Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400455/4/Schi/Km

Linz, 18.02.1997

VwSen-400455/4/Schi/Km Linz, am 18. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des G B S, deutscher Staatsangehöriger, derzeit in gerichtlicher Strafhaft in K (Strafvollzugsanstalt S), betreffend Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bezirkshauptmannschaft Schärding) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in der Höhe von 565 S binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, und 2 des Fremdengesetzes FrG, BGBl.Nr.838/1992, idF BGBl.Nr. 110/1994 iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995.

Zu II.: §§ 74 und 79a AVG iVm § 1 Z3 Aufwandersatzverordnung UVS BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid vom 30.1.1997, Sich40-5119-1997-Hol, wurde der Beschwerdeführer (Bf) zur Sicherung der Abschiebung unmittelbar im Anschluß an seine Entlassung aus der von ihm in der Justizanstalt S (J.A. S) verbüßten Strafhaft gemäß §§ 41 Abs.1 und 2, 49 und 65 Fremdengesetz (FrG) iVm § 58 AVG in Schubhaft genommen.

1.2. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Bf mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.2.1997, Zl. 34b Vr1930/93, Hv28/93, wegen Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war, welche er derzeit in der J.A. S verbüßt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.5.1995, Zl. Fr-22.069, wurde über den Bf ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen, welches durch die bestätigende Entscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20.7.1995, Zl. St.205/95, mit 25.7.1995 in Rechtskraft erwachsen ist und mit Ablauf des 25.8.1995 durchsetzbar geworden ist (weil nach Ablauf dieses Monates der im Aufenthaltsverbotsbescheid verfügte Durchsetzungsaufschub gemäß § 31 Abs.3 FrG von einem Monat abgelaufen ist).

Die Schubhaft mußte verhängt werden, um bei den bundesdeutschen Behörden eine Übernahmeerklärung gemäß österreichisch-deutschem Schubabkommen (BGBl.Nr. 227/1961) erwirken zu können, weil der Bf derzeit kein gültiges Reisedokument besitzt, weiters um ihn in Anschluß an seine Strafhaft in die BRD abschieben zu können und um die fremdenpolizeilichen Verfahrensschritte entsprechend absichern zu können, zumal der Bf selbst im Zuge seiner fremdenpolizeilichen Einvernahmen angegeben habe, nicht gewillt zu sein, das Bundesgebiet der Republik Österreich zu verlassen.

2. Dagegen hat der Bf mit Schreiben vom 7.2.1997, eingelangt beim O.ö. Verwaltungssenat am 13.2.1997, Schubhaftbeschwerde eingebracht. Begründend wird im wesentlichen angeführt, daß in dieser Angelegenheit bereits ein Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, Fr-22.069 vom 31.5.1995 existiere, mit welchem gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen und gemäß § 31 Abs.3 FrG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt worden ist. Der genannte Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und könne nicht einseitig zu seinen Ungunsten durch Verhängung der Schubhaft und Streichung des Durchsetzungsaufschubes abgeändert werden. In diesem Zusammenhang betone er ausdrücklich, daß er gewillt sei, sich dem über ihn verhängten Aufenthaltsverbot beugen und innerhalb der ihm gewährten Frist des Durchsetzungsaufschubes von einem Monat das Bundesgebiet Österreich zu verlassen. Er ersuche daher seiner Beschwerde stattzugeben.

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und im Falle der Abweisung der Beschwerde beantragt, die Pauschalkosten zuzuerkennen.

3.2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Ausführungen in der Beschwerde ausreichend geklärt ist.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben, zumal die Einvernahme des Bf in den entscheidungsrelevanten Punkten nichts mehr hätte beitragen können und außerdem die Beschwerde zurückzuweisen war.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 FrG).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 FrG).

Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt seiner Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

4.2. Wie sich aus dem Akt und auch aus dem Beschwerdevorbringen eindeutig ergibt, befindet sich der Bf derzeit bis 27.2.1997 noch in gerichtlicher Strafhaft.

Mit den - oben unter Punkt 2. angeführten - Ausführungen zur Begründung der Schubhaftbeschwerde verkennt aber der Bf die diesbezüglichen Regelungen des Fremdengesetzes. Mit seinem Vorbringen übersieht der Bf, daß § 41 Abs.4 FrG nicht schlechthin von einem Beschwerderecht spricht, sondern (nur) die in § 51 FrG umschriebene Beschwerde nennt. Diese steht aber nur Personen zu, die gemäß § 43 festgenommen worden sind oder unter Berufung auf das FrG angehalten werden.

Da beim Bf unbestrittenermaßen keine der beiden Voraussetzungen zutrifft, sich er, wie bereits mehrfach ausgeführt, in gerichtlicher Strafhaft befindet und daher aus anderen Gründen als den im § 43 FrG festgenommen wurde bzw.

auch nicht unter Berufung auf das FrG derzeit angehalten wird, stand ihm somit das Beschwerderecht nach § 51 FrG, auf welches § 41 Abs.4 FrG Bezug nimmt, nicht zu (VwGH 3.5.1993, Zl. 93/18/0180; 8.7.1993, Zl. 93/18/0287).

4.3. Auch der angefochtene Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.1.1997 ist demgemäß auch so abgefaßt, daß er erst zu einem späteren Zeitpunkt in Wirksamkeit treten soll, nämlich "unmittelbar im Anschluß an die Entlassung aus der Strafhaft".

Damit steht aber fest, daß der Bf weder zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeerhebung am 7.2.1997, noch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den O.ö. Verwaltungssenat aufgrund von Bestimmungen des FrG angehalten wird, sondern ausschließlich aus Gründen des gerichtlichen Strafvollzuges. Damit ist aber eine auf das FrG gestützte Beschwerde unzulässig und war daher zurückzuweisen.

5. Gemäß § 79a AVG iVm Aufwandersatzverordnung UVS BGBl.Nr.

855/1995, steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die belangte Behörde (nur) den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt (und keine Gegenschrift erstattet) hat, war ihr entsprechend § 1 Z3 der Aufwandersatzverordnung UVS BGBl. 855/1995 der hiefür festgelegte Vorlageaufwand in Höhe von 565 S antragsgemäß zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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