Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400385/4/Kl/Rd

Linz, 15.01.1996

VwSen-400385/4/Kl/Rd Linz, am 15. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des H, vertreten durch RA Dr. R, wegen Verhängung der Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben, der Schubhaftbescheid als nicht rechtswidrig festgestellt und weiters festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten für den Vorlageaufwand in der Höhe von 565 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 51, 52 und 67 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr.

838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG.

zu II.: §§ 52 Abs.2 FrG und 79a AVG iVm § 1 Z3 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 9.1.1996, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 11.1.1996, wurde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides der BPD Linz erhoben.

Begründend wurde dargelegt, daß der Beschwerdeführer (kurz:

Bf) aufgrund eines Suizidversuches für haftunfähig erklärt wurde und ins Wagner-Jauregg-Krankenhaus eingeliefert wurde.

Trotz vorhandener Haftunfähigkeit sei neuerlich die Schubhaft verhängt worden, weshalb der neuerliche Schubhaftbescheid unter Anwendung von § 47 FrG, § 53c Abs.1 bis 5 und § 53d VStG rechtswidrig ist. Da ab Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides die Haftunfähigkeit wegen des Suizidversuchs vorlag und auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist, liegt eine krasse Rechtswidrigkeit vor, da die Behörden in ihrer Entscheidung auf einen zukünftigen Zeitpunkt abgestellt haben. Übrigens liegen auch die übrigen Voraussetzungen nicht vor, weil der Bf einen Wohnsitz in Österreich, nämlich F bei der Caritas habe, und sich auch nicht illegal im Bundesgebiet aufhält, sondern einen Asylantrag beim Bundesasylamt Eisenstadt gestellt hat, über den in erster Instanz negativ entschieden wurde und der beim VwGH und VfGH weiterverfolgt wird. Es sei daher weder ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes noch zur Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung oder Ausweisung zu sichern. Die Identität sei sehr wohl geklärt und es sei der Verfahrensstand im Asylverfahren nur unzureichend ermittelt worden.

2. Die BPD Linz hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und für den Fall, daß sie als belangte Behörde angesehen wird, den Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen und den Pauschbetrag für die Aktenvorlage aufzuerlegen.

Die BH Schärding hat den gesamten Verwaltungsakt im Original zur Entscheidung vorgelegt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Verwaltungsakten Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sodaß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben kann.

4. Es ergibt sich im wesentlichen folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt:

4.1. Der Bf ist Staatsangehöriger von Ruanda und ist am 28.5.1995 über den Flughafen Wien/Schwechat illegal mit gefälschtem Reisepaß nach Österreich eingereist. Ein Asylantrag vom 31.5.1995 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 10.8.1995 gemäß § 19 Abs.1 Z2 Asylgesetz 1991 abgewiesen, weil der Antragsteller seine Abgabestelle geändert hat und dies nicht rechtzeitig gemeldet hat. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig mit 20.9.1995. Ein diesbezüglicher Wiedereinsetzungsantrag vom 6.10.1995 wurde mit Bescheid vom 16.11.1995 abgewiesen.

Der Bf befand sich vom 31.5.1995 bis 28.7.1995 in Bundesbetreuung und hielt sich anschließend ab 1.8.1995 über Vermittlung der Caritas auf.

4.2. Am 23.12.1995 um 8.30 Uhr versuchte der Bf als Fahrgast eines englischen Reisebusses beim Grenzübergang Suben-Autobahn mit einem verloren gemeldeten österreichischen Konventionsreisedokument in die BRD auszureisen, wobei er aufge griffen, nach Österreich zurückgewiesen und um 10.00 Uhr festgenommen wurde. Aktenkundig wurden eine Vertrauensperson und der Rechtsanwalt des Bf gegen 13.00 bzw. 15.00 Uhr von der Festnahme verständigt und es wurde der Bf über die Gründe der Festnahme um 15.00 Uhr belehrt.

Der Bf wurde der BH Schärding vorgeführt und es wurde mit Bescheid der BH Schärding vom 23.12.1995, Sich41-1174-1995, die Schubhaft zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit und zur Sicherung der Abschiebung verhängt, weil sich der Bf bereits fünf Monate illegal im Bundesgebiet aufhielt, keine eigenen gültigen Reisedokumente, keinen Sichtvermerk und keine Aufenthaltsbewilligung vorweisen konnte, lediglich Barmittel von 490 S hatte und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine ordentliche Wohngelegenheit festgestellt werden konnte. Es ist daher die Haft zur Ermittlung der Identität und Nationalität, zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates, zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung erforderlich. Dieser Bescheid wurde vom Bf am selben Tage um 14.45 Uhr persönlich übernommen und es wurde ihm auch ein Informationsblatt in französischer Sprache über die Gründe überreicht. Die Schubhaft wurde durch Überstellung und Einlieferung ins PG Linz 18.45 Uhr vollzogen. Die Haftfähigkeit wurde nachweislich am 24.12.1995 festgestellt.

