Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102877/10/Br/Bk

Linz, 19.06.1995

VwSen-102877/10/Br/Bk Linz, am 19. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M P, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte OEG, Z, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. März 1995, Zl.: VerkR96-13938-1992-MR, wegen mehrerer Übertretungen der StVO 1960, nach der am 19.

Juni 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in allen Punkten eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 AVG iVm §§ 24, § 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51e und 51i Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach den §§ 20 Abs.2, 52 Abs. 10a (gemeint wohl § 52 lit.a Z10a) u. 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 400 S, 2) 1.000 S und 3) 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden verhängt und im Spruch des Straferkenntnisses ausgeführt:

"Sie haben am 26.07.1992 gegen 16.30 Uhr das Motorrad Kennzeichen (D) gelenkt, wobei Sie 1.) im Gemeindegebiet von A, B , Ri. A die auf einer Freilandstr. zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten haben 2.) das Motorrad im Gemeindegebiet von A auf der B zw. Strkm 171,65 und 171,85 in Ri. A im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) " 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h lenkten und dabei die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten haben, und weiters im Gemeindegebiet von A, auf der B bei Strkm 172,0 Ri.A im Bereich des Vorschriftzeichens Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindig keit) 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h lenkten und somit die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten haben, 3.) im Ortsgebiet von A auf der B bis etwa km 172,35 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten haben." 1.1. Begründend führt die Erstbehörde folgendes aus:

"Aufgrund einer Anzeige des Landesgendarmeriekommando f. OÖ.

vom 22.08.1992 werden Ihnen die umseits genannten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

Sie bestreiten in Ihren Rechtfertigungsangaben vom 01.02.1993 zu schnell gefahren zu sein und bezweifeln in Ihrer abschließenden Stellungnahme vom 09.02.1994 die Möglichkeit, daß es auf Grund von Schätzungen möglich sei, die Geschwindigkeit festzustellen. Außerdem sei es unlogisch zu schnell zu fahren, wenn man im Rückspiegel den Dienstwagen der Polizei sieht. Weiters verweisen Sie auf die Zeugenaussage der Frau H H vom 29.07.1993, die aussagt, daß Sie sich immer an die Geschwindigkeitsbegrenzungen gehalten haben.

Ihren Rechtfertigungsangaben sind die unter Diensteid gemachten Zeugenaussagen der Bez. Inspektoren G und N entgegenzuhalten, die beide die in der Anzeige gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht erhalten und anführen, daß während der Nachfahrt das Dienstkraftfahrzeug von Bez.Insp.G gelenkt wurde, und dieser auch laufend die Geschwindigkeit vom Tachometer des Dienst KFZ abgelesen hat.

Aus der Anzeige geht hervor, daß Sie den Dienstkraftwagen mit Ihrem Motorrad zunächst überholt haben. Dieser folgte Ihnen daraufhin in einem gleichbleibenden Abstand von etwa 100 m, und die beiden Beamten stellten daraufhin die umseits genannten Geschwindigkeitsüberschreitungen fest.

Die Schätzung der Fahrgeschwindigkeit durch Nachfahrt ist als tauglicher Nachweis für die Fahrgeschwindigkeit anzusehen. Einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organ, wie es die einschreitenden Gendarmeriebeamten sind, ist es zuzubilligen, die Vorgänge des Straßenverkehrs richtig zu beobachten und entsprechend wiederzugeben (VwGH 23.09.1992,92/03/0166 u.a.M.).Bei der Geschwindigkeitser mittlung durch ein selbst die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitendes nachfahrendes Gendarmeriefahrzeug handelt es sich um kein verbotenes Beweismittel (VwGH 22.05.1985;83/03/B355=ZfVB 1986/297).

HS. Behörde ist daher der Ansicht, daß Ihre Rechtfertigung und die Aussage der am Sozius mitfahrenden Frau Helga H nicht zu schnell gefahren zu sein als reine Schutzbehauptung zu werten sind, umsomehr als Sie keinerlei konkrete Beweise für die Richtigkeit Ihrer Behauptung vorbringen konnten, und die bloße Behauptung die Angaben der Meldungsleger seien unrichtig, kann nicht als Beweis gewertet werden.

Die hs. Behörde sah jedenfalls keinerlei Veranlassung an den glaubwürdigen und unbedenklichen Angaben der fachlich geschulten Gendarmeriebeamten zu zweifeln.

