Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102756/6/Br/Bk

Linz, 10.05.1995

VwSen-102756/6/Br/Bk Linz, am 10. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn N N, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, vom 3. April 1995, Zl.: VerkR96-3512-1994, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 10. Mai 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 800 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem Straferkenntnis vom 3. April 1995, Zl.: VerkR96-3512-1994, wegen der Übertretungen nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Nichteinbringungsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 7. Juli 1994 um 17.59 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der P bei km 83,160 im Gemeindegebiet von R in Richtung K gelenkt und dabei das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h" dadurch mißachtet habe, indem er mit 132 km/h gefahren sei.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde zur Frage der Strafzumessung im wesentlichen ausgeführt, daß insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen sei. Weiters wurde noch betont, daß es bei der Ausfahrt von einer Autobahn bei schneller Fahrt oft des erforderlichen Geschwindigkeitsgefühles ermangle.

Ferner wurde ausgeführt, daß im Zuge seiner Rechtshilfeeinvernahme im Bezirkspolizeikommissariat M in W der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verhaltensweise zugegeben hätte. Sein Geständnis wurde strafmildernd gewertet. Es wurde von einem Monatseinkommen von 10.000 S ausgegangen.

2. Der Berufungswerber führt in seiner - angesichts seiner nicht vollständigen Mächtigkeit in der deutschen Sprache gerade noch dem § 63 Abs.3 AVG genüge tuenden Berufung folgendes aus:

"Es tut mir leid am diesen Tag habe ich das Auto nicht gefahren. Das muß ein Irrtum sein. Datum: 11.4.1995 (e.h.

Unterschrift N N)" 3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war infolge der Bestreitung des zur Last gelegten Verhaltens erforderlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, vorgelegt am 13.

April 1995 Zl.: VerkR96-3512-1994, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Mai 1995, an welcher auch ein Vertreter der Erstbehörde teilgenommen hatte. Der Berufungswerber war dazu unentschuldigt nicht erschienen. Nach Verkündung der Entscheidung rief er jedoch beim zuständigen Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates an und beteuerte, daß er dumm gewesen sei, daß er bei der Polizei zugegeben habe, daß er das Fahrzeug gelenkt hätte.

5. Die Lenkereigenschaft ist laut Aktenlage unbestritten.

Der Berufungswerber wurde vom Zulassungsbesitzer als der Lenker bezeichnet. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde dies dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht und er hat sich anläßlich der vor einem Polizeijuristen erstellten Niederschrift mit seiner Unterschrift diesbezüglich "schuldig" bekannt.

5.1. Die telefonischen Beteuerungen des Berufungswerbers, daß er nicht der Lenker gewesen sei, konnten in dieser Form keine Berücksichtigung mehr finden und waren daher nicht weiter zu untersuchen. Es wäre völlig unverständlich, warum der Berufungswerber seine "Schuld" ursprünglich zugegeben haben sollte, um diese dann erst im Berufungsverfahren und da auch nur außerhalb der Verhandlung - zu welcher er unentschuldigt fernblieb - zu bestreiten. Anläßlich des Telefonates war festzustellen, daß der Berufungswerber sich durchaus zu verständigen vermag und ihm zweifelsfrei klar geworden sein mußte, worum es anläßlich seiner Niederschrift bei der Polizei gegangen ist.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

6.1. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf diesem Autobahnabschnitt war durch die kundgemachte Verordnung auf 60 km/h beschränkt.

6.2. Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von Fahrzeugen eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten. Eine Radarmessung (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154) stellt grundsätzlich eine zweifelsfreie Grundlage für eine bestimmte Fahrgeschwindigkeit dar.

Konkrete Hinweise auf irgend einen Fehler des Gerätes gibt es nicht und hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Vorweg ist festzustellen, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 70 km/h nicht entschuldbar ist und die Einhaltung einer solchen Geschwindigkeit zumindest auf Gleichgültigkeit gegenüber diesen gesetzlich geschützten Rechtsgut basiert. Der Raserei auf den Straßen und der damit einhergehenden Gefahrenpotenzierung ist mit spürbaren Strafen zu begegnen.

Auch general- und spezialpräventive Gründe erfordern eine strenge Bestrafung (vgl. auch VwGH 18. September 1991, Zlen.

91/03/0043, 91/03/0250).

7.1.1. Die von der Erstbehörde festgesetze Strafe unter Ausschöpfung von bloß 40% des gesetzlichen Strafrahmens ist selbst angesichts der Annahme eines Monatseinkommens von 10.000 S als sehr milde bemessen zu erachten. Dem Berufungswerber wurde seine Geständigkeit als Milderungsgrund gewertet. Diesem Strafausmaß kann in keiner Weise objektiv entgegengetreten werden. Dies selbst dann nicht, wenn die Einkommenssituation des Berufungswerbers noch ungünstiger sein sollte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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