungswerber brachte in seinen Schriftsätzen nichts vor, was als Entschuldigungsgrund für sein gravierendes Fehlverhalten im Straßenverkehr herangezogen werden könnte.

Mit einer derart eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung war eine schwerwiegende Rechtsgutbeeinträchtigung verbunden.

Es ist eine statistisch belegte Tatsache, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen die häufigste Ursache für Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang sind. Wie auch von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt wurde, bedarf es daher einer strengen Bestrafung um derartigen Übertretungen entgegenzuwirken. Im erstbehördlichen Verfahren wurde lediglich von einer fahrlässigen Begehung dieser Verwaltungsübertretung ausgegangen. Diese Ansicht wird nicht geteilt, zumal von einem einigermaßen geübten Autofahrer die Fahrgeschwindigkeit wohl bewußt gewählt und gefahren wird.

Diese trifft wohl umso mehr bei der Wahl einer hohen Fahrgeschwindigkeit zu, weil die dabei herrschende Fahrdynamik und der einzusetzende Konzentrationsaufwand die Fahrgeschwindigkeit jedenfalls bewußt werden läßt. Sohin ist die verhängte Strafe als noch gering bemessen zu erachten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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