Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400437/8/Schi/Ka

Linz, 02.10.1996

VwSen-400437/8/Schi/Ka Linz, am 2. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des U E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding, zu Recht erkannt:

Es wird festgestellt, daß das Verfahren gemäß § 52 Abs.3 FrG als eingestellt gilt.

Rechtsgrundlagen:

§ 52 Abs.3 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr.838/1992 idF BGBl.Nr.110/1994, iVm § 67c Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer (Bf) hat mit Schriftsatz vom 6.9.1996, beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 9.9.1996 Schubhaftbeschwerde eingebracht.

2. Mit Schriftsatz vom 13.9.1996 hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding die bezughabenden Fremdenakte vorgelegt und darauf hingewiesen, daß der Bf bereits am 5.9.1996 aus der Schubhaft entlassen worden war.

3. Diese Gegenschrift wurde dem Bf mit Schreiben vom 25.9.1996 zur Kenntnis übermittelt und darauf hingewiesen, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Beschwerde gemäß § 51 Abs.1 FrG nur erheben kann, wer sich in Schubhaft befindet.

4. Mit Schreiben vom 26.9.1996, beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 30.9.1996, hat der Bf erklärt, daß die Schubhaftbeschwerde zurückgezogen wird.

5. Es war daher im Sinne des § 52 Abs.3 FrG iVm § 67c Abs.3 AVG das diesbezügliche Verfahren einzustellen. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um ein Mehrparteienverfahren (§ 67c Abs.5 AVG) handelt, war diese Einstellung im Wege eines Bescheides zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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