Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400406/6/Le/La

Linz, 02.05.1996

VwSen-400406/6/Le/La Linz, am 2. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde des S... S..., geb. am ..., Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, dzt. Polizeigefangenenhaus Linz, vertreten durch Frau V... K..., p.a. S... M... O..., T..., ... L..., wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 3.365 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG.

Zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit Schriftsatz vom 29.4.1996, der beim O.ö.

Verwaltungssenat am selben Tag eingelangt ist, erhob der Beschwerdeführer (im folgenden kurz: Bf) Beschwerde gemäß § 51 FrG wegen Rechtswidrigerklärung der Schubhaft und der Anhaltung.

In der Begründung dazu führte er im wesentlichen folgendes aus:

Er sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.3.1996 zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen worden und werde die Schubhaft im Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Linz vollzogen.

Bereits am 23.1.1996 wäre er mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in Schubhaft genommen worden. Die Behörde hätte seiner Vertreterin am 29.2.1996 mitgeteilt, daß das Heimreisezertifikat schon ausgestellt und auch schon bei der Behörde sei. Angeblich fehlte nur noch die Zustimmung des Innenministeriums, um seine Abschiebung durchzuführen.

Am 18.3.1996 sei er ins landesgerichtliche Gefangenenhaus überstellt und nach zwei Tagen zurück in Schubhaft gebracht worden.

Ihm sei dabei nicht gemäß § 45 Abs.1 erklärt worden, aus welchen Gründen er weiter in Schubhaft angehalten werde.

Seiner Vertreterin, die auch seine Zustellbevollmächtigte sei, wäre nicht gemäß § 41 Abs.3 eine weitere Ausfertigung des Bescheides zugestellt worden. Dabei sei die Vollmacht der Bundespolizeidirektion Linz schon im Oktober 1995 sowie der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 16.2.1996 angezeigt worden, sodaß es beiden Behörden sehr wohl bekannt gewesen sei, daß Frau K... seine Vertreterin und Zustellbevollmächtigte sei.

In seinem Fall wären die Voraussetzungen für die Verlängerung der Schubhaft nicht gegeben. Das Heimreisezertifikat, das für ihn die Botschaft der Republik Bosnien-Herzegowina ausgestellt hätte, liege schon seit mindestens 29.2.1996 bei der Behörde. Falls es jetzt schon abgelaufen sei, sei das nicht durch seine Schuld verursacht, sondern durch die Untätigkeit der Behörde. Seiner Vertreterin sei gesagt worden, daß die Behörde beabsichtige, ihn im Luftwege nach Bosnien-Herzegowina abzuschieben. Auf Grund der bisher geübten Praxis der Abschiebung der bosnischen Staatsbürger auf dem Landweg sei festzustellen, daß dies in einer Woche nach Erlangen des Heimreisezertifikates möglich sei. Es sei auch amtlich bekannt, daß das Bundesministerium für Inneres in diesen Fällen sehr schnell (per Fax) die Zustimmung für die Abschiebung erteile. Hätte die Behörde eine andere Möglichkeit für seine Abschiebung in Betracht genommen, wäre auch seine Anhaltung in Schubhaft kürzer gewesen.

Die belangte Behörde hätte es daher unterlassen darauf hinzuwirken, daß seine Anhaltung in Schubhaft möglichst kurz dauere.

Er stellte daher die Anträge, 1. der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich solle den Schubhaftbescheid "der belangten Behörden" sowie seine weitere Anhaltung in Schubhaft mindestens seit 20.3.1996 wie auch weitere, für rechtswidrig erklären und 2. den Bund zum Kostenersatz des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 8.520 S zu verpflichten und 3. ihn wegen seiner Mittellosigkeit von Stempel- und sonstigen Gebühren zu befreien.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 29.4.1996 zur gegenständlichen Beschwerde den bei ihr vorliegenden Fremdenakt an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.

