Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400460/2/Le/Fb

Linz, 02.05.1997

VwSen-400460/2/Le/Fb             Linz, am 2. Mai 1997                                                                                                                                                                   DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde des A M, geb. ..., albanischer Staatsangehöriger, dzt. aufhältig im Polizeigefangenenhaus Linz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H G, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Vor aussetzungen vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten der zweck entsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 3.365 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: Zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. Zu II.: §§ 74 und 79a AVG iVm § 1 Z3 und Z4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit Schriftsatz vom 24.4.1997, bei der Bundespolizeidirektion Linz eingelangt am 28.4.1997, erhob der Beschwerdeführer (im folgenden kurz: Bf) Beschwerde gemäß § 51 FrG mit der Behauptung, daß seine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig wäre.

In der Begründung dazu führte er im wesentlichen folgendes aus:

Die Bundespolizeidirektion Linz hätte den Amtssprengel überschritten, weil gemäß den Zurechnungsregeln des § 85 Abs.3 FrG jene Fremdenbehörde, welche in der Sache als erste eingeschritten sei, nämlich das Asylamt Traiskirchen, für das gesamte weitere Verfahren zuständig gewesen wäre. Mangels eines Wohnsitzes des Mandanten sei der Aufenthalt zum Zeitpunkt des erstbehördlichen Einschreitens maßgeblich, welcher jedenfalls nicht im Sprengel Linz gelegen sein könne. Unstet sei der Aufenthalt aber insoferne nur vorübergehend, als ihm ja noch keine Möglichkeit gegeben worden sei, einen Wohnsitz zu suchen und sich mit seinen vielen Bekannten und Verwandten, die er in Österreich habe, zu kontaktieren.

Im übrigen sei zur Durchsetzung einer allfälligen Zurückschiebung gemäß § 35 Abs.1 FrG eine Schubhaft keinesfalls notwendig. Er sei nicht der Auffassung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen bei der Schubhaftverhängung erfüllt wären und sei jedenfalls im hiesigen Verfahren auch zu prüfen (Haftbeschwerde), ob eine allenfalls folgende Zurückschiebung überhaupt zulässig sei, wobei insbesondere rechtliche Hindernisse iSd §§ 37 FrG bzw Art.3 MRK bzw Art.33 GFK entgegenstehen. Der Mandant sei in den chaotischen Verhältnissen der letzten Wochen als Polizeibeamter dazu verhalten worden, verschiedene Leute zu verhaften und wäre daraufhin mit anonymen Briefen von deren Angehörigen bedroht und verfolgt worden. Diese Vorgangsweise seitens der "Revolutionäre" habe ihn als sozusagen "Bundesbediensteten", der bei der staatlichen Polizei tätig sei, derart in seelische und auch geradezu körperliche Bedrängnis geführt, daß er sich veranlaßt gesehen hätte, sein Land zu verlassen und um Asyl anzusuchen, welches ebensowenig erledigt sei, wie das Verfahren betreffend verhängtes Aufenthaltsverbot zu Fr 94.454 Bundespolizeidirektion vom 17.4.1997. Die Voraussetzung für die Sicherung der Zurückschiebung oder Durchbeförderung sei nicht erfüllt und verweise er nochmals auf § 37 FrG. Die Begründung eines Wohnsitzes sei jederzeit möglich und könne auch überprüft werden, und zwar bei Herrn L R, geb. ..., Arbeiter, B, N. Dieser wäre allenfalls auch bereit, ihm eine Verpflichtungserklärung zu unterschreiben.

Er beantrage daher in Stattgebung der Beschwerde nach Überprüfung in formeller und materieller Hinsicht die alsbaldige Freilassung. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat diese Beschwerde und den zugrundeliegenden Fremdenakt an den unabhängigen Verwaltungssenat expreß übermittelt.

