Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400476/7/Kl/Ka

Linz, 24.10.1997

VwSen-400476/7/Kl/Ka Linz, am 24. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des S, derzeit bundespolizeiliches Gefangenenhaus Linz, wegen Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

I. Die Beschwerde gilt mangels fristgerechter Verbesserung als zurückgezogen. II. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Aufwendungen für den Schriftsatz und die Aktenvorlage in der Höhe von insgesamt 3.365 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 67c Abs.3 AVG iVm § 52 Abs.3 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr.838/1992 idgF. zu II.: § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a Abs.3 AVG und § 1 Z3 und Z4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr.855/1995.

B e g r ü n d u n g :

1. Mit Eingabe vom 14.10.1997, beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 16.10.1997, wandte sich der Beschwerdeführer (Bf) an den O.ö. Verwaltungssenat wegen Schwierigkeiten in seiner Situation im bundespolizeilichen Gefangenenhaus Linz. Mit Schreiben vom 17.10.1997, zugestellt am 21.10.1997, wurde dem Bf im Hinblick auf § 52 Abs.2 FrG iVm § 67c Abs.2 AVG die Beschwerde zur Verbesserung zurückgestellt, weil sie nicht den dem Gesetz entsprechenden Inhalt aufwies und mangelhaft war. Im übrigen war sie nicht in der Amtssprache abgefaßt. Als Verbesserungsfrist wurde der 22.10.1997 festgesetzt. 2. Es wird festgestellt, daß bis zum 24.10.1997 ein verbesserter Schriftsatz nicht eingebracht wurde. Gemäß § 67c Abs.3 AVG sowie § 52 Abs.3 FrG sind Beschwerden, die nicht den Anforderungen des § 67c Abs.2 AVG entsprechen, zur Behebung der Mängel unter Gewährung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Da bis zum festgesetzten Zeitpunkt eine Eingabe im Sinne einer Verbesserung nicht gemacht wurde, war die Zurückziehung spruchgemäß festzustellen.

3. Gemäß § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG sind bei einer Zurückziehung Aufwendungen der belangten Behörde als obsiegender Partei zu ersetzen, und zwar im Sinn der Aufwandersatzverordnung UVS für den Vorlageaufwand  565 S und für den Schriftsatzaufwand 2.800 S, ds insgesamt 3.365 S.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

Beschlagwortung: Amtssprache; notwendiger Inhalt; Fristablauf

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