Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400378/4/Ki/Shn

Linz, 09.10.1995

VwSen-400378/4/Ki/Shn Linz, am 9. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des Peter J, geb. 4.9.71, Liberianer, derzeit Polizeigefangenenhaus Linz, Nietzschestraße 33, 4010 Linz, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Hermann Fromherz, Dr. Friedrich Fromherz und Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Graben 9, 4010 Linz, vom 3. Oktober 1995 wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

I: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, es wird festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

II: Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (Bund) Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 3.043,33 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 Fremdengesetz FrG, BGBl.Nr.838/1992, idgF iVm §§ 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG zu II: §§ 74 und 79a AVG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1995, beim unabhängigen Verwaltungssenat am selben Tag per Telefax eingelangt, hat der Beschwerdeführer (Bf) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft durch die BPD Linz erhoben und beantragt, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge 1) die Anhaltung in Schubhaft über den 7.7.1995 hinaus für rechtswidrig erklären, 2) dem Bund gemäß § 79a AVG iVm § 52 Abs.2 FrG zum Kostenersatz verpflichten.

I.2. In der Beschwerdebegründung wird im wesentlichen argumentiert, daß eine Abschiebung nach Liberia deshalb nicht möglich sei, weil aufgrund der chaotischen Ereignisse in diesem Staat kein Heimreisezertifikat dieses Landes erlangt werden könne. Dieser Sachverhalt sei amtsbekannt und die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung daher nicht zulässig. Der Schubhaftgrund zur Sicherung des Verfahrens komme nicht mehr in Betracht, da das Ausweisungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es werde auch auf diverse Parallelverfahren vor der belangten Behörde verwiesen, aus denen bekannt sein müßte, daß durch jene Vertretungsbehörden, bei denen um ein Heimreisezertifikat angesucht wurde, keine Heimreisezertifikate erlangt werden können.

Spätestens durch die negativen Erledigungen durch angefragte Behörden Liberias müsse der Versuch, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, als gescheitert erachtet werden, sodaß der Zweck der Schubhaft, nämlich die Außerlandesschaffung, nicht mehr erreicht werden könne. § 48 FrG sei jedenfalls nicht so auszulegen, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs.4 FrG die Schubhaft jedenfalls bis zur Dauer von sechs Monaten ausgedehnt werden könne, auch wenn klar sei, daß entsprechende Dokumente nicht erlangt werden können oder zumindest nicht in absehbarer Zeit erlangt werden können.

Weiters bemängelt der Bf, daß ihm durch die belangte Behörde die (volle) Akteneinsicht verweigert worden sei, weshalb er in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit durch Verletzung des § 17 Abs.3 AVG verletzt sei.

I.3. Die BPD Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt in Kopie (der Originalakt befindet sich beim VfGH) vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ausgeführt, daß mit Schreiben vom 26.6.1995 beim Generalkonsulat der Republik Liberia in Zürich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt wurde. Am 3.7.1995 sei die Meldung eingelangt, daß das Generalkonsulat in Zürich für Österreich nicht zuständig sei, wobei gleichzeitig auf das liberianische Konsulat in Wien hingewiesen wurde. Mit Schreiben vom 3.7.1995 sei daher beim Honorarkonsulat der Republik Liberia in Wien die Ausstellung des Heimreisezertifikates beantragt worden. Da dieses Konsulat vom Generalkonsulat in Zürich angegeben wurde, sei vorerst angenommen worden, daß das Konsulat in Wien eventuell tatäschlich ein Heimreisezertifikat ausstellen könnte. Mit Schreiben vom 5.7.1995 sei schließlich mitgeteilt worden, daß das Konsulat in Wien kein Heimreisezertifikat ausstellen werde und es wurden die Unterlagen der belangten Behörde direkt an die Botschaft in Bonn weitergeleitet. Mit Schreiben vom 21.8.1995 sei diesbezüglich bei der Botschaft in Bonn urgiert worden und es sei, da bislang keine Reaktion seitens der Botschaft erfolgte, beabsichtigt, neuerlich zu urgieren. Es werde darauf hingewiesen, daß es sich bei der Vertretungsbehörde in Zürich um ein Generalkonsulat und in Bonn um die Botschaft der Republik Liberia, also um keine Honorarkonsulate, handle.