Zum Beschwerdevorbringen hat sie eine Gegenschrift erstattet und darin mitgeteilt, daß sie anläßlich der Asyleinvernahme am 11.4.1997 verständigt worden sei, daß sich der Bf illegal und ohne Unterkunft im Bundesgebiet aufhalte. Daraufhin wäre mit Bescheid vom 11.4.1997 die Schubhaft verhängt worden und mit Bescheid vom 17.4.1997 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 18.4.1997 sei der Asylantrag abgewiesen worden, wobei die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde. Mit Bescheid vom 25.4.1997 wäre festgestellt worden, daß die Abschiebung des Bf nach Albanien zulässig sei. Zum Vorwurf der Überschreitung des Amtssprengels hielt die belangte Behörde fest, daß eine Asylbehörde für ein fremdenpolizeiliches Verfahren keine Kompetenz habe (weshalb die BPD Linz zuständig sei). Hinsichtlich der in Aussicht gestellten Möglichkeit der Unterkunftnahme in Neulengbach wurden insofern Bedenken geäußert, als der Bf nicht bereit sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und daher Grund zur Annahme bestehe, daß er versuchen werde, sich durch Untertauchen in die Anonymität der zu erwartenden Abschiebung zu entziehen. Die BPD Linz beantragte daher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen ausreichend geklärt ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daraus im wesentlichen folgender ent scheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Mit Hilfe eines Schleppers gelangte der Bf am 4.4.1997 nach Österreich, wobei er den Grenzübergang, versteckt auf einem LKW, passierte. Er war in Albanien als Polizeibeamter tätig gewesen und hätte aufgrund der dort herrschenden Unruhen zwei Briefe mit Morddrohungen erhalten, worauf er sich zur Flucht entschlossen hätte. Nachdem er mit einem Motorboot nach Jugoslawien gekommen sei, hätte er dort mit Hilfe von zwei Kosovo-Albanern, denen er $ 700,-- bezahlt hätte, Platz auf der Ladefläche eines LKW gefunden, der ihn über eine ihm nicht näher bekannte Route nach Österreich brachte. Sein Ziel wäre es immer gewesen, nach Österreich zu kommen.

Nachdem er am 4.4.1997 nach Österreich eingereist sei, hätte ihn der LKW-Fahrer bei einer Tankstelle aussteigen lassen. Von dort wäre er per Autostopp zum Flüchtlingslager Traiskirchen gekommen, wo er einen Asylantrag eingebracht hätte (Darstellung des Bf).

4.2. Tatsächlich stellte der Bf am 7.4.1997 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Antrag auf Asylgewährung und wurde dazu am 11.4.1997 niederschriftlich befragt. Da dem Asylwerber eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz nicht zukam, weil er illegal über sichere Drittstaaten in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, wurde er der BPD Linz zur fremdenpolizeilichen Behandlung übergeben.

4.3. Daraufhin wurde zunächst mit Bescheid vom 11.4.1997 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw zur Zurückschiebung die vorläufige Schubhaft angeordnet. Diese wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Bf illegal nach Österreich eingereist ist, nicht im Besitz eines Reisepasses sei und sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und weiters über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge.

4.4. Weiters wurde mit Bescheid vom 17.4.1997 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich ausgesprochen, wobei einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

4.5. Mit Bescheid vom 18.4.1997 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, den Antrag auf Asylgewährung ab, wobei in der Begründung unter anderem darauf hingewiesen wurde, daßáder Bf in Österreich kein Asyl bekomme, weil er bereits durch Flucht in einen anderen Landesteil von Albanien vor Verfolgung sicher gewesen wäre und überdies über sichere Drittstaaten eingereist sei.

4.6. Mit Bescheid der BPD Linz vom 25.4.1997 wurde gemäß § 54 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Bf in Albanien gemäß § 37 Abs.1 oder Abs.2 FrG bedroht sei; seine Abschiebung nach Albanien sei somit zulässig.

4.7. Mit Schreiben vom 29.4.1997 wurde bei der albanischen Botschaft in Wien die Ausstellung des Heimreisezertifikates beantragt.

Der Bf befindet sich zur Zeit noch in Schubhaft im Polizeigefangenenhaus Linz. 5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen: ^seite 5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz (FrG), BGBl.Nr. 838/1992 idF 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde im wesentlichen die Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme und der Anhaltung behauptet und die Feststellung begehrt, daß der Schubhaftbescheid, die Inhaftnahme sowie seine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig wären. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch im wesentlichen nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gem. § 57 AVG anzuordnen.

Gemäß § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 48 Abs.2 FrG).

Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden, 1. weil über einen Antrag gemäß § 54 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder 2. weil er an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt oder 3. weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt, so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z 1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z 2) oder nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z 3), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden (§ 48 Abs.4 FrG).

