Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400387/4/Schi/Ka

Linz, 29.01.1996

VwSen-400387/4/Schi/Ka Linz, am 29. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des T D, geb. 1.7.1941, alias D T, geb.1.7.1945, irakischer Staatsangehöriger, vertreten durch R, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 565 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4, 54 und 48 des Fremdengesetzest - FrG, BGBl.Nr.838/1992 idF BGBl.Nr.110/1994, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: §§ 74 und 79a AVG iVm § 1 Z3 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr.855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 22.2.1996 (richtig wohl: 22.1.1996), zur Post gegeben am 23.1.1996 und beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 25.1.1996, wurde Beschwerde gemäß § 51 FrG erhoben und beantragt, 1.) den Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären, 2.) festzustellen, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und eine weitere Anhaltung des Bf für rechtswidrig zu erklären, 3.) den genauen Zeitpunkt festzustellen, ab wann die Schubhaft rechtswidrig war und 4.) der belangten Behörde den Ersatz der Kosten für dieses Verfahren in Höhe von 8.325 S z.Hd.

der Vertreterin des Antragstellers aufzuerlegen.

Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß der Bf unter Benutzung eines Fluchtweges von Kuwait über den Iran, die Türkei und Ungarn nach Österreich direkt eingereist sei.

Eine indirekte Einreise könne nur angenommen werden, sofern der Flüchtling in einem Staat vor Verfolgung und Folter sicher sei und sich trotz dieser Sicherheit in ein anderes Land begebe. Der Bf sei seit seiner Flucht aus Kuwait in keinem der genannten Länder sicher, sodaß seine Einreise als direkt anzusehen sei.

Nach Einreise des Bf am 18.11.1995 nach Österreich habe er bereits am 22.11.1994 den Asylantrag gestellt, sohin innerhalb der einwöchigen Frist des § 7 Abs.1 Asylgesetz.

Der Bf sei daher zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt. Der Grund für die Anhaltung in Schubhaft, nämlich die Illegalität sowohl der Einreise wie auch des Aufenthaltes sei ab ovo gar nicht gegeben gewesen, sodaß die Verhängung der Schubhaft bereits zum Zeitpunkt der Verhängung rechtswidrig gewesen sei. Die BH Schärding habe dies verkannt und die Überprüfung unterlassen, ob der Bf in einem der Durchgangsländer vor Verfolgung sicher gewesen sei. Die Überprüfung im Sinne des § 37 FrG hätte sofort vorgenommen werden müssen; sie wurde erst am 13.12.1995 unternommen.

Die Schubhaft sei zwecks Abschiebung in den Irak verhängt worden; die BH Schärding habe bei der irakischen Botschaft in Wien um ein Heimreisezertifikat angesucht. Dabei hätte sich die Behörde der Unzweckmäßigkeit ihrer Handlung bewußt sein müssen, denn die irakische Botschaft erteile Heimreisezertifikate und Reisepässe lediglich unter der Bedingung der Freiwilligkeit der Rückreise. In diesem Zusammenhang wurde der Beweisantrag gestellt, diesbezüglich bei der irakischen Botschaft in Wien anzurufen. Der Bf aber habe bereits niederschriftlich angegeben, daß er nicht bereit sei, in seine Heimat zurückzukehren. Da somit das Heimreisezertifikat nicht beschafft werden könne, sei die Abschiebung nicht möglich, sodaß der Zweck der Schubhaft wegfalle. Mit dem Wegfallen des Zweckes der Schubhaft sei diese aber rechtswidrig und müßte im Sinne des Art.1 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit aufgehoben werden.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt, daß "für den Fall der Abweisung um Kostenersatz ersucht werde".

