Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400435/4/Kl/Rd

Linz, 11.09.1996

VwSen-400435/4/Kl/Rd Linz, am 11. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des GN M, zur Zeit Justizanstalt Ried/Innkreis, wegen Schubhaft beschlossen:

I. Es wird festgestellt, daß die Beschwerde wegen Versäumung der Verbesserungsfrist zurückgezogen und das Verfahren als gegenstandslos gilt.

II. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten von 565 S für den Vorlageaufwand binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 52 Abs.3 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idgF iVm § 67c Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 79a Abs.3 AVG iVm Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Begründung:

1. Mit schriftlicher Eingabe, weitergeleitet durch die BH Schärding am 4.9.1996 und beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 5.9.1996, erhob der Beschwerdeführer (Bf) Schubhaftbeschwerde in französischer Sprache und machte Rückschiebungsverbote geltend.

Weil gemäß Art. 8 B-VG die deutsche Sprache Amtssprache ist und im übrigen der Schriftsatz nicht den Anforderungen gemäß § 67c Abs.2 AVG, welcher gemäß § 52 Abs.2 FrG auch im Schubhaftverfahren anzuwenden ist, entsprach, wurde mit Schreiben vom 5.9.1996 der Bf binnen einer Frist bis zum 10.9.1996 aufgefordert, seine Eingabe hinsichtlich näher umschriebener wesentlicher Beschwerdepunkte zu ergänzen und in verbesserter Form einzubringen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, daß bei Versäumung der Frist die Beschwerde als zurückgezogen gilt.

2. Dem Verbesserungsauftrag wurde bis zum 11.9.1996 nicht nachgekommen, weshalb gemäß § 52 Abs.3 FrG wegen der Versäumung der Frist die Beschwerde als zurückgezogen gilt.

Es ist daher das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Dies wurde spruchgemäß festgestellt.

3. Gemäß § 79a Abs.1 AVG, welcher auch im Schubhaftverfahren anzuwenden ist (§ 52 Abs.2 FrG), hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Bf vor der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegene Partei (§ 79a Abs.3 AVG).

Weil die Berufung schon ex lege als zurückgezogen gilt, war daher der belangten Behörde als obsiegender Partei der Aufwand für die Aktenvorlage (Vorlageaufwand) in der Höhe von 565 S gemäß der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr.

855/1995, zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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