In einer Gegenschrift hat die belangte Behörde der Beschwerde entgegengehalten, daß der Bf am 20.3.1996 von der Bundespolizeidirektion Linz als gemäß § 67 Abs.2 FrG zuständiger Behörde für die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in Schubhaft genommen worden sei. Das fremdenpolizeiliche Verfahren werde aber von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr geführt, bei der sich auch der Fremdenakt und vermutlich auch die Originalvollmacht befänden. Die im Akt der Bundespolizeidirektion Linz befindliche Ablichtung der Vollmacht von Frau K... sei von dieser erst am 26.4.1996 abgegeben worden, wobei ihr auch eine Ablichtung des Schubhaftbescheides ausgefolgt worden sei.

Die belangte Behörde stellte daher die Anträge, der unabhängige Verwaltungssenat möge die Beschwerde abweisen und erkennen, daß der Bf der Bundespolizeidirektion Linz (dem Bund) die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand und Aktenvorlage zu ersetzen hätte.

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den fremdenpolizeilichen Verwaltungsakt vorgelegt und zum Beschwerdevorbringen eine Gegenschrift erstattet. Darin hat sie den bisherigen Sachverhalt dargestellt und insbesonders darauf hingewiesen, daß der Bf bereits am 3.11.1995 auf dem Landweg über Ungarn abgeschoben worden ist. Trotz des bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes sei der Bf am 15.1.1996 wiederum nach Österreich eingereist und wäre am 23.1.1996 aufgegriffen und am selben Tag in Schubhaft genommen worden. Da er bereits einmal trotz erfolgter Abschiebung illegal nach Österreich zurückgekehrt ist, sei von der Behörde beabsichtigt, den Bf im Luftwege über Kroatien abzuschieben. Dazu wäre (bisher) jedoch zusätzlich zum Heimreisezertifikat eine Bestätigung, daß Herr S... in Bosnien einreisen dürfe sowie eine Durchreisebewilligung durch Kroation erforderlich gewesen, was bisher noch nicht bewirkt werden konnte.

Von der Fortsetzung der Schubhaft sei der Bf am 21.3.1996 in Kenntnis gesetzt worden.

Mittlerweile habe das Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom 30.4.1996 mitgeteilt, daß einer Abschiebung des Bf auf dem Luftwege via Zagreb zugestimmt werde. Auf Grund einer nunmehr unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Republik Kroatien und der Republik Bosnien-Herzegowina dürfen bosnische Staatsangehörige, die einen Wohnsitz auf dem Gebiet der Föderation in Bosnien haben, sichtvermerksfrei durch Kroatien durchreisen, weshalb eine Durchreisebewilligung nicht mehr erforderlich sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat abschließend die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes begehrt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen ausreichend geklärt ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daraus im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Auf Grund strafgerichtlicher Verurteilungen wurde gegen den nunmehrigen Bf am 2.2.1995 von der Bundespolizeidirektion Linz ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches rechtskräftig wurde.

Da sich der Bf in der Folge weigerte, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, wurde er letztlich am 3.11.1995 im Landwege über Ungarn abgeschoben.

4.2. Am 15.1.1996 kam er nach eigenen Angaben bei Neusiedl/See über die grüne Grenze illegal nach Österreich zurück, wo er am 23.1.1996 festgenommen wurde. Am selben Tage verhängte die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

In der Folge versuchte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres zu erreichen, den Bf im Luftwege nach Bosnien-Herzegowina abzuschieben, um seine zu erwartende neuerliche illegale Rückkehr nach Österreich zu verhindern.

Nachdem von dort eine grundsätzliche Zustimmung erfolgt war, wurde bei der bosnischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt (2.2.1996) da der Bf angegeben hatte, daß ihm sein Reisepaß von ungarischen Zigeunern abgenommen worden wäre.

Das beantragte Heimreisezertifikat wurde am 25.2.1996 für die Gültigkeit eines Monates ausgestellt.

4.3. Daraufhin erließ das Landesgericht Linz einen Vorführungsbefehl gegen den Bf zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen (oder zur Bezahlung der Geldstrafe).

