Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400581/6/SR/Ri

Linz, 12.09.2000

VwSen-400581/6/SR/Ri Linz, am 12. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde des C, geb. 18.07.1952, Angehöriger der albanischen Volksgruppe im Kosovo, derzeit im Polizeigefangenenhaus Steyr, vertreten durch Rechtsanwälte Univ.-Doz. Dr. S , wegen der weiteren Anhaltung in der Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, zu Recht erkannt:

I.  Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

II.  Der Beschwerdeführer hat dem Bund mangels Antrages keinen Aufwandersatz zu leisten. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs. 1, 73 Abs. 2 und 4 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 (BGBl Nr. 75/1997 idF BGBl I Nr. 34/2000) iVm § 67c AVG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde von nachstehendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer (Bf), ein jugoslawischer Staatsangehöriger, zugehörig der albanischen Volksgruppe im Kosovo, verbüßt seit 19.4.1988 (Fikt. VZ. Beginn) eine 14 jährige Haftstrafe. Das Strafende wäre für den 19.4.2002, 08.30 Uhr vorgesehen gewesen. Am 9. Jänner 1995 hat der Bezirkshauptmann von Steyr-Land gegen den Bf ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, welches mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, erlassen. Die Direktion der JA-Garsten teilte der belangten Behörde am 26. Juni 2000 mit, dass der Bf am 18. August 2000 bedingt entlassen wird. Daraufhin wurde der Bf. erstmalig von der belangten Behörde am 27. Juni 2000 niederschriftlich einvernommen und dieser hat sich mit der Außerlandesschaffung zum Zeitpunkt des Endes der Strafhaft einverstanden erklärt. Am 1. August 2000 wurde der Bf. neuerlich niederschriftlich einvernommen und von diesem ausgeführt, dass er zusätzlich auch bei der albanischen Botschaft ein Reisedokument beantragen würde. Im Aktenvermerk vom 1. August 2000 ist ausgeführt, dass bereits ein Heimreisezertifikat bei der jugoslawischen Botschaft beantragt worden ist, ein solches laut Mitteilung dieser jedoch nicht rechtzeitig ausgestellt werden kann. Mangels unverzüglicher Abschiebemöglichkeit hat die belangte Behörde mittels Bescheid, Zl. Sich41-77-1994, eigenhändig zugestellt am 18. August 2000, über den Bf. die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt und durch Einlieferung in das Polizeigefangenenhaus Steyr vollzogen. Laut Aktenvermerk vom 29. August 2000 hatte die jugoslawische Botschaft noch kein Heimreisezertifikat übermittelt und eine Urgenz war vom zuständigen Referenten für die darauffolgende Woche vorgesehen worden.

2.1. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 7. September 2000 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte und auf § 72 des Fremdengesetzes 1997, BGBl.Nr. I 75/1997, idF I Nr. 34/2000 (im Folgenden: FrG), gestützte Beschwerde.

Der Bf. führt darin im Wesentlichen aus, dass er mit Bescheid ungeklärten Datums ("Donnerstag 1999") ab 18.08.2000 zwecks Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen worden sei. Die Behörde hätte gegen den Bf. bereits im Jahr 1995 ein Aufenthaltsverbot erlassen und soweit aus dem Schubhaftbescheid erkennbar sei, wäre dieser bereits seit 1999 bekannt, dass die Entlassung aus der Strafhaft am 18.08.2000 erfolgen solle. Dennoch sei es der Behörde nicht gelungen, das für die Einreise (in die BR Jugoslawien) erforderliche Dokument zu erlangen. Es sei zweifelhaft, ob für den Bf., einen Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo, überhaupt ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne. Unter diesen Umständen wäre die weitere Anhaltung unzulässig, da der Zweck der Schubhaft, nämlich die Abschiebung, nicht mehr erreicht werden könnte. Da die Behörde es in den letzten Monaten und Jahren unterlassen habe, entweder das Heimreisezertifikat zu beschaffen oder zu klären, ob ein derartiges Dokument überhaupt ausgestellt würde, habe sie die in § 69 FrG genannte Verpflichtung verletzt und mangels Erreichung des Schubhaftzweckes sei die Rechtswidrigkeit der andauernden (gemeint : der weiteren) Anhaltung kostenpflichtig festzustellen.

2.2. Auf Grund der Aktenanforderung teilte der zuständige Referent der belangten Behörde mit, dass ursprünglich der Bf. selbst (durch Inanspruchnahme eines Herrn Koller - siehe Niederschrift vom 27. Juni 2000) bei der jugoslawischen Botschaft ein gültiges Reisedokument erlangen wollte und er erst in der Folge dieses Ansinnen geändert habe. Der Bf. habe trotz der Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe einer Beantragung eines jugoslawischen Heimreisezertifikates zugestimmt.

Da seitens der jugoslawischen Botschaft bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei, habe die belangte Behörde nunmehr den Versuch unternommen, eine Abschiebung direkt in den Kosovo vorzunehmen.

Der zuständige Referent der belangten Behörde teilte am 11. September 2000 telefonisch mit, dass die Abschiebung unverzüglich mittels eines von der Behörde auf den Namen des Bf. ausgestellten "laissez-passer" direkt nach Pristina/Kosovo erfolgen wird.

Die beabsichtigte Vorgangsweise und der frühestmögliche Flugtermin wurde dem Bf. am 12. September 2000 im Polizeigefangenenhaus Steyr niederschriftlich mitgeteilt. Sollte sich ein früherer Flugtermin ergeben, würde bei Vorliegen des Flugtickets die sofortige Abschiebung veranlasst. Dieser Niederschrift ist zu entnehmen, dass der Bf. mit der sofortigen Abschiebung nach Pristina bei Vorlage des Flugtickets einverstanden ist.

Betreffend der mangelhaften Datumsangabe im Schubhaftbescheid "Donnerstag 1999" wurde mitgeteilt, dass das dem Schubhaftbescheid zugrundeliegende Muster diese Angabe trägt und bei der Ausfertigung des Schubhaftbescheides das Erledigungsdatum irrtümlich nicht eingesetzt worden sei.

2.3. Dem Vertreter des Bf. wurde das Ermittlungsergebnis und die beabsichtigte Vorgangsweise der belangten Behörde mitgeteilt. Von der Abgabe einer Stellungnahme wurde abgesehen und auf die schriftliche Übermittlung der ergänzenden Erhebungen verzichtet. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im Beschwerdeschriftsatz verzichtet.

2.4. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Zurückweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land Einsicht genommen und die angeführten ergänzenden Ermittlungen durchgeführt.

Es wird festgestellt, dass der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 73 Abs. 2 Z1 FrG unterbleiben kann.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 72 Abs. 1 FrG 1997 von dem angerufen werden, der gemäß § 63 FrG 1997 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz 1997 angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 73 Abs. 4 FrG 1997).

Gemäß § 61 Abs. 1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines

Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Der Bf. befindet sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde ausschließlich das Fehlen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortdauer der Schubhaft behauptet. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, sie ist aber nicht begründet.

So wie der Oö. Verwaltungssenat ist auch der Bf. von der Rechtmäßigkeit der Schubhaftverhängung und der folgenden Anhaltung ausgegangen. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass der Bf. den Beschwerdepunkt ausdrücklich auf das Fehlen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortdauer der Schubhaft beschränkt hat. Dass das mangelhafte bzw fehlende Datum die absolute Nichtigkeit des Schubhaftbescheides bewirken sollte, wurde nicht behauptet und stellt auch keinen derartigen Mangel dar.

Gemäß § 69 Abs. 1 FrG ist die Behörde verpflichtet, hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Wie aus den angeführten Feststellungen entnommen werden kann, wurde auf Grund des oa. unbefristeten und rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erlassen.

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten ist, zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl.95/02/0220). Da dies im Beschwerdefall zutraf, war der Oö. Verwaltungssenat an das Bestehen des selben gebunden und hatte auch davon auszugehen (VwGH vom 26. Jänner 1999, Zl.96/02/0548).

Entgegen der Beschwerdeannahme ist dem bezughabenden Verwaltungsakt eindeutig zu entnehmen, dass die zuständige fremdenpolizeiliche Abteilung der belangten Behörde erst am 26. Juni 2000 von der beabsichtigten bedingten Entlassung des Bf. - Entlassungszeitpunkt 18. August 2000 - erfahren hat. Von einer monatelangen bzw. jahrelangen Kenntnis und Untätigkeit kann nicht gesprochen werden. Die Behörde hat den Bf. bereits einen Tag nach dieser Mitteilung am 27. Juni 2000 niederschriftlich einvernommen und mit seiner Zustimmung die Abschiebung in die BR Jugoslawien vorbereitet.

Die Schubhaftdauer ist nicht unverhältnismäßig lange, wenn und weil die Behörde auf die Dauer eines Verfahrens vor einer ausländischen Behörde (Ausstellung eines Heimreisezertifikates) keinen Einfluss hat; Urgenzen kommt in diesem Zusammenhang kein maßgebliches Gewicht zu (vergleiche VwGH vom 25.4.1997, 96/02/0236). Mangels bisheriger Erteilung eines Heimreisezertifikates durch die jugoslawische Botschaft kann der belangten Behörde nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie der Verpflichtung nach § 69 FrG nicht nachgekommen wäre. Es ist genau das Gegenteil der Fall, da die belangte Behörde auf die nunmehr auch in der Beschwerde geäußerten Bedenken ("Verfolgung durch die Serben" außerhalb des Kosovo) unverzüglich reagiert und die Abschiebung in die unter Mandat stehende Provinz Kosovo in die Wege geleitet hat. Aus dem Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung in die BR Jugoslawien nicht mehr möglich ist. Vielmehr ist aus den ergänzenden Ermittlungen zu erkennen, dass die Abschiebung in die Provinz Kosovo unmittelbar bevorsteht.

Zusammenfassend ist zu ersehen, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung nach § 69 FrG nachgekommen ist. Es ist beim derzeitigen Stand des fremdenrechtlichen Verfahrens damit zu rechnen, dass die belangte Behörde die Ausstellung eines "laissez passer" erwirken kann.

Entsprechend § 66 Abs. 1 FrG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen.

Die Wahrscheinlichkeit des Untertauchens in die Anonymität rechtfertigt eine Ermessensausübung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Maßnahmen zu verhängen (VwGH vom 23.3.1999, 98/02/0309). Eine Anwendung gelinderer Mittel nach § 66 FrG 1997 kam im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht, weil der Bf. durch sein erheblich kriminelles Verhalten in Österreich völlig vertrauensunwürdig erscheint. Auch wenn das Verhalten des Bf. den Wunsch auf eine rasche Abschiebung erkennen lässt, kann nicht angenommen werden, das sich der Bf. in Hinkunft rechtstreu verhalten und der Fremdenbehörde zur Verfügung halten würde. Da er über keine ausreichenden eigenen Mittel und keinen Wohnsitz verfügt und auch von Dritten keine Zuwendungen zu erwarten hat, ist zu befürchten, dass er auf freiem Fuße entweder einer illegalen Beschäftigung nachgehen oder strafrechtlich relevante Tatbestände setzten wird, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Zweck der Schubhaft kann somit nicht durch gelindere Mittel erreicht werden.

4.3. Auch das Höchstausmaß des § 69 Abs. 2 FrG wurde offenbar nicht überschritten, wenn die Schubhaft erst seit dem 18. August 2000 - und damit insgesamt weniger als zwei Monate - andauert.

Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen sowie darüber hinaus gemäß § 73 Abs. 4 FrG festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

5. Gemäß § 73 Abs. 2 FrG iVm § 79a AVG steht der belangten Behörde als obsiegender Partei mangels Aufwandsbegehrens kein Kostenersatz zu. Das Aufwandersatzbegehren des Bf. war hingegen aus diesem Grunde abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider