Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400398/2/Ki/Shn

Linz, 14.03.1996

VwSen-400398/2/Ki/Shn Linz, am 14. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des Charles P, geb.3.6.1975, dzt B, vom 10. März 1996, wegen Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als festgestellt wird, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Rechtsgrundlagen:

§ 51 Abs.1, § 52 Abs.1, 2 und 4 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr.838/1992 idgF iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG Entscheidungsgründe:

1. Am 11. März 1996 langte bei der belangten Behörde per Telefax eine Eingabe des Beschwerdeführers (Bf) ein, mit welcher dieser seine Freilassung aus der Schubhaft fordert.

Er begründet diese Eingabe im wesentlichen damit, daß er (vor seiner Inschubhaftnahme) bereits zwei Wochen in Deutschland in einer Gefängnisklinik unter Aufsicht der deutschen Polizei verbracht hätte und er somit insgesamt sechs Monate im Gefängnis verbracht hätte.

Ein Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes wurde nicht begehrt.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt und, sollte der Schubhaftbeschwerde keine Folge gegeben werden, um Vorschreibung bzw Zuerkennung der Kosten ersucht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.1 Z1 FrG unterbleiben.

Bei der Verbindungsstelle des LGK für - Kriminalabteilung - konnte telefonisch ermittelt werden, daß die erkennungsdienstlichen Ermittlungen hinsichtlich der Identifikation des Bf bisher negativ verlaufen sind. Seitens des BM für Inneres sei auf den konkreten Fall bezogen mitgeteilt worden, daß derzeit nichts vorliegt und daß auch nicht innerhalb kurzer Zeit mit einem brauchbaren Ergebnis zu rechnen sein wird.

4. Es ergibt sich nachstehender im wesentlichen für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom 30. Oktober 1995, VwSen-400382/4/Wei/Bk, wurde eine Beschwerde des Bf wegen Anhaltung in Schubhaft durch die BH Schärding als unbegründet abgewiesen und es wurde gleichzeitig festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Entscheidungsgründe des zitierten Bescheides verwiesen.

Der Bf befindet sich nach wie vor in Schubhaft und es ist seitens der belangten Behörde beabsichtigt, den Bf, gegen den ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot verfügt wurde, abzuschieben.

Bereits mit Schreiben vom 6. Oktober 1995 hat die belangte Behörde die Botschaft der Republik Liberia, Konsularabteilung, in Bonn unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Bf ersucht. In der Folge hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 23. November 1995 das Konsulat der Republik Liberia in Wien nochmals um Ausstellung des Heimreisezertifikates ersucht und eine Ablichtung des großen Nationale sowie zwei Paßbilder übermittelt.

Am 27. November 1995 wurde der Bf in der Justizanstalt Ried/Innkreis durch ein Organ der BH Ried/Innkreis über Ersuchen der belangten Behörde in englischer Sprache dahingehend informiert, daß er, weil das von der Vertretungsbehörde angeforderte Heimreisezertifikat noch nicht vorliegt, gemäß § 48 Abs.4 Z3 FrG über zwei Monate hinaus in Schubhaft gehalten wird.

Auf das vorhin erwähnte Ersuchen der belangten Behörde vom 23. November 1995 hat das Konsulat der Republik Liberia mitgeteilt, daß diese nicht berechtigt ist, neue Reisepässe bzw ein Heimreisezertifikat auszustellen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, daß die zugestellten Unterlagen direkt an die Botschaft in Bonn weitergeleitet wurden.

Am 20. Dezember 1995 wurde dem Bf ein telefonisches Gespräch mit der liberianischen Botschaft ermöglicht. Im Anschluß an dieses Gespräch gab eine Botschaftsmitarbeiterin der BH Ried/Innkreis als ersuchte Behörde bekannt, daß für den Bf kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde, da es sich um keinen liberianischen Staatsbürger handle. Die von ihm angegebene Wohnadresse in Monrovia existiere nicht, dh es gäbe keine "Peater road" in der Landeshauptstadt. Der Befragte habe den Namen des Schiffes, mit welchem er das Land verlassen habe, nicht nennen können, obwohl dies erst kurz zurückliegt. Er habe auch die liberianischen Banknoten nicht beschreiben können und laut eigener Aussage die Schule in Freetown Sierra Leone besucht.

Zu diesen Feststellungen am 22. Jänner 1996 niederschriftlich befragt behauptete der Bf weiterhin, daß er Staatsangehöriger von Liberia sei. Die Frau von der liberianischen Botschaft, mit der er telefoniert habe, hätte gelogen.

Mit Schreiben vom 30. Jänner 1996 hat die belangte Behörde schließlich das Generalkonsulat der Republik Sierra Leone in Wien um Mitteilung ersucht, ob es sich beim Bf um einen Staatsangehörigen der Republik Sierra Leone handeln könne.

Eine Ablichtung der Niederschrift vom 22. Jänner 1996, des großen Nationale des Bf sowie ein Fingerabdruckblatt wurden gleichzeitig vorgelegt und es wurde darauf hingewiesen, daß der Bf angegeben hat, in Freetown eine Schule besucht zu haben und daß seine Schwester sich ebenfalls in der Republik Sierra Leone aufhalten soll.

In Beantwortung dieser Anfrage hat das Generalkonsulat der Republik Sierra Leone in Wien mit Schreiben vom 2. Februar 1996 mitgeteilt, daß, basierend auf den vagen Angaben des Bf, keine Bestätigung dafür gefunden werden könne, daß es sich um einen Staatsbürger der Republik Sierra Leone handle. Da er angebe, daß seine Schwester in Sierra Leone um Asyl angesucht hat, bestehe die Annahme, daß weder seine Schwester noch der Bf Staatsbürger von Sierra Leone waren bzw sind.

Daraufhin hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 15. Februar 1996 das LGK für - Kriminalabteilung Interpolverbindungsstelle um Einleitung eines Interpolschriftverkehrs mit Interpol Rom und Interpol Paris ersucht, um festzustellen, ob auf Basis der vorliegenden erkennungsdienstlichen Materialien eine Identifikation des Bf möglich sei. Auf dieses Schreiben ist bis dato keine Antwort eingelangt und es wird diesbezüglich auf die oben dargelegten telefonischen Ermittlungen des O.ö. Verwaltungssenates verwiesen.

Erhebungen durch die belangte Behörde beim Grenzkommando Passau-Bahnhof haben überdies ergeben, daß der Bf vom 14. September bis 28. September 1995 stationär in einem Krankenhaus in der BRD aufgenommen war.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher zulässig, sie ist jedoch bezogen auf das Beschwerdevorbringen nicht begründet.

Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Der der Schubhaft zugrundeliegende Schubhaftbescheid wurde gemäß § 57 Abs.1 AVG iVm § 41 Abs.1 und 2 FrG zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit bzw zur Sicherung der Abschiebung erlassen.

Diesbezüglich wurde bereits aufgrund einer Schubhaftbeschwerde des Bf mit dem zitierten Bescheid des O.ö. Verwaltungssenates vom 30. Oktober 1995, VwSen-400382/4/Wei/Bk, ausgesprochen, daß der Bf durch die Verhängung der Schubhaft bzw die Anhaltung in Schubhaft nicht in seinen Rechten verletzt wurde und zum Zeitpunkt dieser Entscheidung (31. Oktober 1995) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Diesbezüglich liegt somit bereits eine entschiedene Sache vor und es ist im gegenständlichen Verfahren ausschließlich eine Prüfung hinsichtlich des Zeitraumes nach Erlassung des zitierten Bescheides vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat gegen den Bf ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und es wurde diese fremdenpolizeiliche Maßnahme, nachdem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen wurde, mit der Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides, das war am 12. Oktober 1995, durchsetzbar. Ab diesem Zeitpunkt dient die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Wie bereits im zitierten Bescheid des O.ö. Verwaltungssenates vom 30. Oktober 1995 deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, besteht aufgrund des gegebenen Sachverhaltes nicht der geringste Zweifel, daß die Schubhaft wegen der sonst bestehenden Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung der notwendigen fremdenpolizeilichen Maßnahmen notwendig war.

Schließlich ist es offenkundig, daß der Bf nicht gewillt ist, in den von ihm behaupteten Heimatstaat zurückzukehren bzw wäre ihm ein freiwilliges legales Verlassen des Bundesgebietes mangels entsprechender Reisedokumente auch nicht möglich, weshalb nicht auszuschließen ist, daß er versuchen würde, illegal wiederum etwa in die BRD auszureisen.

Was nun das Beschwerdevorbringen anbelangt, der Bf habe sich vor der Zurückstellung nach Österreich in der BRD zwei Wochen unter polizeilicher Aufsicht in einem Krankenhaus befunden und es wäre diese Zeit in die Schubhaftdauer einzurechnen, so wird diese Auffassung seitens der erkennenden Behörde nicht geteilt.

Im Art.5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist ua ein Gesetzesvorbehalt im Hinblick auf das Recht auf Freiheit und Sicherheit dahingehend festgelegt, als die einzelnen Staaten ermächtigt werden, einem Menschen die Freiheit dann zu entziehen, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Dieser Gesetzesvorbehalt ermächtigt sohin alle Staaten zur Aufrechterhaltung der Ordnung und öffentlichen Sicherheit in ihrem Hoheitsbereich entsprechende gesetzliche Maßnahmen zu treffen und zwar unabhängig davon, inwieweit die betroffenen Personen bereits in anderen Staaten von allfälligen gleichgelagerten Maßnahmen betroffen wurden. Daher ist es im vorliegenden Falle nicht von Belang, daß der Bf vor seiner Zurückstellung nach Österreich bereits in einem anderen Staat allenfalls durch polizeiliche Maßnahmen in seiner Freiheit beschränkt war.

