Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400426/4/Schi/Km

Linz, 10.09.1996

VwSen-400426/4/Schi/Km Linz, am 10. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des E K, geb. , türkischer Staatsangehöriger, derzeit in gerichtlicher Strafhaft, (Strafvollzugsanstalt Suben), vertreten durch RA Dr. H B betreffend Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bezirkshauptmannschaft Schärding) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in der Höhe von 565 S binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, und 2 des Fremdengesetzes FrG, BGBl.Nr.838/1992, idF BGBl.Nr. 110/1994 iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995.

Zu II.: §§ 74 und 79a AVG iVm § 1 Z3 Aufwandersatzverordnung UVS BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid vom 26.7.1996, Sich40-5829-1996-Hol, wurde der Beschwerdeführer (Bf) zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zu dessen Durchsetzbarkeit und zur Sicherung der Abschiebung unmittelbar im Anschluß an die Entlassung aus der vom Bf in der Justizanstalt Suben (J.A.

Suben) verbüßten Strafhaft gemäß §§ 41 Abs.1 und 2, 49 und 65 FrG iVm § 58 AVG in Schubhaft genommen.

1.2. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Bf mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5.5.1995 zu 30 Vr455/95, Hv15/95, wegen des Verbrechens der schweren Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Die diesbezügliche Strafhaft verbüßt der Bf in der J.A. Suben. Von der BPD Linz als zuständiger Fremdenpolizeibehörde wurde mit Bescheid vom 4.6.1996 zu Fr-71.977 ein unbefristetes und durchsetzbares Aufenthaltsverbot gegen den Bf verhängt. Durch den bestätigenden Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 25.6.1996 zu St.309/96 ist dieser Aufenthaltsverbotsbescheid zwischenzeitig auch in Rechtskraft erwachsen.

Weiters ist der Bf im Besitz eines türkischen Reisepasses, welcher bis 9.7.1995 gültig war. Aufgrund dieser Umstände wurde gegen den Bf die Schubhaft verhängt, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zu dessen Durchsetzbarkeit gegen ihn durchführen zu können, zumal der Fall eintreten kann, daß aufgrund einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Durchsetzbarkeit des obgenannten Aufenthaltsverbotsbescheides nicht mehr gegeben ist; bei einer Vertretungsbehörde des Heimatlandes des Bf ein Heimreisezertifikat anfordern zu können, es sei denn, der Bf würde den in seinem Besitz befindlichen türkischen Reisepaß verlängern lassen; den Bf nach seiner Strafhaftentlassung in die Türkei abschieben zu können und obgenannte fremdenpolizeiliche Maßnahmen entsprechend absichern zu können, zumal aufgrund der Vorverurteilungen angenommen werden muß, daß der Bf auch in Hinkunft (auch gerichtlich) strafbare Tatbestände setzen werde.

2. Dagegen hat der Bf mit Schriftsatz vom 6.8.1996 Schubhaftbeschwerde beim O.ö. Verwaltungssenat eingebracht und die Anträge gestellt, der O.ö. Verwaltungssenat möge feststellen, daß die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.7.1996, Sich40-5829-1996-Hol, verhängte Schubhaft im unmittelbaren Anschluß an die Entlassung aus der vom Bf in der Justizanstalt Suben verbüßten Strafhaft rechtswidrig sei, sowie erkennen, der Bund sei schuldig, dem Bf die Kosten des Schubhaftbeschwerdeverfahrens im verzeichneten Ausmaß von 150 S binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu Handen des Beschwerdeführervertreters zu ersetzen.

Begründend führt der Bf im wesentlichen aus, er lebe seit 1990 in Österreich und habe mehr als vier Jahre in Österreich legal gearbeitet. Er sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5.5.1995 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, welche er derzeit verbüße. Die Schubhaft werde u.a. verhängt, zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zu dessen Durchsetzbarkeit. Dieser Schubhaftzweck sei schon deshalb verfehlt, da das Aufenthaltsverbot bereits erlassen sei. Weiters seien die gesetzlichen Voraussetzungen des § 41 Abs.1 FrG nicht erfüllt, weil er sich derzeit in Strafhaft befinde, weshalb die Erlassung eines Schubhaftbescheides nicht notwendig sei; die Erlassung des Schubhaftbescheides gleichsam "auf Vorrat" widerspreche aber dem § 41 FrG und sei rechtswidrig.

