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des Landes Oberösterreich
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VwSen-400479/7/Lg/Bk

Linz, 26.03.1998

VwSen-400479/7/Lg/Bk Linz, am 26. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. Februar 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde des Rockson Atta L, Caritas der Erzdiözese Wien, Beratungsstelle für Ausländerinnen, Sechsschimmelgasse 21, 1090 Wien, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides der BPD Linz vom 16.10.1997, Zl. Fr-95.635 sowie der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft vom 16.10.1997 bis 22.10.1997 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.2 und 4 Fremdengesetz - FrG (BGBl.Nr. 838/1992) iVm § 67c AVG 1991.

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde geht davon aus, daß (nicht nur die Mutter - Eunice L - sondern auch ihr Sohn) Rockson Atta Lorenz, geb. am 4.3.1997, in Schubhaft genommen wurde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Schubhaftbescheid der BPD Linz vom 16.10.1997, Zl. Fr-95.635, war ausschließlich an die Mutter gerichtet und auch die Anhaltung in Schubhaft betraf ausschließlich die Adressatin dieses Bescheides, welcher aus humanitären Gründen gestattet wurde, ihr Baby in das PGH Wien mitzunehmen. Da weder ein Schubhaftbescheid betreffend den Bf noch eine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft vorlag, war spruchgemäß zu entscheiden. Kosten waren dem Bund als obsiegender Partei nicht gesondert zuzusprechen, da kein entsprechender Antrag gestellt wurde und der Aufwand durch den Kostenzuspruch im Verfahren VwSen-400478 (L Eunice) abgedeckt erscheint. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. Langeder

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