Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400411/4/Kl/Rd

Linz, 09.07.1996

VwSen-400411/4/Kl/Rd Linz, am 9. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des MT, ghanesischer Staatsangehöriger, vertreten durch VK, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und Anhaltung in Schubhaft seit dem 2.7.1996 durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung ab dem 2.7.1996 als nicht rechtswidrig festgestellt. Im übrigen wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwandersatz in der Höhe von 3.365 S für Vorlage- und Schriftsatzaufwand binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

III. Der Antrag über Gebührenbefreiung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 51 Abs.1, 2 und 4 sowie 48 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: §§ 52 Abs.2 FrG, 79a AVG und § 1 Z3 und 4 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

zu III.: §§ 67a ff AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 4.7.1996, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am selben Tage, wurde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie wegen Anhaltung in Schubhaft seit 2.7.1996 durch die BPD Linz erhoben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowie der Kostenersatz beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer (Bf) bereits aufgrund eines Schubhaftbescheides der BPD Wiener Neustadt vom 6.12.1994 in Schubhaft bis zum 2.5.1995, also 4 Monate und 26 Tage angehalten wurde. Mit Bescheid der BPD Linz vom 28.5.1996 wurde gegen ihn die Schubhaft angeordnet und vollzogen, sodaß er mit dem 2.7.1996 insgesamt 6 Monate in der Schubhaft verbracht habe. Dies widerspreche dem § 48 Abs.4 FrG, wonach die Schubhaft insgesamt nicht länger als 6 Monate aufrechterhalten werden darf. Auf die Judikatur des VfGH vom 15.12.1994, B 1405/94-8, wurde hingewiesen.

Schließlich wurde um Gebührenbefreiung ersucht.

2. Die BPD Linz als belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 4.7.1996 bestätigt, daß sich der Bf vom 6.12.1994 bis 2.5.1995 bei der BPD Wiener Neustadt in Schubhaft befunden hat, wobei diese Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde. Von der BPD Wiener Neustadt wurde letztlich kein Aufenthaltsverbotsbescheid erlassen, sodaß die Schubhaft tatsächlich nur zur Sicherung des Verfahrens diente. Unabhängig davon wurde von der BPD Linz ein eigenständiges Ausweisungsverfahren durchgeführt und mit Bescheid vom 29.5.1996, zugestellt am 30.5.1996, die Ausweisung verfügt und durchsetzbar. Der zitierten VfGH-Judikatur wurde entgegengehalten, daß die gegenständliche Schubhaft einem völlig anderen Verfahren, nämlich dem Ausweisungsverfahren, dient. Selbst nach Zusammenrechnung des Aufenthaltsverbots- und Ausweisungsverfahrens gelte die nunmehrige Schubhaft seit 30.5.1996 als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dazu wurde dargelegt, daß auch denkbar sei, daß ein Fremder nach 5-monatiger Schubhaft einen aufenthaltsrechtlichen Titel bekommt und sodann die Ausweisung und Schubhaft hinfällig werden. Ein Jahr später liegen dann Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und Verhängung der Schubhaft vor und es müßte dann der Fremde nach einem Monat entlassen werden, was zur Folge hätte, daß unter Umständen aufgrund vorangegangener Schubhaften kein fremdenpolizeiliches Verfahren zu keiner Zeit mehr geführt werden könnte. Es wurde daher die Abweisung der Beschwerde und Kostenersatz beantragt. Gleichzeitig wurden die bezughabenden Verwaltungsakte vorgelegt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die bezughabenden vorgelegten Verwaltungsakte Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sodaß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben kann.

4. Es ergibt sich im wesentlichen folgender für die Entscheidung erheblicher Sachverhalt:

4.1. Der Bf ist ghanesischer Staatsangehöriger und wurde am 28.5.1996 im Zuge einer Gastarbeiterstreife durch die BPD Linz in Linz, K, gemäß § 16 FrG einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und ohne Reisepaß und ohne Aufenthaltsberechtigung für Österreich und im Besitz von insgesamt 700 S Barmittel angetroffen. Im Bundesgebiet polizeilich nicht gemeldet - eine amtliche Abmeldung in Wien erfolgte am 13.5.1996 -, hielt sich der Bf aber bereits seit mindestens 15.5.1996 in dieser Unterkunft auf. Er wurde daher iSd § 85 Abs.2 FrG am selben Tag um 20.00 Uhr zum Zweck einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde vorläufig festgenommen, der Behörde vorgeführt und es wurde mit Bescheid der BPD Linz vom 28.5.1996 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw. Zurückschiebung aus den vorangeführten Gründen verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Bf am selben Tage persönlich übergeben und es ist gleichzeitig eine Information über die Haftgründe in englischer Sprache erfolgt. Die Schubhaft wurde sodann in Vollzug gesetzt.

Weiters scheint der Bf seit 13.5.1996 aus einer Anschrift in Wien amtlich abgemeldet auf.

4.2. Am 29.5.1996 unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen gab der Bf an, daß er bereits im April 1994 mit einem gültigen ghanesischen Reisepaß und einem österreichischen Sichtvermerk für die Dauer von 6 Monaten aus Ungarn nach Österreich eingereist sei, seinen Reisepaß aber nach der Einreise verloren habe und nicht mehr bekommen habe. Nach einem Aufenthalt in Wien sei er nach Wiener Neustadt verzogen und habe er dort 6 Monate unangemeldet gewohnt. Sodann sei er in Wiener Neustadt etwa 5 Monate in Haft gewesen, weil er keinen Reisepaß hatte.

Nach Ausstellung eines Reisepasses durch die ghanesische Botschaft in Bern sei er dann im Mai 1995 aus der Haft entlassen worden und nach Wien verzogen, wo er sich erst am 20.10.1995 polizeilich gemeldet habe. Seit 24.5.1996 halte er sich bei Freunden in Linz auf. Nach Österreich sei er deshalb gekommen, weil er hier studieren und Ingenieur werden wolle. Derzeit habe er nur einen Deutschkurs belegt.

Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Geldzuwendungen seiner Eltern, nämlich monatlich 400 US-$. Er habe auch keine Verwandten in Österreich. Es wurde daher der Bf dahin belehrt, daß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der ghanesischen Botschaft beantragt werde und beabsichtigt sei, ihn nach Ghana abzuschieben.

Zum Verbleib seines Reisepasses gab er an, daß er ihn im April 1996 nach Accra geschickt habe, weil in Ghana neue Reisepässe ausgestellt werden.

4.3. Mit Bescheid vom 29.5.1996, Fr-92.508, wurde der Bf gemäß § 17 Abs.1 iVm § 15 Abs.3 Z2 sowie § 19 FrG ausgewiesen und es wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer eventuellen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Zustellung am 30.5.1996 wurde die Ausweisung wirksam und durchsetzbar.

Mit Strafverfügung vom 30.5.1995 wurden gegen den Bf Geldstrafen von 2.000 S und 1.000 S wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet von Österreich und Nichterfüllung der Meldepflicht verhängt.

Weiters wurde mit Schreiben vom 3.6.1996 an die Botschaft der Republik Ghana in Bern mit dem Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Bf herangetreten. Mit Vollmacht vom 4.6.1996 wurde die Vertretung durch SM, Frau VK, der Behörde bekanntgegeben. Weiters wurde der fremdenpolizeiliche Akt der BPD Wiener Neustadt eingeholt.

Danach wurde der Bf wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und Übertretung des Meldegesetzes am 6.12.1994 in Wiener Neustadt ohne Reisepaß aufgegriffen und festgenommen und es wurde mit Bescheid vom 6.12.1994 der BPD Wiener Neustadt zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet und sogleich vollzogen. Auch wurde über die österreichische Botschaft in Bern die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Bf beantragt.

Aufgrund des Umstandes, daß ein Angehöriger des Bf den Reisepaß des Bf an die BPD Wiener Neustadt aushändigte, und der Zusage, daß dieser von seinem Vater Unterhalt bekommen werde, wurde der Bf am 2.5.1995 aus der Schubhaft entlassen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr.

838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Der Bf befindet sich noch in Schubhaft. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig. In der Beschwerde wurde Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der Anhaltung in Schubhaft ab dem 2.7.1996 behauptet. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt; die Beschwerde ist daher zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Aus dem erwiesenen Sachverhalt steht fest, daß der Bf sich ohne gültiges Reisedokument, ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich und ohne die erforderlichen Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhaltes - er ist lediglich im Besitz von 700 S - und ohne ständige Unterkunft im Bundesgebiet aufhält. Es ist daher vorderhand die Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. der Erlassung einer Ausweisung nicht von der Hand zu weisen. Zumal der Bf mittellos und unterkunftslos ist, eine rechtmäßige Ausreise des Bf mangels der erforderlichen Reisedokumente zunächst nicht möglich ist und er sich unrechtmäßig in Österreich aufhält, war daher der Verdacht der belangten Behörde begründet, daß sich der Bf einem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde und in die Illegalität untertauchen werde. Es war daher die Verhängung der Schubhaft und die Erlassung des Schubhaftbescheides rechtmäßig.

Auch wurden dem Bf die Gründe für die Inschubhaftnahme in verständlicher Sprache unmittelbar bei Inschubhaftnahme zur Kenntnis gebracht und wurde er daher bei seiner Inhaftnahme ausreichend belehrt.

