Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400550/4/Kl/Rd

Linz, 18.04.2000

VwSen-400550/4/Kl/Rd Linz, am 18. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde der Gabriela S, tschechische Staatsangehörige, vertreten durch S, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme und Anhaltung in Zurechnung der BPD Wels zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 61, 69, 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 158/1998 iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG.

Entscheidungsgründe:

1. In der eingebrachten Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme und Anhaltung vom 3.10. bis 13.10.1999 geltend gemacht und begründend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung, eines Aufenthaltsverbotes und für die Zurückschiebung nicht gegeben waren. Die Bf habe sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Gemäß § 7 Abs.4 Z4 brauchen Drittstaatsangehörige dann eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein. Die Bf habe bis zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Österreich einen Wohnsitz gehabt, verfüge über einen Meldezettel, sei in Österreich gemeldet gewesen und habe dies bei der Vernehmung bei der Fremdenpolizei auch vorgebracht. Der Grund der Einreise sei nicht die Arbeitsaufnahme gewesen, sondern die Bf sei in den letzten zwei Jahren öfter tageweise auf Urlaub in Österreich gewesen und habe schließlich einen festen Wohnsitz bei ihrem Freund in Linz angemeldet, welchen sie auch heiraten wollte. Auch sei ihr bei der Festnahme an ihrem Arbeitsplatz als Tänzerin in der F Bar in W vom Sicherheitsorgan verboten worden, die Tasche aus einem Zimmer zu holen und mitzunehmen, in welcher sich ihre Barmittel befanden. Sie verfügte daher nur über Barmittel, die sich zufällig in der Jacke befanden. Wie im Einspruch zur Strafverfügung wird geltend gemacht, dass der ausgeübte Beruf Kellnerin bzw Tänzerin ist, nicht Prostituierte.

2. Die BPD Wels als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und mitgeteilt, dass sich die Bf vom 3.10.1999 bis 13.10.1999 im PGH Wels in Schubhaft befand.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und es wird festgestellt, dass der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 73 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben kann.

4. Es ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

4.1. Die Bf ist am 12.2.1979 geboren und tschechische Staatsangehörige. Sie ist etwa seit ca. 4 Jahren jeweils einige Tage in Österreich und fährt dann wieder zurück nach Tschechien. Seit etwa zwei Monaten arbeitete sie tageweise, nämlich zwei bis drei Tage in der Woche, in der F Bar in W als Kellnerin und Tänzerin. Pro Abend hatte sie vier bis fünf Mal zu tanzen und bekam pro Auftritt 50 S als Entgelt. Die Arbeit wurde aufgenommen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Im Ganzen hat sie für die Auftritte 4.000 S verdient, abzüglich 200 S für das Zimmer (pro Übernachtung 100 S). Nach den Angaben der Bf hat sie nur ein oder zwei Mal im Zimmer in der F Bar übernachtet. Die übrige Zeit hat sie bei ihrem Freund in Linz, dessen Namen sie zunächst nicht nannte, gewohnt. Als Wohnanschrift gab die Bf am 3.10.1999 dann schließlich Linz, S, an. Bei einer weiteren Einvernahme nannte sie ihren Freund N, wohnhaft in Linz, U. Eine diesbezügliche Meldebestätigung liegt im Akt nicht vor.

4.2. Nach den Angaben der Bf ist sie zuletzt am 30.9.1999 nach Österreich ohne Sichtvermerk mit einem tschechischen Reisepass eingereist und begab sich nach W in die F Bar zur Arbeitsaufnahme. Arbeitspapiere und einen Aufenthaltstitel besitzt die Bf nicht. Anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle bzw einer Kontrolle des Lokals wegen illegaler Prostitution wurde die Bf am 3.10.1999 in der F Bar in W ohne arbeitsrechtliche Papiere und Aufenthaltstitel aufgegriffen. Sie wurde um 0.05 Uhr festgenommen und der Behörde vorgeführt. Sie wurde um 2.15 Uhr über den Grund der Festnahme in Kenntnis gesetzt und dazu niederschriftlich einvernommen. Die Beistellung eines Dolmetschers wurde wegen Kenntnis der deutschen Sprache von ihr abgelehnt. Eine weitere Einvernahme um 10.30 Uhr ergab, dass sie sich durch die Arbeit in der F Bar den Lebensunterhalt selbst schaffen wollte. Dabei gab sie einen Verdienst von insgesamt 4.000 S an.