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ersuchte daher das Polizeigefangenenhaus Linz mit Schreiben vom 18.3.1996, den Bf zur Verbüßung dieser Ersatzfreiheitsstrafe aus der Schubhaft zu entlassen; sie ersuchte weiters die Bundespolizeidirektion Linz, den Bf nach dessen Entlassung neuerlich in Schubhaft zu nehmen.

4.4. Am 20.3.1996 wurde der Bf von der Bundespolizeidirektion Linz neuerlich in Schubhaft genommen.

Dieser Bescheid wurde ihm am selben Tage persönlich zugestellt. Als die nunmehrige Vertreterin des Bf, Frau K..., am 26.4.1996 bei der Bundespolizeidirektion Linz ihre Vollmacht abgab, wurde ihr auch eine Kopie des Schubhaftbescheides ausgefolgt.

Aus der Niederschrift vom 21.3.1996, aufgenommen mit dem nunmehrigen Bf sowie einem Dolmetscher, geht hervor, daß er zur Kenntnis nimmt, daß seine Schubhaft fortgesetzt wird, u.zw. maximal bis 6 Monate.

4.5. In der Zwischenzeit hatte sich die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung darum bemüht, eine Durchreisebewilligung durch Kroatien sowie eine Bestätigung der bosnischen Botschaft, daß Herr S... in Bosnien einreisen darf, zu erlangen.

4.6. Am 25.3.1996 endete die Gültigkeit des Heimreisezertifikates. Es wurde daher neuerlich ein solches bei der Botschaft bei der Republik Bosnien-Herzegowina beantragt.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz (FrG), BGBl.Nr. 838/1992 idF 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde im wesentlichen die Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme und der Anhaltung behauptet und die Feststellung begehrt, daß der Schubhaftbescheid, die Inhaftnahme sowie seine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig wären.

Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch im wesentlichen nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gem. § 57 AVG anzuordnen.

5.3. Auf Grund des unter Punkt 4. dargestellten Sachverhaltes steht fest, daß - der Bf ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein nach Österreich eingereist ist, - der Bf trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbot illegal nach Österreich eingereist ist, - in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt, - in Österreich kein Einkommen hat und die erforderlichen Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes nicht zur Verfügung hat, - gegen ihn ein Schubhaftbescheid erlassen wurde zur Sicherung seiner Abschiebung und - seine Abschiebung bisher nicht erfolgt ist, weil die dazu erforderlichen Bewilligungen (Heimreisezertifikat, Bestätigung der Republik Bosnien-Herzegowina über die Einreisebewilligung nach Bosnien sowie die Durchfuhrbewilligung durch Kroatien) nicht alle vorhanden waren.

Mittlerweile ist durch Staatsvertrag geklärt, daß eine Durchreisebewilligung durch Kroatien nicht mehr erforderlich ist. Das notwendige Heimreisezertifikat wurde bereits beantragt.

5.4. Im Schubhaftprüfungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist die Rechtmäßigkeit der Schubhaft die einzig zu entscheidende Frage (VwGH vom 27.1.1995, 94/02/0334).

Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung nach jeder Richtung hin selbständig zu untersuchen und jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen (VfGH vom 23.6.1994, B 2019/93).

Eine Überprüfung des Schubhaftbescheides aus dem Blickwinkel der dem unabhängigen Verwaltungssenat zukommenden Prüfungskompetenz ergab die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schubhaft, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 FrG dafür vorliegen und die Schubhaft notwendig ist, um Abschiebung zu sichern.

Da bereits am 3.11.1995 der Bf am Landweg über Ungarn abgeschoben wurde und er dessen ungeachtet am 15.1.1996 trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes wiederum illegal von Ungarn kommend nach Österreich eingereist ist, ist die nunmehr vorgesehene Abschiebung am Luftwege direkt nach Bosnien-Herzegowina augenscheinlich ein geeignetes Mittel, den Bf vor weiteren illegalen Einreisen nach Österreich abzuhalten. Weder der Bundespolizeidirektion Linz, die den nunmehr angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat, noch der das fremdenpolizeiliche Verfahren führenden Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung kann daher eine Verzögerung des Verfahrens sowie ein unnötiges Ausdehnen der Schubhaft vorgeworfen werden, da auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen als auch auf Grund des höheren Finanzbedarfes für diesen Fall weitere Bewilligungen bzw.