Gemäß § 20 Abs.2 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bzw. die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschreitet.

Gemäß § 52 lit.a Z 10a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung wer als Lenker eines Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die ziffernmäßig festgesetzt erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

Daß Sie im konkreten Fall die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen haben, hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben und bedarf somit keiner näheren Erklärung.

Die Behörde hatte daher auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Die strafbare Tat ist durch die in der Anzeige des Landesgendarmeriekommando f. OÖ. enthaltene Sachverhaltsfeststellung, an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit die Behörde keinen Anlaß zu zweifeln hatte, erwiesen.

Aus vorstehenden Gründen war daher wie eingangs im Spruch angeführt zu entscheiden.

Da Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensverhältnisse im Ersuchen der Polizeiinspektion F vom 01.02.1994 keine Angaben gemacht haben, ging hs. Behörde bezüglich Ihrer für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögensu. Familienverhältnisse von folgenden geschätzten Werten aus:

Einkommen: 2.500 DM, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

Strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit zu werten, straferschwerend war die Anzahl von Geschwindigkeitsüberschreitungen über eine bestimmte Strecke zu werten." 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber in seiner durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen bzw. mit begründeten Berufungsantrag versehenen fristgerecht nachgereichten Berufungsausführung in welcher er ausführt:

"I.

In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache gibt der Beschuldigte zunächst bekannt, daß er die Rechtsanwälte "Z", OEG, K mit seiner Vertretung beauftragt hat.

II.

Weiters erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Verkehrsrecht 96/13938/1992-MR vom 1 .3.1996 zugestellt am 8.5.1 95 innerhalb offener Frist BERUFUNG an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und führt diese aus wie folgt:

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wird zur Gänze angefochten.

Die erstinstanzliche Behörde ging in ihrer Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses davon aus, daß der Beschuldigte das Dienstfahrzeug der Meldungsleger mit seinem Motorrad zunächst überholt hat, worauf die beiden Meldungsleger dem Beschuldigten in ihren Dienstfahrzeug in einem gleichbleibenden Abstand von 100 m nachgefahren sind.

Dabei soll der Beschuldigte auf der Bundesstraße 1 Richtung A zwischen Straßen-km 174,4 und Straßen-km 172,35 die Geschwindigkeit dreimal übertreten haben, wobei die erstinstanzliche Behörde den Angaben der Meldungsleger hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung gefolgt ist.

Die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde ist unrichtig.

Zum Einen ist kein Grund ersichtlich, wieso der Beschuldigte mit seinem Motorrad ein äußerlich leicht erkennbares Dienstfahrzeug - welches ohnehin die in diesem Streckenabschnitt erlaubte Höchstgeschwindigkeit einhält überholt, hat er doch in Österreich ebenso mit einer Beanstandung durch die Beamten zu rechnen wie in der BRD.

Noch unverständlicher und keinesfalls nachvollziehbar ist es in der Folge, daß der Beschuldigte unmittelbar darauf 2 weitere - noch dazu erhebliche Geschwindigkeitsübertretungen begeht, wissend, daß hinter ihm ein Dienstfahrzeug der Bundesgendarmerie nachfährt. Eine derartige Vorgangsweise des Beschuldigten ist schlechtweg auszuschließen und wäre auch für einen objektiven Betrachter kaum vorstellbar.

Dieser Umstand wird auch durch die Aussage der am Sozius des Motorrades des Beschuldigten mitfahrenden Zeugin Helga H unterstützt, weiche angab, daß das Dienstfahrzeug der Bundesgendarmerie sehr wohl auch von ihr bemerkt worden sei und es wohl unlogisch wäre, in weiterer Folge Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht einzuhalten. Darüber hinaus hat die Zeugin H - was als am Sozius Mitfahrender ohnehin leicht möglich ist - in diesem Zusammenhang auf den Tacho geschaut und darauf geachtet, daß der Beschuldigte die Geschwindigkeitsbegrenzungen einhält, was von diesem auch getan wurde.

Diese objektiv nachvollziehbare Zeugenaussage - die ja auch für einen objektiven Betrachter verständlich ist - mit den Schlagworten der "Glaubwürdigkeit und Unbedenklichkeit der Angaben der fachlich geschulten Gendarmeriebeamten" zu entwerten, ist unrichtig und wird es sich dabei von der Behörde einfach zu leicht gemacht.

