Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102895/2/Br

Linz, 24.05.1995

VwSen-102895/2/Br Linz, am 24. Mai 1995 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung, des Herrn G P, E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R G, C, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 20. April 1995, Zl.: VerkR96-17919-1994, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in beiden Punkten vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 1.320 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 16. Mai 1995, Zl.: VerkR96-17919-1994-K wegen der Übertretungen 1) nach § 20 Abs.2 und 2) § 52a Z10 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber zwei Geldstrafen von 1) 1.600 S und für den Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und 2) 5.000 S und für den Nichteinbringungsfall sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 15.5.1994 um 12.00 Uhr den PKW, Kz. auf der Westautobahn, im Gemeindegbiet von P in Fahrtrichtung W, 1) zwischen Strkm. 179,5 und 178,0 mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 40 km/h überschritten und 2) zwischen Strkm 177,490 und km 175,0 mit einer Geschwindigkeit von 160- km/h gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwinigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde zur Frage der Strafzumessung im wesentlichen ausgeführt, daß auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse Bedacht genommen worden sei, wobei das Einkommen der Behörde jedoch nicht bekannt gewesen sei. Es sei von keinem Vermögen und einer Sorgepflicht für die Ehefrau und zweier Kinder auszugehen gewesen. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis des Berufungswerbers zu werten gewesen.

2. Der Berufungswerber führt durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter in seiner fristgerecht, nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichteten Berufung aus:

"In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmnnuchaft Linz-Land vom 20.04.1995,. GZ: VerR96 -l7919-l994-K binnen offener Frist durch meinen ausgewiesenen Machthaber Herrn Dr. R G, Rechtsanwalt in das Rechtsmittel der B e r u f u n g wegen des Ausspruches über die Strafe und Kosten und ich führe diese aus wie folgt:

Ich bestreite zwar nicht die Schuld an den mir von der Behörde I. Instanz zur last gelegten Verwaltungsübertretungen, jedoch bekämpfe ich das asgefochtene Straferkenninis hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe und Kosten im Gesamtausmaß von S 7,260,--, da diese Strafe weder meinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entspricht noch dem Schuldgehalt der mir zur Last gelegten und von mir auch einbekannten (Geschwindigkeitsübertretungen angemessen erscheint, Die Behörde I. Instanz hätte zu beiden Fakten aus folgenden Gründen lediglich eine wesentlich geringere Geldstrafe verhängen dürfen:

Wie aus dem angefochtenen Straferkenntnis ersichtlich ist, habe ich die beiden Gschwindigkeitsüberschreitungen in einem einheitlichen Tatvorgang begangen, indem ich die erste Geschwindigkeitsüberschreitung im Zuge des Beginns eines Überholvorganges, und die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung im Zuge des Überholvorganges bzw. dessen Beendigung begangen habe.

Die zweite Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h war für mich erst erkennbar, als ich gerade links blinkend den neben mir fahrenden PKW überholte und habe ich zur Vermeidung einer unklaren Verkehrssituation für den neben mir fahrenden PKW als auch für die hinter mir nachkommenden PKWs meine Geschwindigkeit nicht verringert, sondern beibehalten, um den von mir eingeleiteten Überholvorgang zügig und sicher zu beenden.

Durch mein zwar formell rechtswidriges Verhalten habe ich jedoch in diesem Sinne die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer verringert, indem ich durch eine Beibehaltung meiner Überholgeschwindigeit infolge der zweiten Geschwindigkeitsbeschräkung eine unklare Verkehrssituation hintangehalten habe.

Neben den objekten Kriterium des Unrechtsgehaltes der beiden Taten hätte die Verwaltungsbehörde I. Instanz anch diese subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen zu berücksichtigen gehabt und hätte daher eine wesentlich mildere Strafe verhängt.

Da auch im Hinblick auf meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse laut beiliegender Einkommenssteuererklärung für 1992 und meine Sorgepflichten für meine einkommens- und vermögenslose Ehegattin Sylvia P und meinen beiden mj.Kindern Harald (geb. 15.O5.199o) und Sonja P (geb.l8.02.1993> und auf meine bisherige Unbescholtenheid eine weitaus geringere Strafe schuld- und tatangemessen ist, stelle ich unter Verzicht auf Durchfühning einer mündlichen Berufungsverhandlung den A n t r a g Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wolle:

1) eine meinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie dem Schuldgehalt der Tat entsprechend geringere Strafen und Kosten des Verfahrens verhängen und 2) meinen ausgewiesenen Vettreter Herrn Dr.Reinhard G von der Berufungsentscheidung verständigen.

