Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400540/5/Kl/Rd

Linz, 22.07.1999

VwSen-400540/5/Kl/Rd Linz, am 22. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. T, Dr. H, wegen Schubhaft der Michaela H in Zurechnung der BPD Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Einschreiter hat dem Bund Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 3.365 S für Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu leisten.

Der Kostenersatzantrag des Einschreiters wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

I.: §§ 67a, 10 und 13 AVG.

II.: § 79a Abs.3 AVG, § 73 Abs.2 Fremdengesetz 1997 - FrG sowie § 1 Z3 und 4 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Beschwerde vom 12.7.1999, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 14.7.1999, hat der in der Präambel zitierte Einschreiter den Bescheid der BPD Linz vom 6.7.1999, Fr-99.074, betreffend Verhängung der Schubhaft über Michaela H, zur Gänze angefochten und die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft geltend gemacht. Es wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu die Anordnung gelinderer Mittel beantragt.

2. Die BPD Linz als belangte Behörde hat den betreffenden Verfahrensakt vorgelegt und eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, daß Frau H in der Niederschrift vom 6.7.1999 vor der genannten Behörde das Mandat der Rechtsanwaltskanzlei Teuchtmann & Hager entzogen hat. Dies wurde der Anwaltskanzlei am 13.7.1999 per Fax zur Kenntnis gebracht. Im übrigen wurde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen, insbesondere in die Niederschrift vom 6.7.1999, in welcher die Vertretungsbefugnis der Rechtsanwaltskanzlei Dr. T & H entzogen wurde. Nachweislich wurde die Niederschrift per Telefax am 13.7.1999 vormittags der Rechtsanwaltskanzlei übermittelt.

Die gegenständliche Beschwerde wurde laut Stempel auf dem Aufgabekuvert am 13.7.1999 zur Post gegeben.

Mit Schriftsatz vom 16.7.1999, VwSen-400540/4/Kl/Rd, wurde der Sachverhalt dargelegt und gleichzeitig Parteiengehör gewahrt. Gleichzeitig wurde unter Fristsetzung die Gelegenheit geboten, die fehlende Vollmacht nachzuweisen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Die Frist ist fruchtlos verstrichen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 67a Abs.1 Z2 AVG iVm § 72 Abs.1 Fremdengesetz 1997 - FrG, hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Gemäß § 10 Abs.2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs.3 von Amts wegen zu veranlassen. Gemäß § 13 Abs.3 AVG idF BGBl.I.Nr. 158/1998 hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich die Behebung von Mängeln zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Aufgrund der nachweisbaren Aktenlage lag zum Zeitpunkt der Beschwerde-einbringung eine Vollmacht nicht vor. Einen Mängelbehebungsauftrag bzw die Gelegenheit zu einer Stellungnahme ließ der Einschreiter unbeantwortet. Es war daher mangels einer vorliegenden Vollmacht das Anbringen dem Einschreiter zuzurechnen und mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.

5. Gemäß § 79a Abs.3 AVG, welcher gemäß § 73 Abs.2 FrG anzuwenden war, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vor der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird. Es war daher gemäß § 1 Z3 und 4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, der belangten Behörde der Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von insgesamt 3.365 S zuzusprechen. Der Kostenersatzantrag des Bf ist abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Fehlende Vollmacht, Einschreiter zurechenbar, Zurückweisung, Kostenersatz.

 

 

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