Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102777/2/Br/Bk

Linz, 24.04.1995

VwSen-102777/2/Br/Bk Linz, am 24. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A R, M, gegen das Ausmaß der mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, vom 17. März 1995, Zl.: VerkR96-266-1995, wegen Übertretung der StVO 1960, verhängten Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Geldstrafe auf 4.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 450 S. Für das Berufungsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem Straferkenntnis, vom 17. März 1995, Zl.: VerkR96-266-1995, wegen der Übertretungen nach § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 9.000 S und für den Nichteinbringungsfall neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 16. Oktober 1994 um 16.34 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn Gemeindegebiet von W, Strkm. 10,600 in Richtung G gelenkt und die Vorschriftszeichen "Höchstgeschwindigkeit 100 km/h" dadurch mißachtet habe, da er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 66 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde zur Frage der Strafzumessung im wesentlichen ausgeführt, daß das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und ferner eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten gewesen seien. Mildernd sei kein Umstand gewesen. Diese Strafe sei somit dem Unwertgehalt der Tat unter Berücksichtigung der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse angemessen gewesen.

2. Der Berufungswerber richtet seine Berufung gegen das Ausmaß der verhängten Strafe und rügt die Ausschöpfung des Strafrahmens zu 90%. Er habe in seiner Niederschrift seine beschränkten Einkommensverhältnisse aufgezeigt und er ersuche um neuerliche Strafbemessung und mildere Beurteilung.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft KirchdorfKrems, vom 17. März 1995, Zl.: VerkR96-266-1995.

5. Der Berufungswerber bezieht ein Monatseinkommen von 20.000 Schilling. Er ist für die Ex-Gattin und drei Kinder sorgepflichtig. Laut Aktenlage und Berufungsvorbringen zeigt sich der Berufungswerber geständig und schuldeinsichtig. Der Tattag war ein Sonntag. Es ist daher davon auszugehen, daß ein eher geringes Verkehrsaufkommen herrschte und kaum ein Schwerverkehr auf der Autobahn unterwegs gewesen ist.

5.1. In seiner Rechtfertigung vor der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur zeigt sich der Berufungswerber einsichtig.

Er verweist anschaulich auf seine Zahlungsverpflichtungen und bittet abschließend um Gewährung einer Ratenzahlung. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

6.1. Vorweg ist wohl festzustellen, daß es für eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv grundsätzlich keine wie immer geartete Rechtfertigung bzw.

Entschuldigung gibt. Der Raserei auf den Straßen und der damit einhergehenden Gefahrenpotenzierung ist mit spürbaren Strafen zu begegnen. Auch general- und spezialpräventive Gründe erfordern eine strenge Bestrafung (vgl. auch VwGH 18.

September 1991, Zlen. 91/03/0043, 91/03/0250).

6.2. Die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe ist aber trotzdem nicht gerechtfertigt. In einem ähnlich gelagerten Fall wurde kürzlich seitens der Erstbehörde für eine Überschreitung einer "60 km/h-Beschränkung" um 75 km/h, bei durchaus günstigeren Einkommensverhältnissen seitens des Beschuldigten, bloß 8.000 S Geldstrafe verhängt. Die Erstbehörde hat hier einerseits zu Unrecht die Geständigkeit nicht als Milderungsgrund gewertet. Ferner wurde auch in der Begründung unterlassen darzutun, inwieweit auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eingegangen worden ist. Bei dem dem Berufungswerber glaubhaft verbleibenden Existenzminimum kann wohl die nahezu volle Ausschöpfung des Strafrahmens nicht als gerechtfertigt erachtet werden.

Immerhin ist auch die nunmehr verhängte Strafe für den Berufungswerber noch empfindlich hoch, sodaß auch diese ihm den Unwertgehalt seiner Übertretung in ausreichendem Ausmaß bewußt werden läßt und geeignet ist, ihn von weiteren derartigen Sorglosigkeiten gegenüber gesetzlich geschützten Werten künftighin abzuhalten.

6.2.1. Auf das bereits bewilligte Ratengesuch wird an dieser Stelle nochmals hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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