5.3. Aufgrund des unter Pkt. 4. dargestellten Sachverhaltes steht fest, daß - der Bf illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist ist, - sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden ist, - ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren über ihn verhängt worden ist, - seine Abschiebung nach Albanien nicht gegen das Refoulment-Verbot verstößt, - er keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes besitzt und - er keinen Wohnsitz in Österreich hat.

5.4. Im Schubhaftprüfungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist die Rechtmäßigkeit der Schubhaft die einzig zu entscheidende Frage (VwGH vom 27.1.1995, 94/02/0334). Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung nach jeder Richtung hin selbständig zu untersuchen und jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen (VfGH vom 23.6.1994, B 2019/93). Eine Überprüfung des Schubhaftbescheides aus dem Blickwinkel der dem unabhängigen Verwaltungssenat zukommenden Prüfungskompetenz ergab die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schubhaft, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 FrG dafür vorliegen und die Schubhaft notwendig ist, um die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung zu sichern.

5.5.1. Wenn der Bf in seiner Beschwerde behauptet, daß die BPD Linz ihren Amtssprengel überschritten hätte, so ist ihm entgegenzuhalten, daß der Bf am 7.4.1997 zum Bundesasylamt, Außenstelle Linz gekommen ist, wo er asylrechtlich behandelt wurde. Zur Durchführung des fremdenpolizeilichen Verfahrens war daher jedenfalls die Bundespolizeidirektion Linz örtlich zuständig.

Es liegt sohin kein Anwendungsfall des § 85 Abs.3 FrG vor, sondern richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Linz ausschließlich nach § 67 FrG.

5.5.2. Der Bf behauptet, daß die Schubhaft zur Durchsetzung einer allfälligen Zurückschiebung gemäß § 35 FrG keinesfalls notwendig sei:

Der Bf ist eine Begründung für diese Behauptung schuldig geblieben. Von Amts wegen aber wurde festgestellt, daß das Aufenthaltsverbot vom 17.4.1997 vollstreckbar ist und für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen wurde. Weiters wurde festgestellt, daß der Bf illegal eingereist ist und nach eigenen Aussagen vorläufig in Österreich bleiben und nicht heimreisen wolle. Schließlich hat er auch keinen Wohnsitz in Österreich.

5.5.3. Auch die Behauptung, daß die Verhängung der Schubhaft nicht zulässig gewesen sei, wurde nicht näher begründet. Tatsache ist, daß aufgrund der bereits unter 5.5.2. genannten Voraussetzungen die Verhängung der Schubhaft (und auch deren Aufrechterhaltung) zulässig und auch gesetzeskonform sind.

5.5.4. Der Bf stellte weiters die Frage, ob die Zurückschiebung überhaupt zulässig sei. Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall keine Zurückschiebung, sondern eine Abschiebung gemäß § 36 FrG geplant ist, wurde von der Fremdenpolizeibehörde auch bereits aufgrund eines Antrages gemäß § 37 FrG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien bescheidmäßig (Bescheid der BPD Linz vom 25.4.1997) beantwortet. Dabei wurde festgestellt, daß die Abschiebung nach Albanien zulässig ist. Es ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt, daß die Frage des Vorliegens eines Refoulment-Verbotes nicht Gegenstand der Schubhaftbeschwerde ist (siehe etwa VwGH vom 2.8.1996, 95/02/0545 und die dort zit. Judikatur).

5.5.5. Das Vorbringen, daß das Asylansuchen noch nicht erledigt sei, ist insofern unrichtig, als mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 18.4.1997 das Asylansuchen des nunmehrigen Bf abgewiesen worden ist.

5.5.6. Wenn der Bf vorbringt, daß die Begründung eines Wohnsitzes jederzeit möglich wäre, und zwar bei Herrn L R in N, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Begründung des Wohnsitzes allein nicht die Aufrechterhaltung der Schubhaft unzulässig erscheinen läßt. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, daß gegen den Bf ein Aufenthaltsverbot wirksam erlassen wurde und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt wurde; weiters ist zu berücksichtigen, daß der Bf angegeben hat, Österreich nicht verlassen zu wollen. Es ist daher zu befürchten, daß der Bf untertauchen und sich so der angeordneten Abschiebung entziehen würde.

5.6. Da sohin die Voraussetzungen für die Inschubhaftnahme erfüllt waren und die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin bestehen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zu lässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr.  L e i t g e b

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