Dazu wird auch im angeführten Straferkenntnis durch die erstinstanzliche Behörde angeführt, daß die Schätzung der Fahrgeschwindigkeit durch Nachfahrt als tauglicher Nachweis für die Fahrgeschwindigkeit anzusehen ist. Dies werde bedeuten, daß die Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigten durch die Meldungsleger geschätzt worden ist. Eine Schätzung steht jedoch im Widerspruch zu den Angaben der Meldungsleger in der Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.8.1992, wobei der Meldungsleger Bez.-Insp. Erwin N in seiner Anzeige Bezug auf den Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges nimmt. Dies würde wiederum bedeuten, daß die Geschwindigkeit des Beschuldigten nicht geschätzt, sondern vom Tachometer des Dienstfahrzeuges abgelesen worden wäre, wozu es keinesfalls eines "fachlich geschulten" Gendarmeriebeamten bedarf. Für diesen Fall stellt sich sodann die Frage, ob und wann der Tachometer des Dienstfahrzeuges das letzte Mal einer Eichung unterzogen worden ist.

Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die erstinstanzliche Behörde eine Geschwindigkeitsübertretung des Beschuldigten nicht feststellen dürfen.

Der Beschuldigte stellt daher den A N T R A G Der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich möge dieser Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beheben, wobei zu dieser die beiden Meldungsleger geladen werden mögen.

in eventu der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.

L, 22. Mai 1995 M P" 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da jeweils keine 10.000 S übersteigenden Strafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war durchzuführen, weil einerseits vom Berufungswerber die ihm angelasteten Übertretungen dem Grunde nach bestritten wurden und andererseits eine öffentliche mündliche Verhandlung gesondert beantragt worden ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl.: VerkR96-13938-1992-MR; durch die Verlesung der von der Mitfahrerin bei der Polizeiinspektion F im Rechtshilfeweg abgelegten Zeugenaussage; der zeugenschaftlichen Vernehmung des GrInsp.

N und des Berufungswerbers als Beschuldigten anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Außerhalb der Verhandlung wurde seitens des zuständigen Mitgliedes des Verwaltungssenates eine Sitzprobe an einem vergleichbaren Motorrad der Marke Honda vorgenommen, welche ergeben hat, daß es für eine am Sozius mitfahrende und so erheblich überhöht sitzende Person leicht möglich ist auf den Tacho zu blicken.

5. Der Berufungswerber lenkte am 26. Juli 1992 gegen 16.30 Uhr sein Motorrad mit dem Kennzeichen (D) auf der B von E in Richtung L. Er befand sich gemeinsam mit der am Sozius mitfahrenden Helga H auf der Rückreise von Ungarn nach Deutschland. Im Bereich der Ortschaft A legte der Berufungswerber eine Pause ein. Als er seine Fahrt fortsetzte reihte er sich unmittelbar hinter dem in Richtung A fahrenden Funkstreifenfahrzeug, welches vom Meldungsleger gelenkt wurde, in die B1 ein. In der Folge überholte der Berufungswerber das mit seiner Ansicht mit etwa 80 km/h fahrende und von ihm als Gendarmeriefahrzeug erkannte Fahrzeug. Kurz danach folgte der Bereich der "70-km/h-Beschränkung", wo der Berufungswerber seine Fahrgeschwindigkeit reduzierte. Dies geschah schließlich auch bei Erreichen des Ortsgebietes von A.

Der Berufungswerber sah das Gendarmeriefahrzeug auch im Rückspiegel, wobei dieses auf der Wegstrecke von etwa einem Kilometer nicht im exakt gleichbleibenden Abstand von etwa 100 Metern hinter seinem Fahrzeug herfuhr. Im Ortsgebiet von A wurde der Berufungswerber vom Gendarmeriefahrzeug überholt und mittels Winkerkelle zum Anhalten aufgefordert.

Der Berufungswerber wurde folglich einer Lenkerkontrolle unterzogen, wobei ihm schließlich zur Kenntnis gebracht wurde, daß er bei der Wegstrecke zwischen StrKm 171.4 bis 172.35 vier Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hätte.

Dies bestritt der Berufungswerber. Ebenfalls wurde dem Berufungswerber von den Gendarmeriebeamten ein Fahrverbot für Österreich in der Dauer eines halben Jahres sowie eine Eintragung in der zentralen "Verkehrssünderdatei" in F in Aussicht gestellt.