4.3. Am 27.12.1995 gegen 10.45 Uhr beging der Bf im PG Linz einen Selbstmordversuch, bei dem er aufgefunden und gerettet wurde und um 11.00 Uhr als haftunfähig aus der Schubhaft entlassen wurde, wobei er ins KH Barmherzige Schwestern in Linz zur Erstversorgung eingeliefert wurde und sodann zur weiteren Betreuung ins Wagner-Jauregg-Krankenhaus Linz eingewiesen wurde. Bereits am selben Tag in den Abendstunden wurde er aber von dort entlassen und aufgrund des mittlerweile erlassenen Schubhaftbescheides der BPD Linz vom 27.12.1995, Fr-90.839, vom Bf persönlich übernommen um 17.30 Uhr, neuerlich in Schubhaft genommen.

4.4. Am 29.12.1995 wurde der Bf durch die BPD Linz im Beisein eines Dolmetschers zur Schubhaft, zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Abschiebung niederschriftlich einvernommen und über die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 37 FrG in Kenntnis gesetzt. Es wurde anschließend ein solcher Antrag hinsichtlich einer Abschiebung nach Ruanda gestellt.

Der Bf beging weitere Selbstverletzungen am 28.12.1995 gegen 14.50 Uhr und am 6.1.1996 gegen 20.50 Uhr. In beiden Fällen wurde aber vom Polizeiarzt die Haftfähigkeit des Bf befunden.

4.5. Am 5.1.1996 langte eine Vollmachtsbekanntgabe durch den Rechtsvertreter des Bf vom 3.1.1996 bei der BH Schärding ein. Eine Vollmachtsanzeige durch Fr. S von Amnesty International vom 2.10.1995 langte bei der BH Schärding am 2.1.1996 ein.

5. Es hat daher der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr.

838/1992 idF BGBl.Nr.110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.). Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 FrG).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vom 27.12.1995 und der Anhaltung behauptet. Die Beschwerde ist rechtzeitig. Auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher zulässig. Im übrigen ist sie aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Gemäß § 67 Abs.1 FrG richtet sich die örtliche Zuständigkeit, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden im Inland, falls kein solcher errichtet ist, nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens. Die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft richtet sich nach dem Aufenthalt (§ 67 Abs.2 FrG).

5.3. Der Bf richtet sich gegen die (zweite) Inschubhaftnahme durch die BPD Linz am 27.12.1995. Aus dem erwiesenen festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß sich der Bf zum Zeitpunkt dieser Inschubhaftnahme unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt (er besitzt kein gültiges Reisedokument, keinen österreichischen Sichtvermerk und auch keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz). Er ist illegal nach Österreich eingereist und hat auch versucht, am 23.12.1995 unrechtmäßig, nämlich unter Zuhilfenahme eines verloren gemeldeten österreichischen Konventionsreisedokumentes aus Österreich auszureisen. Auch besaß er bei seiner Aufgreifung und nach seinen weiteren Angaben lediglich Barmittel von 490 S. Auch aufgrund seines Asylantrages kommt dem Bf keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, weil das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde (§ 7 Abs.3 Asylgesetz 1991). Weiters wurde dem Bf auch keine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Asylgesetz von der Asylbehörde erteilt. Im übrigen kann nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auch gegen einen Fremden mit einer Aufenthaltsberechtigung iSd § 7 Abs.1 AsylG 1991 die Schubhaft verhängt werden (vgl. E.v. 8.9.1995, Zl.

95/02/0048).

Die illegale Ein- und Ausreise, die daraus erkennbare Absicht des Fremden, sich nicht der österreichischen Rechtsordnung unterwerfen zu wollen, sowie auch die Mittellosigkeit sind nach der ständigen Judikatur des VwGH (zB. vom 9.3.1995, 93/18/0429; 25.11.1994, 94/02/0312; 25.11.1994, 94/02/0301 uam.) geeignete Gründe, einen Fremden in Schubhaft zu nehmen, weil aus diesen Umständen ersichtlich ist, daß er fremdenpolizeiliche Maßnahmen erschweren werde bzw. sogar verhindern werde und daher eine Haft zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens, nämlich zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendig ist. Auch ist aus den genannten Gründen, nämlich Mittellosigkeit und unrechtmäßiger längerer Aufenthalt in Österreich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes grundsätzlich nicht auszuschließen (§ 18 Abs.1 und 2 Z7 und Z2 FrG). Im übrigen hat der Bf schon im Asylverfahren zu erkennen gegeben, daß bei ihm mit einem geordneten Mitwirken in behördlichen Verfahren, so zB durch Bekanntgabe seiner Aufenthaltsanschrift, nicht zu rechnen ist. Vielmehr hat er durch sein Verhalten gezeigt, daß sein Aufenthalt unzuverlässig ist und daß er versucht, auf unrechtmäßigem Weg das Bundesgebiet auch neuerlich wieder zu verlassen. Gerade aus dem Verhalten eines Fremden, in rechtswidriger Weise ausreisen zu wollen, hat der VwGH einen Grund erblickt den Fremden zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Schubhaft zu nehmen (vgl.vorzit. Erk.