Es sei eine bekannte Tatsache, daß die Angaben liberianischer Schubhäftlinge durch die Botschaft schwer überprüfbar seien, weshalb für die Ausstellung von Heimreisezertifikaten mit einem längeren Zeitraum zu rechnen ist. Es könne jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß Heimreisezertifikate innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer ausgestellt würden.

Hinsichtlich Akteneinsicht hat die belangte Behörde dargelegt, daß der Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und ausländischen Vertretungsbehörden grundsätzlich von der Akteneinsicht ausgenommen sei. Selbstverständlich würden die betroffenen Personen von den entsprechenden Schritten und Ereignissen in Kenntnis gesetzt werden.

Gleichzeitig hat die belangte Behörde beantragt zu erkennen, daß der Bf der BPD Linz die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand und Aktenvorlage zu ersetzen habe.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorliegenden Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.1 Z1 FrG unterbleiben.

I.5. Zunächst ist festzustellen, daß der unabhängige Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 7. Juli 1995, VwSen-400354/4/Schi/Bk, eine Beschwerde des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers vom 4. Juli 1995 wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die BPD Linz als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung des Bf in Schubhaft als rechtmäßig festgestellt hat. Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des genannten Erkenntnisses wird verwiesen und nachstehender zusätzlicher Sachverhalt festgestellt.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 18. Juli 1995, St.228/95, wurde einer Berufung des Bf gegen den Feststellungsbescheid der BPD Linz vom 23. Juni 1995, worin festgestellt wurde, daß die Abschiebung nach Liberia zulässig ist, keine Folge gegeben.

Weiters wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 21. Juli 1995, Zl.4.346.713/2-III/13/95, eine Berufung des Bf gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, wonach ein Asylantrag abgewiesen wurde, ebenfalls abgewiesen. In der Folge wurde der Bf offensichtlich am 21. August 1995 (das in der Niederschrift angeführte Datum 21.4.1995 dürfte offenbar auf einen Schreibfehler beruhen) niederschriftlich und nachweislich davon in Kenntnis gesetzt, daß für ihn bei seiner Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht wurde und dieses bis dato noch nicht eingelangt sei. Es wurde ihm zur Kenntnis gebracht, daß die Schubhaft gemäß § 48 Abs.4 Z3 FrG bis zum Einlangen des Heimreisezertifikates, längstens jedoch bis zur Dauer von maximal sechs Monaten, ausgedehnt wird. Gleichzeitig wurde am 21.8.1995 seitens der belangten Behörde ein Schreiben an die Botschaft der Republik Liberia in Bonn gerichtet, mit welchem ua um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Bf urgiert wurde.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die derzeitige Anhaltung in Schubhaft. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerde ist daher zulässig, aber nicht begründet.

Gemäß § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Die Schubhaft darf gemäß Abs.2 leg.cit. so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

Gemäß § 48 Abs.3 leg.cit. gilt, wenn ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint, die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden, 1.) weil über einen Antrag gemäß § 54 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder 2.) weil er an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt oder 3.) weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt, so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z2) oder nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z3) insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.