Es wurde am 3.10.1999 von der BPD Wels mit Bescheid über die Bf die Schubhaft verhängt, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung bzw eines Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung zu sichern. In der Begründung wurde angeführt, dass sie innerhalb eines Monates nach Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen habe, innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag und Grund der Einreise nach Österreich die Arbeitsaufnahme war, ohne einen Aufenthaltstitel nachweisen zu können. Auch ist sie von der BH Gmünd wegen illegaler Einreise am 20.9.1995 zurückgeschoben worden. Ein Aufenthaltsverbot sei wegen der fehlenden Mittel zum Unterhalt, des Fehlens eines Wohnsitzes in Österreich und des Fehlens eines Aufenthaltstitels gerechtfertigt. Dieser Bescheid wurde von der Bf am selben Tag persönlich übernommen und in Vollzug gesetzt.

4.3. Eine niederschriftliche Einvernahme vom 5.10.1999 vor der belangten Behörde mit dem Betreiber der F Bar ergab, dass die Bf vor ca. 2 Monaten die Arbeit aufgenommen hat, aufgrund von Krankheiten wenig da war und "in der Woche höchstens zwei bis drei Zimmer gemacht hat" und hauptsächlich animierte und tanzte. Weil die Mädchen durch eine Agentur vermittelt wurden, habe sich der Betreiber nicht um die Arbeitsbewilligungen und Sichtvermerke gekümmert.

Eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Bf am 6.10.1999 ergab, dass die Bf vor zwei Monaten auf dem Bahnhof in Linz vom Betreiber der F Bar angesprochen wurde, ihr eine Stelle als Kellnerin, wofür Arbeitspapiere und Aufenthaltstitel besorgt würden, angeboten wurde und ihr auch gesagt wurde, dass sie auf die Zimmer gehen muss. Es wurde ihr der Reisepass abgenommen und erst nach 14 Tagen wieder zurückgegeben, worauf sie nach Hause fuhr. Weil sie telefonisch kontaktiert und bedroht wurde, kehrte sie nach Österreich zurück. Es wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass gegen sie ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wird und die Abschiebung veranlasst wird.

4.4. Mit Bescheid vom 12.10.1999 wurde gegen die Bf ein bis zum 12.10.2004 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich gemäß § 36 Abs.1 und 2 Z7 und 8 iVm § 39 FrG verhängt und gleichzeitig einer allfälligen Berufung gemäß § 45 Abs.4 FrG iVm § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Als Begründung wurde die völlige Bargeldlosigkeit und die illegale Beschäftigung sowie der fehlende Aufenthaltstitel angeführt. Der Bescheid wurde am selben Tag von der Bf persönlich übernommen. Weil das Aufenthaltsverbot sofort durchsetzbar wurde, wurde von der belangten Behörde die Abschiebung vorbereitet und eingeleitet. Zum Zweck der Abschiebung wurde die Bf am 13.10.1999 um 9.00 Uhr aus dem polizeilichen Gefangenenhaus Wels entlassen. Die Abschiebung wurde am 13.10.1999 um 10.45 Uhr durch Übergabe an der Grenzkontrollstelle Wullowitz durchgeführt. Haftkosten wurden nicht eingehoben.

Gleichzeitig mit der Schubhaftbeschwerde wurde Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid erhoben und darin Mittel für den Lebensunterhalt durch Zuwendungen des Lebensgefährten angeführt. Auch wurde ein Meldezettel der BPD Linz mit Anmeldung am 17.9.1998 in der F in teilweise unlesbarer Kopie beigelegt.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 72 Abs.1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 158/1998, hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde (§ 73 Abs.1 FrG).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 73 Abs.4 leg.cit.).

Die Bf wurde am 13.10.1999 aus der Schubhaft entlassen. Die Beschwerdeerhebung erfolgte in der Frist des § 67c AVG und ist daher rechtzeitig. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 61 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