Zustimmungen einzuholen waren. Sowohl die das fremdenpolizeiliche Verfahren führende Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als auch die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassende Bundespolizeidirektion Linz haben das fremdenrechtliche Verfahren unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Raschheit und Einfachheit des Verfahrens unter Bedachtnahme auf möglichste Geringhaltung der Dauer der Schubhaft durchgeführt, sodaß der Bf in seinen aus dem Fremdengesetz sowie dem Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit erwachsenen Rechten nicht verletzt worden ist.

5.5. Dem Beschwerdevorbringen ist im einzelnen - soweit es nicht schon bereits durch die obigen Ausführungen widerlegt ist - folgendes entgegenzuhalten.

Der Behauptung, daß dem Bf nicht gemäß § 45 Abs.1 erklärt worden sei, aus welchen Gründen er weiter in Schubhaft angehalten werde, ist entgegenzuhalten, daß in der Begründung des angefochtenen Schubhaftbescheides diese Gründe eindeutig dargelegt wurden und insbesonders auf die zu erwartende neuerliche Abschiebung hingewiesen wurde.

Dem weiteren Vorbringen, daß der Bescheid nicht an seine Zustellbevollmächtigte zugestellt worden sei, ist entgegenzuhalten, daß die Vollmacht vom 13.10.1995 der Bundespolizeidirektion Linz erst am 26.4.1996 vorgewiesen wurde. Daraufhin wurde der Schubhaftbescheid auch sofort in Kopie der Vertreterin des Bf übergeben. Die Behauptung, daß diese Vollmacht bereits im Oktober 1995 der Bundespolizeidirektion Linz bekanntgegeben worden sei, ist ohne Bedeutung, zumal der Bf in der Zwischenzeit bereits abgeschoben worden war und somit Österreich verlassen hatte.

Das Verfahren, für das diese Vollmacht erteilt worden war, war somit abgeschlossen.

Es war der Behörde nicht vorhersehbar, daß der Bf auch im (nunmehr auf Grund der illegalen Einreise) neuen fremdenrechtlichen Verfahren wiederum von Frau Kolic vertreten sein würde. Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 mußte die belangte Behörde nicht automatisch davon ausgehen, daß der Bf wiederum von Frau K... vertreten wird, weshalb es an ihr lag, ein entsprechendes Vollmachtsverhältnis nachzuweisen.

Der Behörde ist diesfalls kein Verfahrensmangel unterlaufen, der zu einer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme führen könnte.

Zur Dauer der Schubhaft wird darauf hingewiesen, daß die Schubhaft durchaus auch länger als zwei Monate aufrechterhalten werden darf. Die Voraussetzungen hiefür sind im vorliegenden Fall deshalb gegeben, weil - wie schon oben ausgeführt - die Abschiebung des Bf im Luftwege wegen der berechtigten Befürchtung einer neuerlichen illegalen Wiedereinreise von Ungarn aus zweckdienlich erscheint. Daß dafür zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wurde schon oben dargestellt. Damit waren die Voraussetzungen des § 48 Abs.4 Z3 FrG erfüllt, weshalb die Schubhaft länger als zwei Monate aufrechterhalten werden durfte. Der Bf wurde hievon rechtzeitig niederschriftlich in Kenntnis gesetzt.

Die belangte Behörde hat gemeinsam mit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung daher mitgewirkt, daß die Anhaltung des Bf in Schubhaft möglichst kurz dauert.

Zu II.:

Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG iVm § 1 Z3 und 4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 3.365 S (Aktenvorlageaufwand:

565 S, Schriftsatzaufwand: 2.800 S) zuzusprechen.

Der Antrag des Bf auf Kostenbefreiung war abzuweisen, da eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Schubhaftprüfungsverfahren fehlt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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