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich im wesentlichen folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt:

4.1. Der Bf ist irakischer Staatsangehöriger. Wegen der Zugehörigkeit zur Patriotischen Demokratischen Partei im Irak ist der Bf von Ende 1967 bis September 1970 im Irak inhaftiert gewesen. Im September 1970 wurde der Bf aus der Haft entlassen. Er begab sich sodann im September bzw Oktober 1970 nach Kuwait, wo er bis 1991 lebte und gearbeitet hat. Zwischenzeitlich, nämlich im Jahr 1974, ist der Bf in den Irak zurückgekehrt und hat dort am 8.8. seine Ehegattin geheiratet. Während seines Aufenthaltes in Kuwait ist der Reisepaß des Bf auch von der irakischen Botschaft immer wieder entsprechend verlängert worden.

4.2. Im August 1990 hat der Irak Kuwait militärisch besetzt und es in weiterer Folge als "19. Provinz" in sein Hoheitsgebiet eingegliedert. Erst nach der Befreiung Kuwaits durch alliierte Truppen der UNO im Februar 1991 hat der Bf im März 1991 Kuwait verlassen; er hat sich sodann in die islamische Republik Iran begeben. Von dort aus ist er unter Zuhilfenahme eines Schleppers auf dem Luftweg am 10.11.1995 nach Istanbul (Türkei) ausgereist. Dort erhielt er von einem Schlepper einen durch Lichtbildauswechslung verfälschten ungarischen Reisepaß, lautend auf den Namen Jozsa Pal, geb.29.5.1947. Unter Verwendung dieses verfälschten ungarischen Reisepasses ist der Bf sodann am 17.11.1995 von Ungarn in das Gebiet der Republik Österreich illegal eingereist. In weiterer Folge versuchte der Bf am 18.11.1995 gegen 10.28 Uhr mit dem Personenzug 3310 über den Grenzübergang Passau-Bahnhof in die BRD auszureisen. Im Rahmen der Einreisekontrolle durch Organe der Grenzpolizeiinspektion Passau wurde jedoch die Verfälschung des ungarischen Reisepasses festgestellt, weshalb er von den Organen zurückgewiesen bzw festgenommen wurde. Daraufhin wurde der Bf dem GP Schärding überstellt und der BH Schärding vorgeführt. Da der Bf zunächst einen falschen Namen angegeben hat, wurde er unter dem Namen D T mit Bescheid vom 18.11.1995, Sich41-1024-1995-Hol, in Schubhaft genommen; diese wird derzeit im PGH Wien-Ost, Hernalsergürtel, 1080 Wien vollzogen.

4.3. Der Bf verfügte außer dem verfälschten ungarischen Reisepaß und einem irakischen Lichtbildausweis über keine gültigen Reisedokumente. Am 22.11.1995 erfolgte die Ersteinvernahmne des Bf unter Zuziehung eines Dolmetschers.

Im Zuge dieser Einvernahme hat der Bf nach Belehrung einen Antrag gemäß § 54 FrG (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak) gestellt und angegeben, daß er um politisches Asyl ansuchen möchte. Im Zuge des Asylverfahrens wurde der Bf am 24.11.1995 nochmals eingehend unter Zuziehung eines Dolmetsch vernommen.

4.4. Mit Bescheid vom 13.12.1995, Sich41-1024-1995-Hol, wurde über den Bf ein Aufenthaltsverbot auf die Dauer von drei Jahren für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß den §§ 18 Abs.1, 19 bis 21 FrG erlassen und gleichzeitig gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen (Spruchabschnitte I und II).

Mit Spruchabschnitt III dieses Bescheides wurde festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Bf im Irak gemäß § 37 Abs.1 oder Abs.2 FrG bedroht ist, weshalb seine Abschiebung in den Irak zulässig ist.

4.5. Mit Schreiben vom 13.12.1995, Sich41-1024-1995-Hol, hat die BH Schärding bei der Botschaft der Republik Irak in Wien, Johannesgasse 26, um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Bf angesucht; am 25.1.1996 wurde dieses Ansuchen urgiert.