B, am 09.05.1995 G P" 3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichtet war und diesbezüglich ferner ein ausdrücklicher Verzicht erklärt wurde, nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Mai 1995, Zl.:

VerkR96-17919-1994-K. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in ausreichender und schlüssiger Weise.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

6.1. Vorweg ist festzustellen, daß es für eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv grundsätzlich keine wie immer geartete Rechtfertigung bzw.

Entschuldigung gibt. Der Raserei auf den Straßen und der damit einhergehenden Gefahrenpotenzierung ist mit spürbaren Strafen zu begegnen. Auch Gründe general- und spezialpräventive Gründe erfordern eine strenge Bestrafung (vgl. auch VwGH 18. September 1991, Zlen. 91/03/0043, 91/03/0250). Nur damit scheint der Schutzwert dieses Rechtsgutes in nachhaltiger Weise dokumentierbar und von derartigen Übertretungen wirkungsvoll abgehalten werden.

6.1.1. Dem von der Erstbehörde festgesetzten Strafausmaß kann hier objektiv nicht entgegenzutreten werden. Selbst der Umstand, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich bisher völlig unbescholten ist vermag an diesem Strafausmaß nicht zu rütteln. Die Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von 50 % bei einer Überschreitung von 60 km/h und von 16 % bei einer um 40 km/h und ist angesichts des hohen Tatunwertes durchaus gerechtfertigt. Im Sinne des § 22 VStG ist für jede Übertretung eine gesonderte Strafe zu verhängen, wobei mit die hier verletzten Schutznormen verschiedenen Schutzzwecken zuzuordnen sind. Mit den Ausführungen des Berufungswerbers ist ferner auch nichts zu gewinnen gewesen, wenn dieser erklärt, daß es durch widrige Umstände zu einer weiteren Überschreitung einer durch Verkehrszeichen kundgemachten erlaubten Höchstgeschwindigkeit gekommen ist. Von jedem Fahrzeuglenker muß jene Vor- und Umsicht im Straßenverkehr erwartet werden können, daß es eben zu keinen derartigen Übertretungen kommt. Zum Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates zu bemerken, daß die nunmehr vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeiten nicht nur auf eine extreme Sorglosigkeit bzw Gleichgültigkeit gegenüber Geschwindigkeitsbeschränkungen, gleich welcher Art, sondern im gegenständlichen Fall sogar auf Vorsatz schließen läßt.

Vorsätzlich handelt jedenfalls, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Erfahrungsgemäß kann eine Fahrgeschwindigkeit von 170 km/h nicht unbewußt geschehen. Die dabei erforderliche Konzentration auf das Fahren an sich läß die Fahrgeschwindigkeit bewußt werden.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen im Ausmaß von 50 km/h hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits vor vier Jahren eine Strafe in der Höhe von 4.000 S als durchaus angemessen erachtet. Selbst wenn sonst keine nachteilige Folgen mit der Übertretung verbunden gewesen sind (VwGH 91/03/0014, 13.2.1991).

Die vom Berufungswerber vorgelegte Einkommenssteuererklärung besagt naturgemäß nichts Endgültiges über das tatsächlich verfügbare Einkommen des Berufungswerbers. Den Einkommensteuerbescheid hat der Berufungswerber nicht vorgelegt. Es konnte demnach zumindest von einem durchschnittlichen Monatseinkommen in der Höhe von 18.000 S netto ausgegangen werden. Dies entspricht auch der Erklärung mit einem erzielten Einkommen aus dem Gewerbebetrieb mit ca.

249.000 S jährlich. Dies ist für einen selbstständig Erwerbstätigen durchaus als realistisch zu erachten.

6.2. Durch das Überschreiten einerseits der nach § 20 Abs.2 2. Fall StVO 1960 und nach einer durch Gebotszeichen ziffernmäßig erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Zuge einer Fahrt werden zwei verschiedene und gesondert zu bestrafende Delikte begangen (vgl. VwGH v. 11.11.1987, Zl. 86/03/0237 u.

VwGH v. 25.10.1989, Zl. 89/03/0145).

6.3. Der Berufung war demnach der Erfolg zu versagen. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind gesetzlich bedingt.

6.4. Auf die Möglichkeit eines an die Erstbehörde zu richtenden Ratengesuches wird hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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