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und im Falle der Abweisung der Beschwerde beantragt, die Pauschalkosten zuzuerkennen.

3.2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Ausführungen in der Beschwerde ausreichend geklärt ist.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben, zumal die Einvernahme des Bf in den entscheidungsrelevanten Punkten nichts mehr hätte beitragen können und außerdem die Beschwerde zurückzuweisen war.

4. Es ergibt sich sohin im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Der Bf ist türkischer Staatsangehöriger und hält sich seit Oktober 1990 in Österreich auf. Er wurde wie folgt rechtskräftig verurteilt:

a) LG Linz 30EVR 2501/92, Hv 182/92, RK 20.1.1993, wegen §§ 109 Abs.3/1, 107/1 und 2, 105/1 StGB, 4 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre.

Zu LG Linz 30EVR 20501/92, Hv 182/92, RK 20.1.1993, Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre.

LG Linz 30VR 455/95/B vom 5.5.1995.

b) LG Linz 30VR 455/95 Hv15/95 vom 5.5.1995, RK 10.8.1995, §§ 105/1, 106 Abs.1/1, 15 StGB, 3 Jahre Freiheitsstrafe.

4.2. Der Bf verbüßt deshalb aufgrund der zuletzt angeführten Verurteilung die unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren; entsprechend den im Akt einliegenden Bericht der Justizanstalt Suben über den Strafantritt vom 6.3.1996 hat der Bf seine Strafe am 10.8.1995 angetreten, wobei das Strafende mit 22.2.1998 unter Anrechnung der bisher verbüßten Verwahrungs- und Untersuchungshaft angegeben worden ist.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 FrG) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 FrG).

Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt seiner Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

5.2. Wie sich aus dem Akt und auch aus dem Beschwerdevorbringen eindeutig ergibt, befindet sich der Bf derzeit noch in gerichtlicher Strafhaft.

Mit den - oben unter Punkt 2. angeführten - Ausführungen zur Begründung der Schubhaftbeschwerde verkennt aber der Bf vollkommen die diesbezüglichen Regelungen des Fremdengesetzes. Mit seinem Vorbringen übersieht der Bf, daß § 41 Abs.4 FrG nicht schlechthin von einem Beschwerderecht spricht, sondern (nur) die in § 51 FrG umschriebene Beschwerde nennt. Diese steht aber nur Personen zu, die gemäß § 43 festgenommen worden sind oder unter Berufung auf das FrG angehalten werden.

Da beim Bf unbestrittenermaßen keine der beiden Voraussetzungen zutrifft, sich er, wie bereits mehrfach ausgeführt, in gerichtlicher Strafhaft befindet und daher aus anderen Gründen als den im § 43 FrG festgenommen wurde bzw.

auch nicht unter Berufung auf das FrG derzeit angehalten wird, stand ihm somit das Beschwerderecht nach § 51 FrG, auf welches § 41 Abs.4 FrG Bezug nimmt, nicht zu (VwGH 3.5.1993, Zl. 93/18/0180; 8.7.1993, Zl. 93/18/0287).

5.3. Auch der angefochtene Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.7.1996 ist demgemäß auch so abgefaßt, daß er erst zu einem späteren Zeitpunkt in Wirksamkeit treten soll, nämlich "unmittelbar im Anschluß an die Entlassung aus der Strafhaft".

Damit steht aber fest, daß der Bf weder zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeerhebung am 6.8.1996, noch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den O.ö. Verwaltungssenat aufgrund von Bestimmungen des FrG angehalten wird, sondern ausschließlich aus Gründen des Strafvollzuges. Damit ist aber eine auf das FrG gestützte Beschwerde unzulässig und war daher zurückzuweisen.

6. Gemäß § 79a AVG iVm Aufwandersatzverordnung UVS BGBl.Nr.

855/1995, steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die belangte Behörde (nur) den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt (und keine Gegenschrift erstattet) hat, war ihr entsprechend § 1 Z3 der Aufwandersatzverordnung UVS BGBl. 855/1995 der hiefür festgelegte Vorlageaufwand in Höhe von 565 S antragsgemäß zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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