Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400592/4/SR/RI, VwSen400593/3/SR/RI, VwSen400594/4/SR/RI

Linz, 05.12.2000

VwSen-400592/4/SR/RI, VwSen-400593/3/SR/RI, VwSen-400594/4/SR/RI Linz, am 5. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerden des K V, des R V und des K A, derzeit Polizeigefangenenhaus der BPD L, Nstr. , L, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von F zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden abgewiesen und gleichzeitig wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils weiterhin vorliegen.

II. Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bezirkshauptmann von F) jeweils 565,00 Schilling (entspricht  41,06 Euro) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 73 Abs. 4 FrG; § 79a AVG

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik M (Moldau), sind vermutlich am 26. Juli 2000 von unbekannt kommend, ohne gültige Reisedokumente in das Bundesgebiet eingereist.

Mit Bescheiden des Bezirkshauptmannes von F vom 27. Juli 1999, Sich41-13-2000, Sich41-12-2000 und Sich41-11-2000 wurde über die Rechtsmittelwerber (erstmals) die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus L vollzogen.

Am 11. August 2000 wurde nach Anfrage seitens der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mitgeteilt, dass ein entsprechendes Rückübernahmeersuchen von den deutschen Behörden mit Sicherheit abgelehnt würde.

1.2. Mit weiteren, sofort vollstreckbaren Bescheiden vom 29. August 2000, Zl Sich41-13, 12 u. 11-2000, wurde über die Beschwerdeführer die Ausweisung verfügt. Diese Bescheide sind in der Folge in Rechtskraft erwachsen.

Bereits am 28. Juli 2000 wurde die Botschaft der Republik M um Bekanntgabe der notwendigen Unterlagen betreffend der Ausstellung der Heimreisezertifikate ersucht und am 11. September 2000 wurde an diese Botschaft ein Urgenzschreiben gerichtet.

Am 21. September 2000 wurden die Rechtsmittelwerber niederschriftlich über die Verlängerung der Schubhaft in Kenntnis gesetzt.

1.3. Ihre Asylanträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 9. und 10. Oktober 2000, Zlen. 0009680, 0009682 und 0009681-BAL, gemäß § 6 AsylG als unzulässig abgewiesen; die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. Dezember 2000 (zu Zahl 0009680-BAL) und vom 8. November 2000 (zu Zahl 0009681-BAL) abgewiesen. Das Berufungsverfahren des R V (zu Zahl 0009682-BAL, mündliche Verhandlung am 1. Dezember 2000) ist derzeit noch offen. Während des Ermittlungsverfahrens wurde die Botschaft der Republik M um Ausstellung der erforderlichen Heimreisezertifikate für die Beschwerdeführer ersucht. K (VwSen 400594-2000, 0009681-BAL) stellte am 24.11.2000 neuerlich einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Dezember 2000, Zl. 16.629-BAL wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen worden ist.

2.1. Gegen ihre Anhaltung in Schubhaft richten sich die vorliegenden, am 30. November 2000 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten und auf § 72 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 idF. BGBl. I Nr. 34/2000 (im Folgenden: FrG.), gestützten Beschwerden.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Schubhaftverhängung schon über 4 Monate andauere und der unabhängige Verwaltungssenat über die Rechtmäßigkeit der (weiteren) Schubhaft entscheiden möge.

2.2. Die belangte Behörde hat jeweils die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der BH Fzu Zlen. Sich41-13-2000, Sich41-12-2000 und Sich41-11-2000; da sich bereits aus diesen in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z.1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 72 Abs.1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs.1 FrG können Fremde u.a. zu dem Zweck in Schubhaft angehalten werden, um die Abschiebung zu sichern, wobei die Behörde gemäß § 69 Abs.1 FrG generell verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert; länger als 2 Monate darf die Schubhaft nur in besonderen Fällen andauern.

4.2. Es ist unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführer illegal über die grüne Grenze nach Österreich eingereist sind, kein Reisedokument vorweisen konnten, was den fehlenden Nachweis der Staatsbürgerschaft und ihrer Identität bedeutet, in Österreich über keine gesicherte Unterkunft verfügen und ihnen auch ausreichende Unterhaltsmittel fehlen. Gleichzeitig behaupten sie nunmehr (in der Niederschrift vom 30. November 2000) keine Staatsangehörige der Republik M zu sein, ziehen somit die bis dato schon fragwürdige, aber angenommene Identität in Zweifel. Im gegenständlichen Fall ist es offenkundig, dass die Beschwerdeführer in Ermangelung jeglicher Reisedokumente ihrer aufgrund der vollstreckbaren Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung auf legalem Weg nicht nachkommen können. Weiter haben sich die Rechtsmittelwerber - wie aus den niederschriftlichen Einvernahmen hervorgeht - standhaft geweigert, in die Republik M, die sie bisher als ihren Heimatstaat angeführt haben, zurückzukehren.

Bei dieser Sachlage ist aber auch nicht von der Hand zu weisen, dass sie sich im Bewusstsein um die ihnen sohin drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen (zwangsweise Abschiebung) diesen - würden sie in Freiheit belassen - leicht durch Untertauchen in der Anonymität entziehen oder sie zumindest zu erschweren versuchen könnten, sodass ihre Anhaltung in Schubhaft im Lichte des § 61 Abs.1 FrG zur Verfahrenssicherung als unbedenklich und damit rechtmäßig erscheint. Die Annahme, dass die Beschwerdeführer im Falle der Freilassung untertauchen würden, wird durch bereits in der Schubhaft gesetzte, fluchtvorbereitende Handlungen verstärkt. Bei der Zellenkontrolle am 26. August 2000 wurden nämlich gefährliche Gegenstände (20 cm lange Metallschere, Holzmesser, 12 m lange Nylonschnur sowie drei 40 cm lange Eisendrahtstücke - letztere zum Öffnen der Essensdurchreiche und anschließend der Zellentür) aufgefunden, die auf einen bevorstehenden Ausbruchversuch oder ein sonstiges gewaltsames Vorgehen schließen lassen konnten.

4.3. Dass der Heimatstaat der Rechtsmittelwerber bislang das zur Durchführung der Abschiebung erforderliche Heimreisezertifikat noch nicht ausgestellt hat, hat nicht die belangte Behörde, sondern haben letztlich die Rechtsmittelwerber selbst deshalb zu vertreten, weil sie jeweils ohne jegliche Dokumente in das Bundesgebiet eingereist sind und darüber hinaus im Zuge des Verfahrens ihren Herkunftsstaat in Frage gestellt haben.

4.4. Die gegenständlichen Beschwerden waren als unbegründet abzuweisen und es war darüber hinaus gemäß § 73 Abs.4 FrG festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils weiterhin vorliegen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a Abs. 3 i.V.m. § 1 Z.3 der AufwandsersatzVO-UVS Kosten in Höhe von jeweils 565 S (entspricht  41,06 Euro) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag Stierschneider

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