5.1. Folgt man nun den unbestrittenen Angaben in der Anzeige, stand für die Feststellung der jeweiligen Fahrgeschwindigkeiten eine Wegstrecke von ziemlich genau einen Kilometer zur Verfügung, wobei innerhalb dieser Strecke das Gendarmeriefahrzeug die Fahrgeschwindigkeit an das Fahrzeug des Berufungswerbers vorerst anzugleichen hatte. Würde man von den von den Meldungslegern in der Anzeige angeführten Geschwindigkeiten ausgehen, so wäre diese Wegstrecke vom Berufungswerber in zumindest 40 Sekunden durchfahren worden. Diesem Zeitrahmen ist schließlich noch die Beschleunigungsphase durch das Gendarmeriefahrzeug, welche bei realistischer Beurteilung mit zehn Sekunden anzunehmen ist, in Abzug zu bringen. Somit standen für die Feststellung der Fahrgeschwindigkeiten an vier knapp hintereinanderliegenden Örtlichkeiten insgesamt nur etwa 30 Sekunden zur Verfügung. Bei logischer und den Denkgesetzen entsprechender Beurteilung ist es bei dieser Ausgangslage nicht nachvollziehbar, daß hier einerseits wirklich von einem konstanten Nachfahrabstand von 100 Metern ausgegangen werden könnte. Noch weniger nachvollziehbar ist für den Verwaltungssenat, daß dabei punktuell gleich vier Fahrgeschwindigkeiten in einer für ein Strafverfahren erforderlichen Verläßlichkeit - nämlich diese als erwiesen erblicken zu können - gewonnen werden konnten. Für die Messung der jeweiligen Fahrgeschwindigkeit sind bloß wenige Sekunden zur Verfügung geblieben. Der Meldungsleger vermochte sich naturgemäß nach nunmehr drei Jahren an die damalige Situation nicht mehr konkret zu erinnern und verwies in diesem Zusammenhang "nur mehr" auf den Inhalt der Anzeige.

Demgegenüber vermochten die Angaben des Berufungswerbers mehr zu überzeugen. Er unterzog sich dabei immerhin der Mühe, trotz anwaltlicher Vertretung, die weite Anreise zur öffentlichen mündlichen Verhandlung beim O.ö.

Verwaltungssenat anzureisen und sich hier zu verantworten.

Es wäre schließlich auch vollkommen unverständlich, daß der Berufungswerber sich angesichts des Gendarmeriefahrzeuges und somit vor den Augen von Straßenaufsichtsorganen so augenscheinlich und gleich mehrfach verkehrswidrig verhalten hätte. Die Angaben des Berufungswerbers stehen schließlich auch im völligen Einklang mit jenen, welche seine Mitfahrerin bereits am 29.7.1993 vor der Polizeiinspektion F ablegte.

Der Verwaltungssenat gelangte somit zum Ergebnis, daß es hier im Zuge der Nachfahrt mit einem Pkw die in einer sehr kurzen Weg- u. Zeitabfolgen mit einem Motorrad viel flexibler varierbaren (drei letztlich voneinander unterschiedliche) Geschwindigkeiten verläßlich festzustellen. Als Folge davon geht der Verwaltungssenat im Rahmen seiner Beweiswürdigung davon aus, daß die hier vorgeworfenen Geschwindigkeiten nicht gefahren wurden.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. Als Konsequenz folgt daher in rechtlicher Hinsicht, daß, wenn ein eindeutiges Beweisergebnis nicht vorliegt, selbst wenn (bloß) Zweifel am Tatvorwurf bestehen, der Tatnachweis eben nicht erbracht ist und von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

6.2. Abschließend wird noch bemerkt, daß ein straferschwerender Umstand nicht darin erblickt werden könnte, wenn in kurzer Abfolge gleich mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen wurden. Es würde einer unzulässigen Doppelverwertung gleichkommen, die ohnedies von der deliktsspezifischen Strafdrohung umfaßten Verhaltensweisen (die punktuell überhöhten Geschwindigkeiten) zusätzlich noch als straferschwerend zu werten.

Vielmehr würde sich hier noch das Problem der auf einen einheitlichen Tatentschluß beruhenden Verhaltensweise und somit der Kumulation ergeben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß jeweils, von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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