94/02/0301). Schließlich ist den Behauptungen des Bf auf einen geordneten Wohnsitz entgegenzuhalten, daß dem Bf aus der durch die Caritas vermittelten Wohngelegenheit kein Anspruch des Bf abzuleiten ist und auch keine Garantie, daß er sich auch tatsächlich dort aufhalten werde. Eine behördliche Meldung konnte nicht nachvollzogen werden.

Gerade die Verletzung meldebehördlicher Vorschriften ist durchaus geeignet, den Verdacht zu begründen, daß sich der Fremde dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen will (VwGH vom 8.7.1994, Zl. 94/02/0124, 0127).

Was die vom Bf behauptete Haftunfähigkeit anlangt, so ist zwar gemäß § 54 Abs.1 VStG, welcher wohl auch für die Durchführung der Schubhaft analog anzuwenden sein wird (planwidrige Lücke im § 47 Abs.1 FrG) ein Vollzug an geisteskranken oder körperlich schwerkranken Personen unzulässig. Entgegen den Beschwerdebehauptungen ist aber aus der Aktenlage einwandfrei ersichtlich, daß eine weitere stationäre Behandlung im Wagner-Jauregg-Krankenhaus Linz für den Bf nicht erforderlich war, sodaß er noch am selben Tag, nämlich am 27.12.1995 in den Abendstunden entlassen wurde.

Eine entlassene Person ist somit ihrer persönlichen Sphäre und freien Disposition überlassen. Es kann daher von einem Gesundheitszustand iS einer Haftfähigkeit ausgegangen werden. Im übrigen wurde an den darauffolgenden Tagen bei weiteren Selbstbeschädigungsversuchen ausdrücklich vom Polizeiarzt das Weiterbestehen der Haftfähigkeit bescheinigt.

Weil aber bereits ein neuerlicher Schubhaftbescheid der BPD Linz erlassen war - ein solcher ist iSd § 41 FrG jedenfalls vor der Inschubhaftnahme zu erlassen -, war dieser nach der Krankenhausentlassung wieder durch die tatsächliche Inhaftierung in Vollzug zu setzen.

Weil sich die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft jeweils nach dem Aufenthalt des Fremden (§ 67 FrG) richtet, war daher auch die BPD Linz zur (neuerlichen) Verhängung der Schubhaft und zum Vollzug zuständig. Es ist daher die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides weder formell noch materiell gegeben.

5.4. Weil aber der Bf zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch in Schubhaft angehalten wird, war vom O.ö. Verwaltungssenat gemäß § 52 Abs.4 FrG auch zu prüfen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Dies ist zu bejahen, weil nach wie vor die Mittellosigkeit des Bf vorliegt sowie auch der unrechtmäßige Aufenthalt, sodaß weiterhin das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes denkmöglich ist.

Auch aus der Behauptung der Wohnmöglichkeit der Caritas in kann die Unzulässigkeit der Haft nicht abgeleitet werden, zumal der Bf bereits im Asylverfahren eine Wohnsitzänderung nicht bekanntgegeben hat und durch sein Verhalten anläßlich seiner Aufgreifung gezeigt hat, daß er versuchen werde, sich einem behördlichen Verfahren zu entziehen bzw. dieses zu erschweren und auch versuchen werde, neuerlich auf unrechtmäßigem Wege das Bundesgebiet zu verlassen. Es ist daher die Haft zur Sicherung des Verfahrens auch weiterhin erforderlich. Im übrigen hat das Verfahren bislang noch nicht übermäßig lang iSd § 48 FrG gedauert. Immerhin muß der Fremdenbehörde zugestanden werden, daß mangels eines vorhandenen Reisedokumentes des Bf seine Identität erst abschließend zu klären ist und im übrigen auch die von ihm im Verfahren eingewendeten Verfolgungsgründe gemäß § 37 FrG noch zu überprüfen sein werden. Genau jene Gründe stellen aber sogar Umstände für eine Haftverlängerung gemäß § 48 Abs.4 FrG dar, sodaß keinesfalls von einer rechtswidrigen Haftanhaltung ausgegangen werden kann. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

6. Gemäß § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG idFd Bundesgesetzes BGBl.Nr. 471/1995, welches mit 1.1.1996 in Kraft getreten ist, hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Weil der Beschwerde kein Erfolg beschieden war, war der belangten Behörde als obsiegender Partei gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Aufwandersatzverordnung UVS), BGBl.Nr. 855/1995, der beantragte Vorlageaufwand in der Höhe von 565 S zuzusprechen.

7. Weil die gegenständliche Beschwerde eingabegebührenpflichtig ist, wird ersucht, ehestmöglich eine 120 S Bundesstempelmarke nachzureichen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum