Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400571/4/Wei/Bk

Linz, 15.05.2000

VwSen-400571/4/Wei/Bk Linz, am 15. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde der L wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids der BPD Wels vom 14. April 2000, Zl. IV-FR 38.579, und wegen Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

Die Anträge auf Enthaftung und Einstellung des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin werden als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997(BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 158/1998) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden Sachverhalt aus:

1.1. Die Beschwerdeführerin (Bfin), eine russische Staatsangehörige, wurde durch eine Agentur an den Lokalinhaber des "T" in W, vermittelt, an welcher Adresse sie auch seit 28. März 2000 polizeilich gemeldet war. Am 9. März 2000 wurde ihr von der Botschaft in Moskau eine Aufenthaltserlaubnis als Künstlerin bis 25. Mai 2000 in Form eines Visums (Einreisetitel iSd § 6 FrG 1997) erteilt. Eine Niederlassungsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hatte sie nicht.

Wegen zahlreicher Hinweise auf geheime Ausübung der Prostitution überwachten Kriminalbeamte der belangten Behörde in der Nacht vom 13. auf dem 14. April 2000 das Lokal "T". Am 14. April 2000 um 00.20 Uhr führten sie schließlich eine Kontrolle durch. Über eine getarnte Tür im rückwärtigen Bereich des Lokals, die von der Kellnerin über Aufforderung geöffnet wurde, gelangten die Kriminalbeamten in einen unversperrten Raum im ersten Stock, wo sich E und der Zeuge T unbekleidet aufhielten, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Über das Stiegenhaus kamen die Bfin L und ihr Kunde F, um ins Lokal zurückzugehen. Die russischen Staatsangehörigen L, E und E wurden festgenommen und in weiterer Folge der Fremdenbehörde vorgeführt.

Die von der Kriminalpolizei als Zeugen einvernommenen Kunden gaben beide an, dass sie ein Mädchen für 20 Minuten bei der Bardame mit Vornamen S bestellten und dafür je S 1.000,-- an diese zu bezahlen hatten. Beide gingen dann mit dem Mädchen über die Tür im hinteren Bereich des Lokales und eine Treppe in den 1. Stock auf das jeweilige Zimmer. T hatte noch geduscht und wollte mit dem blonden Mädchen (O) gegen 00.50 Uhr den Geschlechtsverkehr vollziehen, als plötzlich die Kriminalpolizei ins Zimmer kam (vgl Niederschrift vom 14.04.2000 von 01.20 bis 01.50 Uhr). F hatte nach seinen Angaben den Geschlechtsverkehr mit seinem Mädchen unter Verwendung eines Kondoms bereits hinter sich, als er im Stiegenhaus angetroffen wurde (vgl Niederschrift vom 14.04.2000 von 01.15 bis 01.30 Uhr).

1.2. Die russischen Staatsbürgerinnen L(Bfin), O und K, die eine Agentur vermittelte, um in der G "T" als Tänzerinnen (Künstlerinnen) zu arbeiten, wurden am 14. April 2000 um 00.30 Uhr festgenommen und in weiterer Folge mit dem Verdacht der Geheimprostitution konfrontiert. Sie bestritten in den mit ihnen aufgenommenen Niederschriften vom 14. April 2000, die Prostitution ausgeübt zu haben. Die Bfin gab an, seit 19. März 2000 in der G als Tänzerin beschäftigt zu sein. E, die vertraglich nur S 300,-- pro Abend erhalten haben wollte, stellte die unglaubhafte Behauptung auf, im Zimmer nur für den Kunden einen Table-Dance vorgehabt zu haben. Der Mann hätte mitgetanzt und wäre deshalb auch nackt gewesen. E behauptete, nie die Prostitution ausgeübt zu haben. Sie bekäme ein Fixum von S 300,-- und Trinkprozente sowie eine Prämie für Table-Dance.

Die Kellnerin R bestätigte in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift vom 14. April 2000, dass die Mädchen von einer Agentur vermittelt werden. Sie erhielten auch ein gültiges Visum über die Agentur. Die Kellnerin bestritt nicht, dass die Mädchen die Prostitution ausgeübt haben. Herr K hätte ihnen freigestellt, "ob sie Zimmer machen oder nicht". Die Preise, die im Vorhinein bei der Kellnerin bezahlt wurden, waren zeitlich gestaffelt. 20 Minuten kosteten S 1.000,--, 30 Minuten S 1.500,-- und 1 Stunde S 2.500,--, wobei 50 : 50 geteilt worden wäre. Die Kellnerin bestätigte auch, dass am Kontrolltag die Bfin und E im Zimmer waren und die Männer jeweils S 1.000,-- für 20 Minuten bei ihr bezahlten. Sie gab weiter an, dass die Bfin ca. 10 Zimmer, K 5 bis 6 Zimmer und O 3 Zimmer bisher gemacht hätte.

In einer handschriftlichen Eingabe vom 25. April 2000 behauptete die Kellnerin schließlich, dass sie unter Druck gesetzt worden wäre und die Niederschrift nur aus Angst unterschrieben hätte. In dieser Eingabe, die erkennen lässt, dass sie offensichtlich durch Dritte beeinflusst wurde, versuchte die Kellnerin vor allem Herrn K zu entlasten, der angeblich nichts mit den Mädchen zu tun hätte. Sie bestritt auch im Wesentlichen ihre Aussage betreffend die Ausübung der Prostitution, obwohl gegenteilige Aussagen der beiden einvernommenen Kunden vorliegen. Im Bericht der kriminalpolizeilichen Abteilung vom 25. April 2000 wird im Einzelnen dazu Stellung genommen. Die Angaben der Bfin und der E betreffend die Innehabung von Sparbüchern mit Guthaben von S 38.000,-- bzw S 39.700,-- erwiesen sich nach Mitteilung der Kriminalpolizei als unrichtig.

1.3. Mit Bescheid vom 14. April 2000, Zl. IV-FR 38.579, ordnete die belangte Behörde gegen die Bfin gemäß § 61 Abs 1 FrG in Verbindung mit § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung an. Der Bescheid wurde der Bfin anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 14. April 2000 gegen 12.00 Uhr zugestellt. Sie verweigerte allerdings die Unterschrift auf dem Rückschein.

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 14. April 2000, Zl. III-S-3.362/00/S, wurde der Bfin im Spruchpunkt 1 eine Übertretung des § 12 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz iVm der Verordnung, BGBl Nr. 314/1974 idF BGBl Nr. 591/1993, wegen Unterlassung der amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten sowie im Spruchpunkt 2 eine Übertretung des § 107 Abs 1 Z 4 iVm § 31 Abs 1 FrG 1997 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich infolge Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angelastet. Diese Strafverfügung wurde der Bfin ebenfalls anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 14. April 2000 zugestellt, wobei sie die Unterschrift auf dem Rückschein verweigerte.

1.4. Mit Eingabe vom 28. April 2000 erhob die Bfin durch ihren Rechtsvertreter Schubhaftbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Schubhaftbescheides, Einstellung des Verfahrens und sofortige Enthaftung. Mit einer weiteren Eingabe vom 28. April 2000 wurde rechtzeitig Einspruch gegen die ergangene Strafverfügung erhoben.

1.5. Mit Bescheid vom 2. Mai 2000 erließ die belangte Behörde gegen die Bfin gemäß § 36 Abs 1 und 2 Z 7 iVm § 39 FrG 1997 ein bis 2. Mai 2005 befristetes Aufenthaltsverbot und erkannte gemäß § 45 Abs 4 FrG 1997 iVm § 64 Abs 2 AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung ab. Diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter der Bfin am 3. Mai 2000 persönlich bei der belangten Behörde übernommen.

Begründend verwies die belangte Fremdenbehörde vor allem auf § 36 Abs 2 Z 7 FrG 1997, da sich das Barvermögen der Bfin auf lediglich S 287,-- belaufe und sie daher nicht in der Lage sei, die Mittel für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts nachzuweisen. Außerdem vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass die Bfin in ihrer Unterkunft illegal die Prostitution ausübte und unrichtige Angaben über den Zweck ihres Aufenthaltes gegenüber der österreichischen Botschaft in Moskau machte. Eine Berufung gegen das Aufenthaltsverbot ist bislang nicht aktenkundig.

1.6. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat ihre Verwaltungsakten samt den Eingaben der Bfin am 3. Mai 2000 vorgelegt. Die Bfin wurde am 8. Mai 2000 mit dem Flug der Aeroflot SU 262 von Wien nach Moskau (11.45 - 16.30 Uhr) abgeschoben.

2.1. In der Schubhaftbeschwerde wird kritisiert, dass der Schubhaftbescheid vorgedruckte Ausführungen enthält, die tatsächlich nicht zutreffen, weil die Bfin bislang nicht rechtskräftig (wegen Verstoßes gegen Prostitutionsvorschriften) verurteilt wurde. Sie sei ordnungsgemäß gemeldet und halte sich ordnungsgemäß in Österreich auf. Für die erhobenen Vorwürfe lägen auch keine ausreichenden Beweise vor. Die Behauptungen der Zeugen T und F wären unrichtig. Es bestünde der Verdacht, dass zwischen den Beamten der B und den Zeugen ein Zusammenhang besteht. Die Zeugin A hätte die niederschriftlichen Angaben nicht gemacht und diese auch in einer schriftlichen Gegendarstellung richtiggestellt. Die erhobenen Tatvorwürfe wären daher nicht berechtigt.

Es hätte jedenfalls keineswegs der Verhängung der Schubhaft bedurft. Die Aktion der Beamten mit Verhaftung der Bfin hätte keine rechtliche Deckung. Zum Beweis dafür wird auf die ergänzende Einvernahme der Bfin, der Zeugin A sowie des J verwiesen.

Abschließend wird die Aufhebung des Schubhaftbescheides, Einstellung des Verfahrens gegen die Bfin und sofortige Enthaftung beantragt.

2.2. Die belangte Behörde hat mit Vorlageschreiben vom 2. Mai 2000 den gesamten Fremdenakt zur Beurteilung durch den Oö. Verwaltungssenat vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 73 Abs 2 Z 1 FrG 1997 abgesehen werden konnte. Die in der Beschwerde beantragte Beweisaufnahme hätte keine weitere Aufklärung erwarten lassen, weil das angesprochene Beweisthema allenfalls im offenen Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Prostitutionsvorschriften, nicht aber im gegenständlichen Verfahren eine Rolle spielt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 von dem angerufen werden, der gemäß § 63 FrG 1997 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz 1997 angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 73 Abs 4 FrG 1997).

Die Bfin wurde bis zu ihrer Abschiebung im Polizeigefangenenhaus der belangten Behörde in Schubhaft angehalten. Ihre Beschwerde betreffend die Schubhaft ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antrag auf Aufhebung des Schubhaftbescheides wird als zulässiges Begehren auf Rechtswidrigerklärung umgedeutet. Die Anträge auf Einstellung des Verfahrens (Strafverfahrens?) und auf sofortige Enthaftung mussten als unzulässig zurückgewiesen werden, weil im Beschwerdeverfahren nach §§ 72 f FrG 1997 ein solcher Rechtsschutz nicht vorgesehen ist. Das Strafverfahren ist außerdem nicht Gegenstand des Schubhaftbeschwerdeverfahrens. Gemäß § 70 Abs 1 FrG 1997 ist die Schubhaft durch Freilassung formlos von der Fremdenbehörde - nicht vom unabhängigen Verwaltungssenat - aufzuheben, wenn der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.

4.2. Gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines

Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs 2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft.

Gemäß § 69 Abs 1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 69 Abs 4 FrG darf die Schubhaft gemäß § 69 Abs 2 FrG nicht länger als 2 Monate dauern.

4.3. Richtig ist zwar, dass die belangte Behörde den Schubhaftbescheid unter Verwendung eines Formulars verfasste, in dem nicht alle Angaben zutrafen. Eine rechtskräftige Bestrafung wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen Prostitutionsvorschriften lag in Wahrheit nicht vor. Dieser Begründungsmangel vermag aber beim gegebenen Sachverhalt nichts an der Rechtmäßigkeit der Schubhaftverhängung zu ändern. Denn im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung konnte die belangte Behörde jedenfalls davon ausgehen, dass voraussichtlich ein Aufenthaltsverbot gegen die Bfin erlassen werden kann. Der Aufenthalt der Bfin war nämlich entgegen der Beschwerdeansicht rechtswidrig, weil sie einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit als Tänzerin und Animierdame in einer G nachging, ohne im Besitz des dafür erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein. Der von der österreichischen Botschaft in Moskau erteilte Einreisetitel (Reisevisum für den kurzfristigen Aufenthalt) iSd § 6 Abs 1 Z 3 FrG 1997 berechtigte sie nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Nach § 6 Abs 3 FrG 1997 lassen Visa die Ausübung einer Erwerbstätigkeit außer im Rahmen von Geschäftsreisen nicht zu. Die Bfin hätte dafür eine quotenpflichtige (vgl Niederlassungsverordnung nach § 18 FrG 1997) Erstniederlassungsbewilligung iSd § 19 Abs 3 FrG 1997 benötigt, die auch einen beschäftigungsrechtlichen Titel (Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungs-bewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein) voraussetzte. Dies alles verkennt die Beschwerde mit ihren Ausführungen.

Die belangte Behörde konnte daher mit Recht davon ausgehen, dass die Bfin - ob Künstlerin oder nicht - einer unerlaubten Erwerbstätigkeit in der G "T" nachging. Damit war aber auch klar, dass sie nicht die notwendigen Mittel für einen längeren Aufenthalt in Österreich nachweisen konnte, weil Einkünfte aus einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit natürlich nicht zu berücksichtigen waren. Das Aufenthaltsverbot im Grunde des § 36 Abs 2 Z 7 FrG 1997 erschien von Anfang an möglich, auch wenn die belangte Behörde diesen Grund im verwendeten Vordruck des Schubhaftbescheides nicht ankreuzte. Auf den durch die Aktenlage dokumentierten dringenden Verdacht der illegalen Ausübung der Prostitution kam es daher gar nicht mehr an.

Außerdem konnte die belangte Behörde im Zeitpunkt der Schubhafterlassung nach den Umständen auch vertretbarerweise annehmen, dass sich die Bfin durch unrichtige Angaben über den Zweck ihres Aufenthalts in Österreich einen Einreisetitel verschaffte (vgl § 36 Abs 2 Z 6 FrG 1997). Schließlich wurde die Bfin bei einer Beschäftigung betreten, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen. Dies wurde zwar nicht von Organen eines Arbeitsinspektorates oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice festgestellt, weshalb eine Formalvoraussetzung des § 36 Abs 2 Z 8 FrG 1997 fehlt. Dennoch konnte die belangte Behörde diesen Umstand nach § 36 Abs 1 FrG 1997 verwerten und davon ausgehen, dass der Aufenthalt der Bfin die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Es lagen demnach hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Schubhaft der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dienen werde. Dieses hat die belangte Behörde mittlerweile gegen die Bfin bereits am 3. Mai 2000 erlassen.

4.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass an der Verhinderung der Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl VwGH 1.6.1994, 94/18/0258). Ein Fremder, der fremden- und beschäftigungsrechtlichen Rechtsvorschriften keine Beachtung schenkt, hat ausreichende Anhaltspunkte dafür geboten, dass die Überwachung seiner Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig sein werde (vgl VwGH 17.11.1995, 95/02/0132, 0133, 0134).

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit Recht die Schubhaft zur Verfahrenssicherung verhängt und ein sofort durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen hat, um die Bfin rasch abzuschieben und die Fortsetzung der illegalen Erwerbstätigkeit zu verhindern. Gelindere Mittel iSd § 66 FrG 1997 kamen im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht, weil die Bfin durch ihr bisher bekannt gewordenes Verhalten erkennen hat lassen, dass sie sich um die für Fremde maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften nicht kümmert, wenn es um ihre eigenen Erwerbsinteressen geht. Die belangte Fremdenbehörde konnte daher nicht annehmen, dass sich die Bfin in Hinkunft rechtstreu verhalten und sich der Fremdenbehörde zur Verfügung halten werde. Vielmehr war davon auszugehen, dass die Bfin ihren Aufenthaltszweck in Österreich nicht hätte legalisieren können. Mangels ausreichender eigener Mittel für den Unterhalt wäre sie auf freiem Fuße gezwungen gewesen, weiterhin einer illegalen Beschäftigung nachzugehen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

5. Eine Kostenentscheidung über den Ersatz der notwendigen Aufwendungen gemäß § 79a AVG iVm § 73 Abs 2 FrG 1997 (vgl Aufwandersatzverordnung UVS BGBl Nr. 855/1995) zugunsten des Bundes, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, war mangels Antragstellung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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