5.3. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes steht fest, dass die Bf zuletzt am 30.9.1999 unter Verwendung eines gültigen tschechischen Reisepasses aber ohne Sichtvermerk und ohne Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme als Kellnerin bzw Tänzerin in der F Bar in W in das Bundesgebiet eingereist ist und sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Bf ist allerdings als Touristin ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist. Nach dem Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18.1.1999, BGBl. III Nr. 159/1999, besteht die Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise nicht für Staatsbürger, die sich in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragspartners begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder um dort einen länger als 90 Tage dauernden Aufenthalt zu nehmen (Art. I Art.1 Abs.2 des zit. Abkommens). Gemäß § 5 Abs.1 und 2 FrG unterliegen daher passpflichtige Fremde bei der Einreise in das Bundesgebiet und während des Aufenthalts in ihm der Sichtvermerkspflicht und bedürfen daher eines Einreise- oder Aufenthaltstitels. Gemäß § 7 Abs.1 FrG werden als Aufenthaltstitel die Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Bf als Drittstaatsangehörige braucht daher gemäß § 7 Abs.4 Z4 FrG eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie in Österreich erwerbstätig ist, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein. Wie nämlich die Bf selbst bei mehrmals in niederschriftlichen Einvernahmen bekannt gab, ist sie auch zuletzt zur Arbeitsaufnahme in der F Bar nach Österreich eingereist, ohne einen Sichtvermerk vorweisen zu können. Auch konnte sie keine Aufenthaltserlaubnis nachweisen, obwohl diese nach den obzit. Bestimmungen erforderlich wäre. Entgegen den Beschwerdebehauptungen konnte aber nicht nachgewiesen werden, dass sich die Bf an einem Wohnsitz niedergelassen hat. Vielmehr wollte sie zunächst bei ihrer Einvernahme einen Wohnsitz nicht bekannt geben, dann gab sie die Anschrift des Lebensgefährten in Linz, S, sodann in der U, beides aber ohne nähere Hausnummern an. Der in der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot beigelegte Meldezettel weist eine Anmeldung in der F auf. Name und Unterschrift ist nicht leserlich. Auch ist diese Meldung bereits aus dem Jahr 1998. Da weitere Angaben und Nachweise von der Bf nicht erbracht wurden, ist von keiner Niederlassung an einem österr. Wohnsitz von der belangten Behörde auszugehen. Im Übrigen ist gemäß § 7 Abs.3 FrG für auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, also jene, die in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind, außer in den in Abs.4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung erforderlich. Auch eine solche Niederlassungsbewilligung konnte die Bf nicht vorweisen. Sie durfte daher gemäß § 63 Abs.1 Z2 FrG festgenommen werden. Darüber hinaus diente die Festnahme auch der Erlassung eines Schubhaftbescheides, welcher noch am selben Tag ergangen ist.

Im Grunde des § 61 Abs.1 FrG war aber die Verhängung der Schubhaft notwendig, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung zu sichern. Es wurde von der belangten Behörde ein Verfahren sowie eine Einvernahme zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots durchgeführt und mit Bescheid vom 12.10.1999 tatsächlich ein Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses wurde auch durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sofort durchsetzbar. Es war daher die Erlassung des Schubhaftbescheides sowie auch die Anhaltung in Schubhaft gesetzmäßig. Die Gründe, nämlich Mittellosigkeit und Arbeitsaufnahme ohne entsprechende behördliche Bewilligung wurden nicht völlig denkunmöglich von der Behörde angenommen, zudem die Bf mittellos angetroffen wurde, über ihre Mittel bei den verschiedenen Einvernahmen keine Angaben machte, sondern vielmehr angab, dass ihr Lebensgefährte ihren Unterhalt deckt, dass sie aber selbst für den Unterhalt sorgen wolle, sowie die Arbeitsaufnahme zugab, ohne dass Papiere vorlagen. Weil die belangte Behörde das diesbezügliche Verwaltungsverfahren zügig durchgeführt hat, konnte auch nicht von einer überlangen Dauer der Schubhaft gemäß § 69 Abs.1 FrG gesprochen werden. Gemäß § 69 Abs.3 FrG aber gilt ab dem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot die Schubhaft als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Weil die Bf sich schon mehrmals zur Erwerbstätigkeit in Österreich aufgehalten hat, im Übrigen aber auch schon nachweisbar am Grenzübergang zurückgeschoben wurde, bestehen bestimmte Anhaltspunkte, dass die Überwachung der Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Insbesondere soll eine weitere illegale Beschäftigung vermieden werden. Darüber hinaus wurde die Bf unverzüglich, nämlich am 13.10.1999 abgeschoben. Es kann daher in der Anhaltung bis zur Abschiebung der Bf keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Es war daher die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens sowie zur Sicherung der Abschiebung rechtmäßig erfolgt und im Übrigen erforderlich, zumal eine Unterkunft oder ein ordentlicher Wohnsitz von der Bf nicht angegeben wurde und auch nicht nachgewiesen wurde und daher ein Untertauchen zu befürchten war.

6. Ein Kostenersatzantrag gemäß § 79a AVG wurde von den Parteien nicht gestellt. Es war daher keine Kostenentscheidung zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Kein Wohnsitz, Einreise zur Arbeitsaufnahme, Tänzerin, keine Mittel, Verdienst für Unterhalt

 

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