Im vorliegenden Falle wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw zur Zurückschiebung angeordnet. Diese Maßnahme war aus dem im bereits zitierten Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 7. Juli 1995 angeführten Gründen zulässig. In der Folge wurde der Bf mit Bescheid der BPD Linz vom 23. Juni 1995 ausgewiesen und es ist diese Ausweisung, wie der Bf in seinem Schriftsatz selbst anführt, laut Akteninhalt bereits rechtskräftig abgeschlossen und daher durchsetzbar. In der Folge gilt die Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der fremdenpolizeilichen Maßnahme (Abschiebung) als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dies ist im vorliegenden konkreten Falle insofern zulässig, als der Bf mangels eines gültigen Reisedokumentes derzeit die für die Einreise erforderliche Bewilligung seines Heimatstaates nicht besitzt (§ 48 Abs.4 FrG). Zur Durchführung der Abschiebung hat daher die belangte Behörde ein "Heimreisezertifikat" zu beschaffen. Diesbezüglich wurde vorerst am 26. Juni 1995 beim Generalkonsulat der Republik Liberia in Zürich die Ausstellung beantragt. Nachdem am 3.7.1995 von dort die Mitteilung eingelangt ist, daß das Generalkonsulat in Zürich für Österreich nicht zuständig sei und gleichzeitig auf das liberianische Konsulat in Wien hingewiesen wurde, hat die belangte Behörde sofort mit Schreiben vom 3.7.1995 beim Honorarkonsulat der Republik Liberia in Wien die Ausstellung des Heimreisezertifikates beantragt. Es ist diesbezüglich der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, daß auch in diesem Falle die ersuchte Stelle für die Ausstellung nicht zuständig war, zumal sie davon ausgehen konnte, daß durch das Generalkonsulat in Zürich eine richtige Auskunft erteilt worden wäre. Letztlich wurde der Antrag durch das Honorarkonsulat in Wien sofort am 5.7.1995 an die zuständige Behörde, nämlich die Botschaft in Bonn, weitergeleitet. Nachdem seitens der Botschaft keine Reaktion erfolgte, hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 21. August 1995 diesbezüglich urgiert und es wurde bereits eine neuerliche Urgenz in Aussicht gestellt.

Der belangten Behörde ist unter diesen Umständen nicht vorzuwerfen, daß sie das Verfahren hinsichtlich der Abschiebung entgegen der Anordnung des § 48 Abs.1 FrG verzögert hätte, zumal es, wie in der Gegenschrift zu Recht ausgeführt wurde, für die Botschaften schwer ist, die Angaben liberianischer Schubhäftlinge zu überprüfen und deshalb für die Ausstellung von Heimreisezertifikaten mit einem längeren Zeitraum zu rechnen ist. Völlig zu Recht vertritt die belangte Behörde jedoch auch die Auffassung, daß unter diesen Umständen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß ein Heimreisezertifikat innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer ausgestellt wird, weshalb eine weitere Anhaltung in Schubhaft unter den gegebenen Umständen ohne Zweifel vertretbar ist.

Was die Rüge hinsichtlich Verweigerung der vollen Akteneinsicht anbelangt, so mag es dahingestellt bleiben, inwieweit der Schriftverkehr zwischen den Fremdenbehörden und ausländischen Vertretungsbehörden grundsätzlich von der Akteneinsicht auszunehmen ist. Jedenfalls sind Verfahrensfehler nur insofern relevant, als hiedurch der Bf in der Verfolgung seiner Rechte beeinträchtigt wäre bzw nicht auszuschließen ist, daß die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheidergebnis hätte kommen können. Im vorliegenden Falle wurde der Bf nicht daran gehindert, eine entsprechende durch Argumente gestützte Schubhaftbeschwerde einzubringen und es hat das Ermittlungsverfahren durch den unabhängigen Verwaltungssenat ergeben, daß die weitere Anhaltung in Schubhaft zu Recht erfolgt, weshalb auch bei Gewährung der vollen Akteneinsicht kein anderes Bescheidergebnis hervorgekommen wäre. Ein allfälliger Verfahrensmangel wäre daher im vorliegenden Falle nicht relevant.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß derzeit aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Schubhaft bisher unangemessen lange dauern würde oder der belangten Behörde unangemessene Verzögerungen anzulasten wären. Es liegen demnach die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der belangten Behörde war als obsiegender Partei antragsgemäß der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten iSd § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG für den Aktenvorlageaufwand zuzusprechen. Dabei ist nach ständiger Judikatur des VwGH von einem Ansatz in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem VwGH (BGBl.Nr.416/1994, Art.IB Z4 und 5) auszugehen. Dem unterlegenen Bf waren keine Kosten zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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