5.3. Aber auch die weitere Anhaltung des Bf in Schubhaft erweist sich als rechtmäßig.

Bereits an dem der Inschubhaftnahme folgenden Tag wurde die Ausweisung des Bf gemäß § 17 Abs.1 FrG verfügt und es wurde diese Ausweisung mit Zustellung des Bescheides am 30.5.1996, weil einer Berufung die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, auch mit dem diesem Tage durchsetzbar (§ 22 Abs.2 FrG). Es hat daher der Fremde dann unverzüglich auszureisen.

ISd ergangenen Schubhaftbescheides iVm § 48 Abs.3 FrG gilt daher ab der Durchsetzbarkeit der Ausweisung und weil eine Überwachung der Ausreise des Fremden im Grunde der vorangeführten Gründe (keine rechtmäßige Ausreise möglich; Untertauchen in die Illegalität; keine Unterkunft) notwendig ist, die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bf wurde daher ab dem 30.5.1996 zur Sicherung der Abschiebung weiterhin in Schubhaft angehalten.

Gemäß § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 48 Abs.2 leg.cit.).

Im Grunde der Sachverhaltsdarstellung ist ersichtlich, daß die Behörde stets bemüht war, die Schubhaft auch so kurz wie möglich zu halten. Insbesondere hat sie unverzüglich einen Ausweisungsbescheid erlassen und sie hat auch in der Folge ohne Verfahrensverzögerung sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Bf bei der ghanesischen Botschaft in Bern bemüht. Es kann daher bis zum Zeitpunkt der Entscheidung von einer überlangen Dauer der Schubhaft nicht gesprochen werden, insbesondere deshalb, weil auch kein Grund zur Annahme vorhanden ist, daß das Ziel, nämlich nunmehr die Abschiebung in sein Heimatland, nicht mehr erreicht werden kann. Aus diesem Grunde sind auch die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung gegeben (vgl. VwGH vom 8.9.1995, 95/02/0322 sowie 9.6.1995, 95/02/0041).

5.4. Wenn hingegen vom Bf Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit dem 2.7.1996 mit der Begründung behauptet wird, daß die Anhaltung des Bf in Schubhaft durch die BPD Wiener Neustadt vom 6.12.1994 bis 2.5.1995, also insgesamt 4 Monate und 26 Tage, bei der nunmehrigen Schubhaft anzurechnen sei, und daher die Höchstdauer der Schubhaft von 6 Monaten überschritten worden sei, so wird diese Rechtsauffassung vom O.ö. Verwaltungssenat nicht geteilt.

Wie nämlich aus dem Fremdenpolizeiakt der BPD Wiener Neustadt eindeutig hervorgeht, wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verhängt und vollzogen. Ein Aufenthaltsverbot wurde jedoch in weiterer Folge nicht erlassen.

Die nunmehrige Schubhaft wurde - in Unkenntnis über ein fremdenpolizeiliches Verfahren vor der BPD Wiener Neustadt zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt und auch unverzüglich ein diesbezügliches Ausweisungsverfahren durchgeführt und mit Ausweisungsbescheid vom 29.5.1996 beendet. Zufolge der Durchsetzbarkeit des Ausweisungsbescheides wurde die Schubhaft sodann zur Sicherung der Abschiebung fortgesetzt. Daraus ist ersichtlich, daß das nunmehrige Fremdenpolizeiverfahren und die zur Sicherung dieses Verfahrens erlassene und fortgesetzte Schubhaft aus einem völlig neuen Anlaß und Grund angestrengt und fortgesetzt wurde. Es ist daher der Rechtsansicht der Behörde Folge zu geben, daß von ihr ein eigenständiges Ausweisungsverfahren durchgeführt wurde und daher zum Zweck dieses anderen Verfahrens auch "neuerlich" eine Schubhaft verhängt werden dürfe. Diese Rechtsansicht ist auch mit dem Wortlaut des § 48 FrG vereinbar, wonach die Schubhaftdauer sich nach dem Grund für ihre Anordnung und die Zielerreichung richtet (vgl. § 48 Abs.2 erster Satz FrG "... so lange aufrechterhalten ..., bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann"). Daraus geht klar hervor, daß die Schubhaft für den im Bescheid angegebenen Grund und das angegebene Ziel verhängt und aufrechterhalten werden darf und sich die Dauer auch an diesen Gründen/Zielen orientiert.

