Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102864/2/Br

Linz, 15.05.1995

VwSen-102864/2/Br Linz, am 15. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn Dr. C R, S, betrefffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. April 1995, Zl.: VerkR96-15166-1994, wegen Übertretung nach § 134 iVm § 103 Abs.2 KFG 1967 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; der angefochtene Strafausspruch wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden für das Berufungsverfahren 300 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 20. April 1995, Zl. VerkR96-15166-1994, über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Nichteinbringungsfall 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über deren am 23. 9. 1994 zugestellte Aufforderung, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt habe, wer den Pkw am 11.6.1994 vor 09.50 Uhr in V, Höhe Haus S abgestellt gehabt habe.

1.1. Begründend führt die Erstbehörde im Hinblick auf die vorgenommene Strafzumessung aus, daß der Berufungswerber der behördlichen Aufforderung über seine Einkommenssituation keine Auskunft erteilt habe. Sie ist folglich von einem durchschnittlichen Monatseinkommen als Rechtsanwalt von 45.000 S, der Sorgepflicht für die Gattin und keinem Vermögen ausgegangen.

2. In der dagegen fristgerecht gegen das Strafausmaß erhobenen Berufung führt der Berufungswerber im Ergebnis aus, daß die Erstbehörde seine Sorgepflicht für seine mj.

Kinder, Andreas und Katharina, nicht berücksichtigt habe.

Ferner hätte sich die Höhe der verhängten Strafe am Grunddelikt, nämlich dem im Hintergrund stehenden Parkvergehen zu orientieren gehabt. Die verhängte Strafe sei aus diesem Grunde zu hoch bemessen. Er stellt abschließend den Antrag auf "Aufhebung und die Herabsetzung der Strafe auf ein angemessenes Maß".

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, zumal der Berufungswerber sich im Ergebnis nur gegen die Höhe der verhängten Strafe wendet (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR96-15166-1994.

Dem Akt angeschlossen waren die Aufzeichnungen über die wider den Berufungswerber bestehenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.

4.1. Demnach steht unbestritten fest, daß über den Berufungswerber zahlreiche einschlägige Vormerkungen nach § 103 Abs.2 KFG bestehen. Seit 1991 ist der Berufungswerber nicht weniger als fünfzehn Mal wegen Übertretungen dieser Bestimmung des Kraftfahrgesetzes rechtskräftig bestraft worden. Diese Tatsache hat der Berufungswerber nie in Abrede gestellt. Er hat sich im Rahmen einer ihm mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.3.1995, welche ihm per Adresse seiner Anwaltskanzlei am 7. März 1995 zugestellt worden ist, eröffneten Gelegenheit zur Äußerung zum erstbehördlichen Beweisergebnis nicht geäußert.

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.1. Unter Bedachtnahme auf den bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen findet der unabhängige Verwaltungssenat abermals, daß auch hier der von der Erstbehörde verhängte Strafsatz sehr niedrig bemessen wurde. Selbst wenn es zutrifft, daß der Berufungswerber für zwei Kinder sorgepflichtig ist, was die Erstbehörde mangels Verweigerung der entsprechenden Angaben durch den Berufungswerber nicht berücksichtigen konnte, kann einer Geldstrafe in der Höhe von 1.500 S nicht entgegengetreten werden. Ein strafmildernder Umstand kommt dem Berufungswerber nicht zu.

Das von der Erstbehörde angenommene Einkommen des Berufungswerbers ist durchaus realistisch. Vielmehr ist aber davon auszugehen, daß der Berufungswerber als Betreiber einer Anwaltskanzlei wohl nicht vermögenslos ist. Aus dieser Sicht wäre durchaus auch eine höhere Geldstrafe zu vertreten gewesen. Auch hier wurde wiederum auf eine dynamische Anwendung des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens zuwenig Bedacht genommen. Fünfzehn einschlägige Vormerkungen stellen einen gravierend erschwerenden Umstand dar, welcher die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens in wesentlich umfangreicherem Ausmaß indiziert hätte. Dies wäre hier insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen erforderlich gewesen. Aus den vielen einschlägigen Vormerkungen - welche zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftig waren - ist, wie bereits in früheren Berufungsbescheiden bemerkt wurde, der Schluß zu ziehen, daß der Berufungswerber in der Praxis eine gleichgültige bis negative Haltung auch gegenüber diesem Rechtsbereich einnimmt. Insbesondere müßte von einem Rechtsanwalt erwartet werden können, daß er sich auch in diesem Bereich der Rechtsordnung geneigt zeigt, sich ihr grundsätzlich unterzuordnen. Diese Überlegungen hätten seitens der Erstbehörde zu einer weitergehenden Ausschöpfung des in diesem Fall bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens führen müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß jeweils, von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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