Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400450/2/Ki/Shn

Linz, 09.12.1996

VwSen-400450/2/Ki/Shn Linz, am 9. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des H, vom 2. Dezember 1996, gegen den Schubhaftbescheid der BH Kirchdorf an der Krems vom 25. November 1996, Sich-III/77/1992, zu Recht erkannt:

I: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, es wird festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

II: Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (Bund) Aufwendungen in Höhe von 3.365,-- S binnen 14 Tagen ab der Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 Fremdengesetz FrG, BGBl.Nr.838/1992 idgF iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG zu II: § 79a AVG iVm Verordnung BGBl.Nr.855/1995 Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1996, eingelangt bei der BH Kirchdorf/Krems am 3. Dezember 1996, hat der Beschwerdeführer (Bf) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid der BH Kirchdorf/Krems vom 25. November 1996, Sich-III/77/1992, erhoben und beantragt, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge den genannten Bescheid wegen Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit aufheben.

I.2. In der Beschwerdebegründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß die Angaben der Behörde in der Bescheidbegründung unhaltbar wären und großteils lediglich auf Mutmaßungen basieren würden. Tatsache sei, daß der Bf seit ca sieben Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Es handle sich bei dieser Ehe keinesfalls um eine Scheinehe und könne die Behörde ohne jegliche Anhaltspunkte nicht davon ausgehen. Der Umstand, daß der Bf nicht an der Wohnadresse angetroffen wurde, rechtfertige nicht die Annahme einer Scheinehe.

Der Bf halte sich des öfteren auch bei seinen Eltern in Wartberg/Krems auf, wo er auch von der Polizei aufgegriffen und in Schubhaft genommen worden sei. Nichts desto trotz sei der Bf nach wie vor mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und sei die gemeinsame Wohnadresse in Linz, Z.

Wenn der Bf unter dieser Adresse nicht mehr gemeldet sei, so könne sich der Bf dies nur so erklären, daß seine Ehefrau ihn aus unerklärlichen Gründen abgemeldet habe, wovon er nichts wußte. Der Mittelpunkt der Interessen des Bf sei nach wie vor in Linz und habe die BH Kirchdorf/Krems als unzuständige Behörde einen nichtigen Bescheid erlassen.

Im vorliegenden Falle sei die Verhängung der Schubhaft eine unzulässige Maßnahme, da beim Bf der Sicherungseffekt für das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keinem Verhältnis zum Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit stehe.

I.3. Die BH Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und gleichzeitig einen Vorlageaufwand in Höhe von 565 S sowie einen Schriftsatzaufwand in Höhe von 2.800 S geltend gemacht.

Zu den Angaben in der Beschwerde wurde ausgeführt, daß dem Bf sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit langem bekannt sei. Er habe gegenüber der Behörde wiederholt behauptet, daß ihm von den Behörde seines Heimatstaates kein Reisedokument ausgestellt werde, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach. Tatsache sei auch, daß der Bf während seines angeblichen Aufenthaltes in Linz an der angegebenen Anschrift nie angetroffen wurde und die dortigen Bewohner von ihm auch nichts wissen. Von einem Mittelpunkt des Lebensinteresses in Linz könne aufgrund dieser Fakten keinesfalls ausgegangen werden.

Auch der letzte Aufenthalt in Wartberg sei entgegen den melderechtlichen Bestimmungen erfolgt. Aus diesen Fakten sei der Schluß zu ziehen, daß sich der Bf den weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen, die ihm bereits mehrmals angedroht wurden, entziehen wollte.

Zur Frage der Scheinehe wurde ausgeführt, daß diesbezügliche Ermittlungen im Gange sind. Die derzeitigen Umstände würden doch sehr wohl für die Annahme sprechen. So sei zB der Schwester der Ehegattin, die an der gleichen Anschrift wohnt, von der Ehe ihrer Schwester mit dem Bf nichts bekannt. Eigenartig erscheine auch, daß sich die Ehegattin seit der Festnahme noch nicht mit der Behörde, zB wegen einer eventuellen Besuchserlaubnis, in Verbindung gesetzt habe. Sowohl zum Zeitpunkt der Eheschließung wie auch die bisher ermittelten Umstände lassen den Schluß zu, daß die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen wurde, um fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern.

