Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105790/29/Le/La

Linz, 14.01.2000

VwSen-105790/29/Le/La Linz, am 14. Jänner 2000

DVR.0690392

B E S C H E I D

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb zu Recht erkannt:

Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Jänner 2000, VwSen-105790/26/Le/Km wird von Amts wegen aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 52a Abs.1 VStG

Begründung:

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit dem Erkenntnis vom 3.2.1999, VwSen-106004/3/Le/Km im wiederaufgenommenen Verfahren über die Berufung des Uwe Franz FISCHER, Schoppenweg 12/1, 5110 Oberndorf, vertreten durch RA Dr. Johann Postlmayr, Mattighofen, gegen Spruchabschnitte 2. und 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.12.1997, VerkR96-1891-1997-Kb, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 in der Form entschieden, dass dieser Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wurde; weiters wurde der Berufungswerber zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 900 S verpflichtet.

Mit dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 10.1.2000, VwSen-105790/26/Le/Km, wurde in der selben Sache nochmals entschieden.

Da in einer Verwaltungsangelegenheit nur eine Entscheidung erfolgen darf, wurde durch den neuerlichen Bescheid vom 10.1.2000 das Gesetz zum Nachteil des Uwe Franz FISCHER offenkundig verletzt, weshalb dieser Bescheid von Amts wegen aufzuheben war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (= 181,68 €) zu entrichten.

Ergeht an:

  1. Herrn Uwe Franz FISCHER, Schoppenweg 12/1, 5110 Oberndorf, zH RA Dr. Johann Postlmayr, Stadtplatz 6, 5230 Mattighofen;
  2. Bezirkshauptmannschaft Braunau, Hammersteinplatz 1, 5280 Braunau, zu VerkR96-1891-1997/Kb.

Dr. Leitgeb

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

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