Diese Interpretation steht auch nicht im Widerspruch zu der vom Bf ins Treffen geführten Judikatur des VfGH vom 15.12.1994, W 1405/94-8, weil in dem diesbezüglichen Anlaßfall die aufeinander folgenden Schubhaftbescheide sich auf ein und dasselbe Aufenthaltsverbot beziehen und zur Sicherung der Abschiebung zur Durchsetzung dieses Aufenthaltsverbotes erlassen wurden. Es ist daher in diesem Anlaßfall von keinen getrennten anderen Verwaltungsverfahren auszugehen, sondern vielmehr von einer - wenn auch unterbrochenen Fortsetzung ein und desselben Verfahrens. Als Zweck der Bestimmung des § 48 Abs.4 FrG iZm der obzitieren VfGH-Judikatur ist ersichtlich, daß lediglich ein Mißbrauch der Freiheitsbeschränkung durch Erlassung mehrerer aufeinander folgender Bescheide aus ein und demselben Grund bzw. zu ein und demselben Zweck ausgeschlossen werden soll.

Nicht hingegen kann die Bestimmung des § 48 Abs.2 und Abs.4 FrG dahingehend interpretiert werden, daß sie vergleichsweise wie eine Strafhaft einmal verbüßt nie mehr verhängt werden darf. Bei so einer Interpretation wäre es nämlich für jeden Fremden leicht, das österreichische Fremdenrecht zu umgehen: Er bräuchte nur 6 Monate lang zu schweigen oder immer wieder falsche Angaben zu machen, um dann entlassen zu werden und auch ewig vor Schubhaft geschützt zu sein. Die Durchsetzung der gesetzlich vorgesehenen fremdenpolizeilichen Maßnahmen wäre dann jedenfalls in höchstem Maß gefährdet, weil Fremde dann oft in die Illegalität untertauchen und für die Behörde nicht mehr greifbar sind.

Jede fremdenpolizeiliche Maßnahme würde dann schon daran scheitern, daß der Fremde immer wieder seinen Aufenthaltsort wechselt und sich so dem Zugriff der Behörde entziehen würde. Im Falle mangelnder Geldmittel (was in den allermeisten Fällen zutrifft) wäre der Fremde wohl oder übel gezwungen, straffällig zu werden, um seine Mittel für den Lebensunterhalt zu besorgen (durch illegale Beschäftigung oder Vermögensdelikte). Eine solche Auslegung des § 48 Abs.4 FrG würde den im FrG festgelegten Zielen und Interessen offensichtlich zuwiderlaufen, sodaß ein solcher Sinn dem § 48 Abs.4 FrG nicht unterstellt werden darf.

Im übrigen gestattet das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit den Entzug der persönlichen Freiheit dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist; eine Höchstdauer des Freiheitsentzuges ist auch in den Fällen des Art.2 Abs.1 Z7 nicht vorgesehen, sondern wird diese Festsetzung dem einfachen Gesetzgeber überlassen. Der einfache Gesetzgeber hat jedoch, wie den Erläuterungen zum Fremdengesetz zu entnehmen ist, eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Fremden und den Interessen des österreichischen Staates sowie seiner Staatsbürger und legal aufhältigen Fremden vorgesehen. Es kann daher die Bestimmung des § 48 Abs.4 FrG hinsichtlich der Festsetzung der Sechsmonatsfrist nicht so verstanden werden, daß die vorgesehenen fremdenpolizeilichen Maßnahmen an der Durchsetzbarkeit scheitern. Vielmehr ist aus der Systematik des FrG ersichtlich, daß es sich bei der Schubhaft um keine Strafhaft - die man absitzen kann - sondern um eine Sicherungshaft handelt, welche bei Auftreten von Sicherungsgründen zur Erreichung der Sicherungszwecke, nämlich Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, Erlassung einer Ausweisung, Abschiebung, Zurückschiebung usw, zu verhängen ist.

Diese Auffassung hat der O.ö. Verwaltungssenat bereits in Verfahren zu VwSen-400161 und VwSen-400373 vertreten und es hat der VfGH diesbezüglich bei ihm eingebrachte Beschwerden abgelehnt.

Weitere Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und waren daher gemäß § 52 Abs.4 FrG nicht zu prüfen.

6. Gemäß § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG steht der belangten Behörde als obsiegender Partei der Kostenersatz zu, wobei nach der nunmehr geltenden Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, der Ersatz für den Vorlageaufwand 565 S und für den Schriftsatzaufwand von 2.800 S, ds insgesamt 3.365 S, zuzusprechen waren. Das Aufwandersatzbegehren des Bf hingegen war aus diesem Grunde abzuweisen.

7. Der Antrag auf Gebührenbefreiung war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein solches Begehren weder im AVG noch in den betreffenden bundesgesetzlichen Vorschriften für das Schubhaftverfahren vorgesehen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum