Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400399/4/Kl/Rd

Linz, 21.03.1996

VwSen-400399/4/Kl/Rd Linz, am 21. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des MAS, türkischer Staatsangehöriger, derzeit Justizanstalt Suben, 4975 Suben, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund den Vorlageaufwand in der Höhe von 565 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: §§ 51 Abs.1 und 52 Abs.1 und 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr.

110/1994, iVm § 67c des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

zu III.: §§ 52 Abs.2 FrG, 79a AVG und 1 Z3 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Begründung:

1. Mit Bescheid der BH Schärding vom 5.3.1996, Sich04-3447-1996-Hol, wurde über den Beschwerdeführer (Bf) zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zu dessen Durchsetzbarkeit und zur Sicherung der Abschiebung unmittelbar in Anschluß an die Entlassung aus der in der JA Suben verbüßten Strafhaft die Schubhaft im Grunde der §§ 41, 49 und 65 FrG sowie § 58 AVG verhängt.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14.3.1996, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 18.3.1996, und es wurde darin ausgeführt, daß der Bf vor seiner Straftat unbescholten und in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis tätig gewesen sei. Es sei von der BH Schärding gegen ihn ein Aufenthaltsverbot und die Abschiebung in die Republik Türkei verfügt worden, welche nach der Entlassung aus der Strafhaft vollzogen werden soll.

Dieser Bescheid sei rechtswidrig, weil aufgrund eines zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei geschlossenen Abkommens türkische Staatsangehörige aus Ländern der EU nur abgeschoben werden dürfen, wenn sie in dem Land, das die Abschiebung verfügt, ein schweres Verbrechen begangen haben und zu einer mehr als fünfjährigen Haftstrafe verurteilt wurden. Dies treffe hier nicht zu. Es werde daher beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Die BH Schärding als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und für den Fall der Abweisung die Zuerkennung der Kosten beantragt.

4. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus einem Schreiben der BH Schärding vom 6.3.1996 an die Bundespolizeidirektion Wien betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geht hervor, daß sich der Bf zur Zeit in Strafhaft in der JA Suben befindet und die Entlassung aus der Strafhaft am 13.6.1996 erfolgen soll.

5. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Aus dem zitierten klaren Wortlaut der Gesetzesbestimmungen geht hervor, daß das Recht zur Schubhaftbeschwerdeerhebung an den unabhängigen Verwaltungssenat nur dann besteht, wenn sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befindet. Eine vor der Inhaftnahme eingebrachte Beschwerde ist daher mangels einer Beschwerdelegitimation unzulässig.

Dies entspricht im übrigen der ständigen Judikatur des VwGH, welcher schon zu der alten Rechtslage nach § 5a FrPG festgestellt hat, daß ein Beschwerderecht nur jenen Personen zusteht, die sich im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in Schubhaft befinden, nicht aber solchen, bei denen dies noch nicht oder nicht mehr der Fall ist. Das Recht, Beschwerde zu erheben, hat durch das Inkrafttreten des FrG keine Änderung erfahren (vgl. VwGH vom 3.12.1992, 92/18/0390, vom 25.2.1993, 93/18/0044, vom 3.3.1994, 93/18/0374 bis 0376 uam). Auch in der letztzitierten Entscheidung stellte der VwGH klar, daß das Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat nur ein tatsächlich festgenommener oder angehaltener Fremder hat. Einem noch in Freiheit befindlichen Adressaten eines Schubhaftbescheides steht dieses Beschwerderecht ebensowenig zu, wie dem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits aus der Schubhaft entlassenen.

Diese Rechtsauffassung steht auch nicht im Widerspruch zu der Judikatur des VfGH, welcher lediglich auch die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates nach Schubhaftentlassung für zulässig erklärt hat.

5.2. Weil gemäß § 70 Abs.3 FrG gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig ist, bleibt es aber dem Beschwerdeführer unbenommen, eine Bescheidbeschwerde beim VwGH einzubringen. Diese Möglichkeit läßt sich auch aus § 52 Abs.4 letzter Halbsatz FrG entnehmen.

Da es sich weiters bei der gegenständlichen Beschwerde um keine Berufung iSd § 63 AVG handelt, kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Es ist die bescheidmäßige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 67c AVG auch nicht vorgesehen. Es war daher der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen.

5.3. Im Grunde dieses Verfahrensergebnisses war daher die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war. Es konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

5.4. Weiters wird der Bf darauf hingewiesen, daß die gegenständliche Beschwerde eingabengebührenpflichtig ist. Es ist daher unverzüglich eine 120 S-Bundesstempelmarke an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nachzureichen.

6. Gemäß § 79a Abs.3 AVG, welcher gemäß § 52 Abs.2 FrG anzuwenden war, ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, die belangte Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegene Partei, weshalb der belangten Behörde gemäß § 79a Abs.4 Z3 iVm der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr.

855/1995, der Aufwand für die Aktenvorlage in der Höhe von 565 S zuzusprechen war. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet, weshalb ein weiterer Aufwand nicht zu ersetzen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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