Wenn der Bf zB behaupte, daß ihn seine Ehegattin offenbar ohne sein Wissen in Linz abgemeldet habe, so spricht dies wohl auch nicht für einen sehr innigen Kontakt, wie er unter Eheleuten an sich üblich sei.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit Herrn K, seiner permanenten Mißachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen und dem Umstand, daß er sich erwiesenermaßen nicht an der der Behörde bekanntgegebenen Anschrift aufgehalten habe und somit für die Behörde nicht oder nur mit erheblichem Aufwand verfügbar war, erachtete die belangte Behörde die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin als unbedingt notwendig.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorliegenden Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.1 Z1 FrG unterbleiben.

I.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich nachstehender verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Der Bf ist jugoslawischer Staatsangehöriger (Kosovo) und hält sich seit 1992 im Bundesgebiet auf. Ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. Ebenso wurde ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in letzter Instanz durch den Bundesminister für Inneres mit 21. April 1995 rechtskräftig abgewiesen.

Ein ursprünglich erteilter Wiedereinreisesichtvermerk war lediglich bis 29. April 1992 gültig und es wurde bereits am 13. April 1994 festgestellt, daß der Bf sich seit 29. April 1992 unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte. Offensichtlich wurden dem Bf mehrere Abschiebeaufschübe erteilt, der letzte ist jedoch am 15. März 1995 abgelaufen.

Der Bf lebte ursprünglich offensichtlich bei seinen Eltern in Wartberg/Krems und war auch dort polizeilich gemeldet.

Anläßlich einer Einvernahme am 27. September 1996 gab der Bf an, daß er am 19. Juli 1976 die österreichische Staatsangehörige M geheiratet habe. Sein Hauptwohnsitz sei seit 30. Juli 1996 4030 Linz, Z, von seinem bisherigen Wohnsitz in Wartberg habe er sich am 12. Juli 1996 abgemeldet.

Im Zusammenhang mit der versuchten Ausfolgung eines RSa-Briefes wurde von einem Organ der BPD Linz festgestellt, daß der Bf in der von ihm genannten Unterkunft nie wohnhaft war. Eine Einvernahme der Wohnungsinhaberin hat ergeben, daß sie den Bf nie angemeldet habe und daß die Anmeldung ohne ihr Wissen von ihrer Tochter durchgeführt wurde. Die persönlichen Effekten sowie die der Lebensführung entsprechenden persönlichen Gegenstände des täglichen Gebrauchs seien nie in die Wohnung verbracht worden.

Letztlich wurde der Bf bei einer durchgeführten Überprüfung am vorigen Wohnsitz in Wartberg durch einen Gendarmeriebeamten angetroffen.

Der Bf hat im übrigen ursprünglich behauptet, daß er über keinen gültigen Reisepaß verfüge und ihm die Ausstellung eines solchen durch die jugoslawischen Behörden verweigert werde, da er dort den Militärdienst noch nicht abgeleistet habe. Eine Auskunft beim jugoslawischen Konsulat in Salzburg hat jedoch ergeben, daß ihm am 13. September 1995 ein Reisepaß mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ausgestellt wurde. Mit dieser Tatsache konfrontiert führte der Bf aus, daß er tatsächlich den Paß bei sich zu Hause habe. Er habe gegenüber der Behörde die falsche Angabe gemacht, weil er befürchtet hätte, sonst gleich abgeschoben zu werden.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die derzeitige Anhaltung in Schubhaft. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerde ist daher zulässig, aber nicht begründet.

Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (§ 18 FrG) angeordnet.

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 18 Abs.2 leg.cit. ua, wenn ein Fremder im Inland mehr als einmal wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes rechtskräftig bestraft worden ist bzw er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und sei innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, daß der Bf bereits dreimal wegen Übertretung des Fremdengesetzes bzw Fremdenpolizeigesetzes rechtskräftig bestraft wurde.

Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Einvernahme am 25. November 1996 selbst ausgeführt, daß er keine konkreten Maßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes getroffen habe bzw er kein Einkommen hat.

Es fällt nicht in die Kompetenz des unabhängigen Verwaltungssenates konkret zu prüfen, inwiefern aufgrund der gegebenen Umstände tatsächlich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt ist. Dies hat die belangte Behörde im Rahmen eines von ihr durchzuführenden fremdenpolizeilichen Verfahrens abzuklären. Es ist jedoch bei der gegebenen Sachlage nicht von vorneherein auszuschließen, daß letztlich die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes vorliegen, und es stellt dies eine Voraussetzung für die Anhaltung des Bf in Schubhaft dar.

Darüber hinaus könnte im Hinblick auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet auch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs.1 FrG in Betracht gezogen werden.

Ob die vom Bf geschlossene Ehe lediglich eine Scheinehe ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang nicht verfahrensrelevant. Der O.ö. Verwaltungssenat schließt sich jedoch der Argumentation der belangten Behörde an, daß der Umstand, daß der Bf von seiner Ehegattin offenbar ohne sein Wissen abgemeldet wurde, nicht für den Bestand einer intakten Ehe spricht.

Ein weiteres Kriterium für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist, daß diese erforderlich ist, um das in Aussicht genommene fremdenpolizeiliche Verfahren zu sichern. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß im gegebenen Fall auch diese Voraussetzung jedenfalls ab dem Zeitpunkt vorliegt, ab dem der Bf nirgendwo polizeilich gemeldet ist. Es wird nicht verkannt, daß der Bf ursprünglich bei seinen Eltern offenbar einen regelmäßigen ordentlichen Wohnsitz hatte und er auch für allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahmen jederzeit zur Verfügung stand.

Offensichtlich hat er jedoch nunmehr erkannt, daß die belangte Behörde ernsthaft die entsprechenden Maßnahmen in Erwägung zieht. Dadurch, daß der Bf der Behörde eine Adresse bekanntgegeben hat, an der er offensichtlich nicht erreichbar ist bzw er auch bei seinen Eltern keinen ordentlichen Wohnsitz mehr begründet hat, ist nicht auszuschließen, daß er sich nunmehr den fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen könnte, zumal es evident ist, daß er nicht gewillt ist, in seinen Heimatstaat zurück zu reisen.

Was die Argumentation anbelangt, die belangte Behörde wäre für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen, so ist dieser zu erwidern, daß sich gemäß § 67 Abs.1 FrG die örtliche Zuständigkeit, falls kein Wohnsitz des Fremden im Inland errichtet ist, nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens richtet.

Nachdem der Bf, wie er anläßlich seiner Einvernahme am 25. November 1996 selbst angegeben hat, in Linz wieder abgemeldet wurde und er auch in der Wohnung seiner Eltern in Wartberg nicht gemeldet ist, hat er keinen Wohnsitz im Inland errichtet. Es begründet sich daher die Zuständigkeit der belangten Behörde nach dem Aufenthalt des Bf zum Zeitpunkt des erstbehördlichen Einschreitens.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die belangte Behörde die Schubhaft über den Bf zu Recht verhängt hat, insbesondere auch deshalb, weil sehr wohl Gründe zur Annahme bestehen, daß er sich dem weiteren behördlichen Verfahren entziehen werde. Weiters sind aus der Aktenlage derzeit keine Umstände ersichtlich, wonach die Schubhaft bisher unangemessen lange dauern würde oder der belangten Behörde unangemessene Verzögerungen anzulasten wären. Es liegen demnach die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Gemäß dem lt. § 52 Abs.2 FrG geltenden § 79a AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Bf vor der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegene Partei (Abs.3). Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr.855/1995) wurden Pauschbeträge ua für den Vorlageaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei von 565 S bzw für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei von 2.800 S, d.s. zusammen 3.365 S, festgelegt.

Es waren daher der belangten Behörde (Bund) die beantragten Kosten als Vorlageaufwand bzw Schriftsatzaufwand spruchgemäß zuzuerkennen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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