Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400371/2/Ki/Shn

Linz, 24.08.1995

VwSen-400371/2/Ki/Shn Linz, am 24. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des Julius Adekola O, geb. 25.8.1966, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Eisl, Preinsbacherstraße 9, 3300 Amstetten, wegen Verhängung der Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

Rechtsgrundlagen:

§ 51 Abs.1 und § 52 Abs.1, 2 und 4 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr.868/1992 idgF, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 18. August 1995, eingelangt bei der belangten Behörde am 21. August 1995, erhob der Beschwerdeführer (Bf) Beschwerde wegen Verhängung der Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems mit dem Antrag, die Berufungsinstanz wolle der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid der BH Kirchdorf/Krems vom 10.8.1995 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben. Ein Antrag auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten wurde nicht gestellt.

2. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, daß der Schubhaftbescheid seinem Inhalt nach rechtswidrig sei. Die Behörde wisse, daß ein Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt worden sei und lediglich an Unterlagen noch ein Meldezettel fehlen würde. Dieser Meldezettel könne kurzfristig nicht beigebracht werden, weil der zuständige Bürgermeister der Gemeinde, in welcher beabsichtigt sei die Wohnung zu nehmen, auf Urlaub wäre. Er könne zwischenzeitlich in einem Gasthaus in einer Wohngemeinschaft aufgenommen werden.

Er habe der Behörde auch nachgewiesen, daß er bei einer Firma in Linz arbeiten könne und sohin regelmäßig ein Einkommen habe. Es sei daher nach der derzeit gesetzlichen Lage so, daß nach Vorliegen aller Unterlagen höchstwahrscheinlich eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werde. Schon aus diesem Grunde sei daher die Verfügung der Inschubhaftnahme um die Abschiebung zu sichern, rechtswidrig. Darüber hinaus sei die Schubhaft schon deswegen nicht erforderlich, weil ein fester Wohnsitz vorhanden sei, welchen die Behörde kenne. Die Behörde könne den Bf dort jederzeit antreffen und die Abschiebung bewirken. Es sei daher das Mittel der Schubhaft keineswegs geboten, um die Abschiebung sicherzustellen.

3. Die BH Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat den bezughabenden Verfahrensakt vorgelegt und in der Gegenschrift festgestellt, daß sowohl das Asylverfahren wie auch das aufenthaltsrechtliche Verfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wären. Auch die Beschwerde gegen die Ausweisung sei vom VwGH als unbegründet zurückgewiesen worden. Zur beabsichtigten Unterkunftnahme in Molln werde bemerkt, daß bis dato dort keine Anmeldung erfolgt sei. An der letzten bekannten Anschrift in Wartberg an der Krems habe sich der Bf laut telefonischer Auskunft der Gendarmerie Wartberg schon seit längerer Zeit nicht mehr aufgehalten.

Die Behauptung, der Bf wäre für die Behörde jederzeit greifbar, entspreche somit nicht den Tatsachen. Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Ein Antrag auf Kostenersatz wurde auch von der belangten Behörde nicht gestellt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorliegenden Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.1 Z1 FrG unterbleiben.

5. Es ergibt sich nachstehender im wesentlichen für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

Der Bf ist am 15.2.1992 illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Ein am selben Tag bei der BH Oberpullendorf gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 13.3.1992 abgewiesen und festgestellt, daß ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde vom Bf am 20.1.1994 zurückgezogen.

Ein Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.9.1994 abgeschlossen. Auch diesbezüglich wurde eine Berufung des Bf als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 25. Oktober 1994 wurde der Bf gemäß § 17 Abs.1 FrG mit der Begründung ausgewiesen, daß er illegal in das Bundesgebiet eingereist und die Maßnahme im Interesse der durch die unerlaubte Einreise und dem unerlaubten Aufenthalt des Bf beeinträchtigten öffentlichen Ordnung dringend geboten sei.

Eine Beschwerde gegen diese fremdenpolizeiliche Entscheidung wurde durch den VwGH mit Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl.94/18/1047, als unbegründet abgewiesen.