4.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes 1030 Wien, Landstrasser-Hauptstraße 171, wurde unter Zl.9505.378-Baw vom 27.11.1995 der Antrag auf Asylgewährung gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen und der Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

4.7. Mit Niederschrift vom 11.1.1996 wurde der Bf davon in Kenntnis gesetzt, daß die Schubhaft gemäß § 48 Abs.4 Z3 FrG auf die gesetzliche Höchstdauer ausgedehnt wird, weil bislang ein Heimreisezertifikat noch nicht ausgestellt worden war.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 FrG) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 FrG).

Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt seiner Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Der der Schubhaft zugrundeliegende Schubhaftbescheid wurde gemäß § 41 Abs.1 FrG iVm § 57 AVG einerseits zur Sicherung der Abschiebung nach § 36 FrG und andererseits, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 FrG zu sichern, erlassen.

Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft (§ 41 Abs.2 FrG).

Gemäß § 67 Abs.2 FrG richtet sich die örtliche Zuständigkeit ua zur Verhängung der Schubhaft nach dem Aufenthalt.

Wie schon der Gesetzeswortlaut des § 41 Abs.1 leg.cit.

aussagt, dient die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, und kann daher eine Schubhaft schon vor Bescheiderlassung, nämlich zur Sicherung des anhängigen Verfahrens erlassen werden. Dieser Schubhaftgrund dauert "bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit". Durchsetzbar wird ein Aufenthaltsverbot mit dem Eintritt der Rechtskraft (§ 22 Abs.1 FrG), wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen, so wird das Aufenthaltsverbot mit dem Ausspruch durchsetzbar (§ 22 Abs.2 FrG).

5.2. Aufgrund des dargelegten und als erwiesen festgestellten Sachverhaltes steht fest, daß der Bf ohne gültige Reisedokumente und ohne Sichtvermerk, sohin illegal, nach Österreich eingereist ist; nicht im Besitz der Mittel für seinen Lebensunterhalt in Österreich war und über keine Unterkunft in Österreich verfügte. Ein von ihm unverzüglich eingebrachter Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen.

Über den Bf wurde ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig verhängt und ebenfalls rechtskräftig festgestellt, daß seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Dem Bf wurde auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung nicht erteilt. Weiters verfügt er über keine Beschäftigungsbewilligung in Österreich, sodaß er auch nicht die Möglichkeit hätte, die erforderlichen Mittel für den Lebensunterhalt in rechtmäßiger Weise zu erwerben.

5.3. Aufgrund dieses Sachverhaltes ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die Befürchtung der belangten Behörde begründet, daß sich der Bf durch Untertauchen einem fremdenpolizeilichen Verfahren und einer Ausreise- bzw. einer Abschiebung entziehen oder jedenfalls dieses Verfahren erschweren werde. Für eine solche Annahme reichen nach der Judikatur des VwGH eine illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt oder Mittellosigkeit und fehlende Unterkunft aus (VwGH vom 17.6.1993, 93/18/0078; 14.4.1993, 93/18/0080).

5.4. Es war daher die Verhängung der Schubhaft und die Inschubhaftnahme zur Sicherung des Verwaltungsverfahrens zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zu dessen Durchsetzbarkeit sowie zur Sicherung der Abschiebung jedenfalls gerechtfertigt und erforderlich. Weil sich aber diese Haftgründe nicht geändert haben und aus den Äußerungen des Bf anläßlich der Aufnahmen der Niederschriften auch erkennbar war (diese wurden noch dazu in der Schubhaftbeschwerde wiederholt), daß er freiwillig aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nicht ausreisen werde; und auch aus dem Umstand der mangelnden Unterkunft auch ein Untertauchen des Bf zu befürchten war, gerade auch im Hinblick auf das mittlerweile bereits rechtskräftig erlassene und durchsetzbare Aufenthaltsverbot, war auch die weitere Anhaltung in Schubhaft ab diesem Zeitpunkt zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erforderlich.

