Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400588/4/WEI/Bk

Linz, 25.10.2000

VwSen-400588/4/WEI/Bk Linz, am 25. Oktober 2000 DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des E wegen Rechtswidrigkeit der von der Bezirkshauptmannschaft Schärding angeordneten Schubhaft den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 565,-- (entspricht 41,06 €) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 (BGBl I Nr. 75/1997) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 idF BGBl Nr. 474/1995.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2000, eingelangt am 18. Oktober 2000, erhob der Beschwerdeführer (Bf) durch seine rechtsfreundliche Vertretung Schubhaftbeschwerde, ohne den zugrunde liegenden Schubhaftbescheid ausdrücklich zu zitieren. Die Beschwerde bringt vor, dass der Bf wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde und die Strafhaft in der Justizanstalt Suben verbüßt. Er wäre zur Tatzeit erst 21 Jahre und unbescholten gewesen und hätte mittlerweile einen tiefgreifenden Bewusstseinswandel durchgemacht. Deshalb wäre eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, was ein ihn betreuender Psychologe laut angeschlossener Beilage auch bestätige.

Zu dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 27. Juli 1999, Sich 07-7797, rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbot wäre ein Wiederaufnahmeantrag gemäß § 79 Abs 1 Z 3 AVG eingebracht worden, über den noch nicht entschieden wurde.

Der Bf sei Hälfteeigentümer des Hauses N, welches von seiner Familie bewohnt werde. Im Falle seiner vorzeitigen bedingten Entlassung aus der Strafhaft könnte er dort im Familienverband leben. Auch könnte er dann jederzeit wieder in seinem Beruf als Schlosser tätig sein, zumal er gemäß Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses 1/1980 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation freien Zugang zu jeder von ihm gewählten unselbständigen Beschäftigung habe. Es treffe daher in keiner Weise zu, dass der Bf den Besitz der Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht nachweisen könnte. Die Gefahr einer zukünftigen Delinquenz bestünde nicht, zumal der Psychotherapeut die Sozialprognose günstig einschätze. Es lägen daher alle Voraussetzungen für die Verhängung gelinderer Mittel bis zur endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsverbot vor. Es deute nichts darauf hin, dass sich der Bf dem Verfahren entziehen wollte.

Der Bf beantragt daher die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft wegen Verletzung der persönlichen Freiheit.

2. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 hat die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat ihre Verwaltungsakten zur Entscheidung vorgelegt und darauf hingewiesen, dass er sich im Stande der Strafhaft befindet. Für den Fall, dass der Beschwerde keine Folge gegeben wird, ersucht sie um Zuerkennung der Kosten.

3. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

Mit Bescheid vom 12. September 2000, Zl. Sich 40-7006, zugestellt am 16. September 2000, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding die Schubhaft gegen den Bf wie folgt angeordnet:

"Sie werden

zur Sicherung Ihrer Abschiebung

unmittelbar in Anschluss an Ihre Entlassung aus der von Ihnen verbüßten Strafhaft in Schubhaft genommen.

Rechtsgrundlage:

§§ 61 Abs. 1 und 2, 67 und 91 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 i.d.g.F. (FrG)

§ 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,BGBl.Nr. 51/1991 i.d.g.F. (AVG)."

Die belangte Fremdenbehörde ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 9. Dezember 1998, Zl. 8 Vr 490/98, Hv 39/98, wurde der Bf wegen Freiheitsentziehung, Nötigung, schwerer Nötigung und Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Strafhaft verbüsse er derzeit in der Justizanstalt Suben, weshalb er sich nicht bloß kurzfristig in Haft befinde. Im Hinblick auf diese strafgerichtliche Verurteilung habe die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mit rechtskräftigem und durchsetzbarem Becheid vom 27. Juli 1999, Zl. Sich 07-7797, gegen den Bf ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Weiters sei der Bf nicht im Besitz eines zeitlich gültigen Reisedokuments und auch nicht in der Lage, den Besitz der Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nachzuweisen.

Auf Grund dieses Sachverhalts verhängte die belangte Behörde die Schubhaft, um den Bf nach Beischaffung eines Heimreisezertifikates und nach Entlassung aus der Strafhaft in das Gebiet der Republik Türkei abschieben zu können. Bei Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft bestünde ernsthaft die Gefahr, der Bf könnte sich dem Zugriff entziehen und die fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass sich der von der belangten Behörde geschilderte Sachverhalt im Wesentlichen schon aus der Aktenlage ergibt und hinreichend geklärt erscheint. Die Beschwerde hat lediglich hinsichtlich des Besitzes der Mittel zum Unterhalt eine abweichende Darstellung gegeben. Aus den Verwaltungsakten geht allerdings hervor, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vergeblich gegen den Bf Exekution geführt hat. Dem Vermögensverzeichnis nach § 47 Abs 2 EO vom 29. Juni 2000 ist entgegen der Darstellung in der Beschwerde zu entnehmen, dass die Liegenschaft N im Jahr 1999 dem Vater des Bf übergeben wurde. Auch sonst gab der Bf keinerlei Vermögen an.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder der unter Berufung auf das FrG 1997 angehaltenen wird oder wurde. Nach dem § 73 Abs 4 FrG 1997, hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung

noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bf nicht nur im Zeitpunkt der Einbringung seiner Beschwerde in Strafhaft war, sondern dies voraussichtlich auch noch längere Zeit sein wird. Der von der Bezirkshauptmannschaft Schärding erlassene Schubhaftbescheid vom 12. September 2000 wird in Bezug auf die Anhaltung in Schubhaft erst mit dem Eintritt der genannten Bedingung, nämlich der Entlassung aus der Strafhaft, wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der Bf unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten werden. Bis dahin kommt ihm nach dem § 72 Abs 1 FrG 1997 kein Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Seine Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und auf sein Vorbringen inhaltlich nicht einzugehen.

Gemäß § 94 Abs 5 FrG 1997 ist gegen die Anordnung der Schubhaft auch weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Da kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist und daher kein Instanzenzug in Betracht kommt, hätte der Bf unmittelbar eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben können (vgl etwa VwGH 8.7.1993, 93/18/0287; VwGH 25.11.1993, 93/18/0395).

5. Da der Bf gemäß § 79a Abs 3 AVG Vm § 73 Abs 2 FrG 1997 auch im Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde als unterlegene Partei anzusehen war, war dem Bund als dem Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, antragsgemäß der Ersatz der notwendigen Aufwendungen zuzusprechen. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde lediglich ein Vorlageaufwand entstanden, der nach der geltenden Aufwandersatzverordnung UVS des Bundeskanzlers (BGBl Nr. 855/1995) mit dem Pauschalbetrag von S 565,-- zu bewerten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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