In der Folge wurde der Bf am 2.12.1994 durch die belangte Behörde ausdrücklich zum Verlassen des Bundesgebietes aufgefordert. Als Frist für die Ausreise wurde der 20.12.1994 festgelegt. Dieser Ausreiseverpflichtung ist der Bf nicht nachgekommen und es wurde deshalb mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 1995, Sich 40-60-1994, gemäß § 41 Abs.1 und 2 FrG iVm § 57 AVG 1991 die Schubhaft angeordnet, um die Abschiebung zu sichern. Begründet wurde diese Maßnahme im wesentlichen damit, daß zu befürchten sei, daß sich der Bf den beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen werde. Dieser Schubhaftbescheid wurde außer dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf auch diesem am 10. August 1995 in Stadl-Paura durch einen Gendarmeriebeamten ausgefolgt. Die Schubhaft wird seit 10. August 1995 im Polizeigefangenenhaus Linz vollzogen.

Mit Schreiben vom 21. August 1995 stellte die belangte Behörde an die Botschaft der Bundesrepublik Nigeria in Wien das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates, zumal nicht bekannt ist, wo sich der Paß des Bf befindet und der Bf auch nach eindringlicher Befragung über den Verbleib keine Angaben machen konnte.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung der Schubhaft. Die Beschwerdevoraussetzungen sind er füllt. Die Beschwerde ist daher zulässig, aber nicht begründet.

Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Der der Schubhaft zugrundeliegende Schubhaftbescheid wurde gemäß § 41 Abs.1 und 2 FrG iVm § 57 Abs.1 AVG zur Sicherung der Abschiebung erlassen und stützt sich im wesentlichen darauf, daß zu befürchten sei, daß sich der Bf den beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen werde.

Der Bf ist trotz rechtskräftiger Ausweisung bzw trotz Aufforderung durch die belangte Behörde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und aus seiner Argumentation ist abzuleiten, daß er nach wie vor nicht gewillt ist, das Gebiet der Republik Österreich freiwillig zu verlassen.

Wenn sich ein Fremder trotz rechtskräftiger Ausweisung weiterhin im Bundesgebiet aufhält, so stellt dieser Umstand in Entsprechung der ständigen Judikatur des VwGH sehr wohl einen Grund dafür dar, den Betreffenden von Amts wegen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung) bzw diese fremdenpolizeiliche Maßnahme durch Inschubhaftnahme zu sichern. Die Inschubhaftnahme eines Fremden, der sich trotz hiefür gesetzter Frist monatelang weigert, entgegen einer gesetzlichen Verpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen, ist nicht rechtswidrig (vgl VwGH vom 4.3.1994, 94/02/0018 ua).

Dazu kommt, daß der Bf keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich aufweisen kann und so nicht sichergestellt ist, daß er der belangten Behörde für allfällige kurzfristige fremdenpolizeiliche Maßnahmen sofort zur Verfügung stehen würde. Gerade für das von der belangten Behörde angestrengte Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Bf könnte es notwendig sein, daß dieser kurzfristig zur Verfügung stehen müßte. Im Hinblick darauf, daß der Bf keinen ordentlichen Wohnsitz hat, ist nicht auszuschließen, daß er sich diesen erforderlichen fremdenpolizeilichen Maßnahmen bzw letztlich der geplanten Abschiebung entziehen könnte.

Zudem ist der Argumentation, er könne zwischenzeitlich bei einem Bekannten in einem Gasthof in Molln wohnen, zu entgegnen, daß diese Äußerung allein nicht darzutun vermag, daß der Bf tatsächlich über eine entsprechende Unterkunft verfügt. Laut Judikatur des VwGH (VwGH 14.4.1994, 94/18/0163) obliegt es dem Bf, initiativ Nachweise über derartige Behauptungen zu erbringen, und zwar untermauert durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen. Nur solcherart wäre die Behörde zu einer verläßlichen Beurteilung über die Lage des Bf imstande.

Entsprechende nachprüfbare Unterlagen wurden der vorliegenden Schubhaftbeschwerde nicht beigelegt und es besteht für den unabhängigen Verwaltungssenat im Hinblick auf die gesetzliche Entscheidungsfrist keinerlei Möglichkeit, eingehende amtswegige Erhebungen diesbezüglich durchzuführen.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß im vorliegenden Fall ohne die angefochtene Schubhaft nicht sichergestellt wäre, daß der Bf den erforderlichen fremdenpolizeilichen Maßnahmen zur Verfügung steht bzw zu befürchten ist, daß er sich dem Zugriff der Fremdenbehörden zu entziehen versucht, weshalb auch die weitere Anhaltung in Schubhaft als geboten erscheint. Der Bf wird daher durch die Schubhaft bzw die weitere Fortsetzung der Schubhaft nicht in seinen Rechten verletzt und es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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