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VwSen-400506/8/Gf/Km

Linz, 18.06.1998

VwSen-400506/8/Gf/Km Linz, am 18. Juni 1998 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der Spruch des h. Erkenntnisses vom 8. Juni 1998, Zl. VwSen 400506/4/Gf/Km, wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, daß es in dessen Pkt. III anstelle von "565 S" nunmehr "3.365 S" zu heißen hat.

Begründung:

Aus Pkt. 5. des o.a. Erkenntnisses ergibt sich, daß der Aufwandsersatz insgesamt 3.365 S beträgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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