Allerdings ist der Staat iSd zitierten Konvention verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen in bezug auf einen Freiheitsentzug derart zu gestalten, daß der Entzug der persönlichen Freiheit nur vorgesehen werden darf, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist und es darf die persönliche Freiheit jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Die für den vorliegenden Fall relevante Gesetzesbestimmung im Hinblick auf die zulässige Dauer der Schubhaft findet sich im § 48 FrG.

Gemäß § 48 Abs.1 leg.cit. ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Nach Abs.2 leg. cit. darf die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Schließlich legt Abs.4 lig.cit. fest, daß, wenn ein Fremder nur deswegen nicht abgeschoben werden kann oder darf, 1.) weil über einen Antrag gemäß § 54 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder 2.) weil er an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitgewirkt oder 3.) weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt, die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z2) oder nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z3) insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden kann.

Gemäß Abs.5 leg.cit. hat die Behörde einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs.4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.

Wie bereits dargelegt wurde, war die bisherige Schubhaft des Bf zur Sicherung der Abschiebung nach wie vor notwendig und es ist grundsätzlich iSd zitierten § 48 Abs.4 FrG die Schubhaft bis zur Dauer von insgesamt sechs Monaten zulässig, zumal der Bf die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt. Das Vorgehen der belangten Behörde war bisher ordnungsgemäß, der Bf wurde in Entsprechung des § 48 Abs.5 FrG rechtzeitig von der weiteren Anhaltung in Schubhaft niederschriftlich in Kenntnis gesetzt und es hat die belangte Behörde auch bisher sämtliche Veranlassungen getroffen, um die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Es wurden entsprechende Ersuchen an die Staaten Liberia bzw Sierra Leone gestellt und es wurde dem Bf auch ermöglicht, mit der Botschaft der Republik Liberia telefonisch in Kontakt zu treten. Nachdem alle diese Maßnahmen letztlich ergebnislos verliefen, versuchte die belangte Behörde ohne Verzug, über Interpol eine Identifikation des Bf zu erwirken. Aus der Sicht der belangten Behörde war aufgrund der von ihr durchgeführten Erhebungsschritte bis zum heutigen Zeitpunkt nicht auszuschließen, daß doch noch ein Heimreisezertifikat für den Bf erwirkt werden könne und es wird seitens des O.ö.

Verwaltungssenates keine Rechtswidrigkeit im Vorgehen der belangten Behörde festgestellt. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 8. September 1995, 95/02/0322 verwiesen, wonach die Schubhaftdauer nicht als unverhältnismäßig lange angesehen wird, solange die Behörde mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates rechnen kann.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedoch iSd § 52 Abs.4 FrG auch festzustellen, ob die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch vorliegen.

Diesbezüglich ist iSd § 48 Abs.2 FrG zu prüfen, ob durch die Schubhaft auch tatsächlich ihr Ziel erreicht werden kann.

Ziel der gegenständlichen Schubhaft ist die Abschiebung des Bf vordergründig nach Liberia. Wie bereits dargelegt wurde, hat diesbezüglich die belangte Behörde entsprechende Maßnahmen getroffen, um ein Heimreisezertifikat zu erwirken, diese Maßnahmen sind jedoch bis dato erfolglos geblieben.

Aufgrund der vorliegenden Schubhaftbeschwerde war es dem O.ö. Verwaltungssenat im Rahmen der allumfassenden Prüfung der Beschwerdevoraussetzungen geboten, diesbezüglich entsprechende zusätzliche Ermittlungen anzustellen. Wie bereits oben dargelegt wurde, wurden seitens Interpol bisher keine positiven Daten zwecks Identifikation des Bf zur Verfügung gestellt und es ist nach Auskunft des BM für Inneres auch nicht mehr damit zu rechnen, daß in den nächsten zwei Wochen entsprechende Daten zur Verfügung stehen würden. Im Hinblick auf den Ablauf der Sechsmonatsfrist am 28. März 1996 wird es daher nicht mehr möglich sein, im Rahmen der Schubhaft des Bf dessen Identifikation zu erwirken, geschweige denn, für ihn von irgendeinem Staat ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Durch diesen Umstand kann im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer das Ziel der gegenständlichen Schubhaft, nämlich die Abschiebung des Bf, nicht mehr verwirklicht werden und ist somit nach dem vorliegenden nunmehrigen Sachverhaltsstand seitens des O.ö.

Verwaltungssenats festzustellen, daß die weitere Anhaltung des Bf in Schubhaft nicht mehr zulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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