5.5. Aus der Aktenlage geht auch hervor, daß die belangte Behörde stets bestrebt war, die Haft so kurz wie möglich zu halten, indem sie das Ermittlungsverfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zügig durchführte und ohne Verzug einen Aufenthaltsverbotsbescheid erließ. Auch hat sie weiters durch die unverzügliche Beantragung eines Heimreisezertifikates sowie durch entsprechende Urgenz die nötigen Schritte hinreichend intensiv gesetzt, um eine unnötige Haftdauer (zur Sicherung der Abschiebung) hintanzuhalten. Eine Schubhaft ist aber dann nicht rechtswidrig, wenn die Behörde während der Zeit der Anhaltung ernsthafte Bemühungen unternimmt, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu erreichen (VwGH vom 7.4.1995, Zl.94/02/0197 ua).

5.6. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG (und auch der tatsächlich erfolgten Antragstellung, die mittlerweile bescheidmäßig erledigt wurde), hat die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht zusätzlich auch im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde zu erfolgen (VwGH 13.1.1994, 93/18/0183). Nur in den Fällen, in denen die Möglichkeit der Antragstellung noch nicht bestanden hat, obliegt dem unabhängigen Verwaltungssenat die Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in ein bestimmtes Land (VwGH vom 25.3.1994, 94/02/0038).

5.7. Es ist daher auch die weitere Anhaltung in Schubhaft, weil die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, rechtmäßig.

6. Die vom Bf geltend gemachten Beschwerdegründe sind aus nachstehenden Erwägungen hingegen unzutreffend.

6.1. Zur behaupteten direkten Einreise von Kuwait nach Österreich:.

In völlig unlogischer und nicht nachvollziehbarer Weise wird hier behauptet, daß der Bf direkt von seinem Aufenthaltsland in Kuwait nach Österreich eingereist sei, obwohl der Reiseweg über den Iran, die Türkei und Ungarn nach Österreich geführt hat; auf dieses Argument braucht daher nicht weiters eingegangen zu werden. Bemerkt wird lediglich, daß bei einer derartig unlogischen Auslegung des Begriffes der direkten Einreise der Sinn eines politischen Asyls überhaupt ad absurdum geführt würde, weil sich dann der einzelne Asylsuchende nicht mehr dort vor Verfolgung in Sicherheit befinden würde, wo er tatsächlich vor Verfolgung in Sicherheit ist, sondern nur in einem von ihm gewünschten Land. Die durch nichts bewiesene Behauptung, daß der Bf seit seiner "Flucht" aus Kuwait in keinem der genannten Länder sicher gewesen sei, sodaß seine Einreise nach Österreich als direkt anzusehen sei, erscheint daher geradezu willkürlich, zumal jedenfalls Ungarn bereits seit 1989 Mitgliedstaat der Genfer Konvention ist und daher hinreichend Schutz vor Verfolgung geboten hätte.

6.2. Zur behaupteten vorläufigen Aufenthaltsberechtigung:

Wenn der Bf aus der rechtzeitigen Stellung seines Asylantrages folgert, daß er zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt und deshalb die Schubhaft von Anfang an rechtswidrig gewesen sei, so ist ihm zu erwidern, daß nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl. zB 4.2.1993, 93/18/003; 3.3.1994, 93/18/0302) selbst die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs.1 Asylgesetz 1991 - die allerdings nur bei einer echten direkten Einreise in Betracht kommen würde - der Verhängung der Schubhaft nicht entgegensteht. Auch die diesbezügliche Behauptung ist völlig aus der Luft gegriffen und war daher abzuweisen.

6.3. Insofern der Bf rügt, daß die belangte Behörde überprüfen hätte müssen, ob der Bf in einem der Durchgangsländer vor Verfolgung sicher war, ist ihm zunächst zu entgegnen, daß - wie bereits oben ausgeführt - Ungarn mit Wirkung vom 12.6.1989 der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten ist und deshalb als sicheres Drittland im Sinne des § 2 Abs.2 Z3 Asylgesetz 1991 gilt; dies wurde im BGBl.Nr.260/1992 verlautbart und war daher im Sinne des Art.

49 B-VG davon auszugehen, daß dieser Umstand auch der belangten Behörde bekannt war. Eine zusätzliche Überprüfung hinsichtlich der anderen Länder war jedenfalls entbehrlich.

Es ist daher völlig absurd, wenn der Bf behauptet, daß diese Überprüfung im Sinne des § 37 FrG erst am 13.12.1995 unternommen worden war und deshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Behörde wissen konnte, daß der Bf kein Flüchtling und sohin illegal eingereist sei.

6.4. Zum weiteren Vorbringen, daß ohne gültiges Reisedokument eine Abschiebung in den Irak nicht möglich sei, weil von der irakischen Vertretungsbehörde kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde und daher tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung vorliege, wird auf die jüngste Judikatur des VwGH (Erk. vom 8.7.1994, Zl.94/02/0227) hingewiesen, in welchem er die Auffassung vertrat, daß nach § 36 Abs.2 erster Satz FrG die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub) ist, wenn sie ua aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint. Für einen solchen Fall ist daher ein eigenes Verfahren vorgesehen, welches vor den Fremdenbehörden (§ 65 Abs.1 FrG) zu führen ist. Die Überprüfung, ob die Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint, hat daher gleichfalls nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen. Im übrigen ist dem entscheidenden unabhängigen Verwaltungssenat aus zahlreichen anderen eigenen Verfahren bekannt (vgl. zB VwSen-400320), daß auch bisher von der irakischen Vertretungsbehörde Heimreisezertifikate, wenn auch nach etwas längerer Dauer, für irakische Staatsbürger ausgestellt wurden. Auch eine ausdrückliche Ablehnung des konkreten Antrages des Bf ist aktenkundig bis jetzt nicht erfolgt. Der diesbezügliche Einwand des Bf hinsichtlich des Wegfallens des Schubhaftzweckes geht sohin ins Leere und konnte der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen bzw. war der diesbezügliche Beweisantrag (Telefonat mit der irakischen Botschaft in Wien) als völlig rechtsunerheblich abzuweisen.

6.5. Zur im übrigen vom Bf nicht mehr ausdrücklich in der Schubhaftbeschwerde angesprochenen Unzulässigkeit der Abschiebung wegen des Vorliegens eines Rückschiebungsverbotes, die mittlerweile von der zuständigen Behörde mit Bescheid rechtskräftig entschieden ist, wird noch kurz im Hinblick auf die Judikatur des VfGH bemerkt, daß die angebliche Verfolgung des Bf im Irak auch deshalb äußerst unglaubwürdig erscheint, weil er nicht nur zumindest zur Eheschließung in den Irak zurückgekehrt ist, sondern auch - was viel naheliegender gewesen wäre - Kuwait, als es von irakischen Truppen besetzt und schließlich als 19.

Provinz dem Irak angegliedert und immerhin bis zur Befreiung durch die UNO-Truppen im Februar 1991 von irakischen Behörden verwaltet wurde, nicht verlassen hat, sondern im Gegenteil, erst danach, als die irakischen Truppen wieder von dort vertrieben worden waren.

7. Da sohin Gründe für die Verhängung der Schubhaft vorlagen, diese Gründe fortbestanden und keine Änderung erfahren haben, war die Anhaltung in Schubhaft von Anfang an rechtmäßig und liegen auch weiterhin die Gründe für die Anhaltung in Schubhaft vor.

8. Da nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zusteht, war der Kostenantrag des Bf abzuweisen. Der belangten Behörde als obsiegender Partei war antragsgemäß der Ersatz der Kosten im Sinn des § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG und § 1 Z3 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten für den Vorlageaufwand ein Betrag von 565 S zuzusprechen; da ein Schriftsatz nicht von der belangten Behörde ausgefertigt wurde (es wurde keine Gegenschrift erstattet) war ihr auch kein diesbezüglicher Schriftsatzaufwand zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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