Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400618/5/Kl/Rd

Linz, 09.04.2002

VwSen-400618/5/Kl/Rd Linz, am 9. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des Y, geb. 16.3.1963, türkischer StA, vertreten durch RA, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 61, 66, 69, 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 142/2001.

zu II.: § 79a AVG iVm § 73 Abs.2 FrG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 19.3.2002, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 21.3.2002, wurde Schubhaftbeschwerde eingebracht und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der BPD Linz vom 6.3.2002 sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft sowie Zuerkennung des Kostenersatzes beantragt.

Der Bf sei türkischer StA und seit 1989 in Österreich rechtsgültig aufhältig. Einer Berufung gegen ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot durch Bescheid der BH Linz-Land vom 16.6.2000 wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland vom 6.12.2001 keine Folge gegeben. Dagegen wurde VwGH-Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Aufenthaltsverbot sei aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung seit 20.6.2000 durchsetzbar. Trotzdem sei der Bf immer für die Behörde erreichbar gewesen. Er verfüge über geordnete Wohnverhältnisse und ein ausreichendes Einkommen. Auch wurde nicht auf die aufgrund der psychischen Erkrankung vorliegende Haftunfähigkeit Bedacht genommen. Es hätten auch gelindere Mittel angewendet werden können. So hat sich der Bf weder dem Verfahren noch einer allfälligen Durchsetzung zu entziehen versucht. Schließlich sei die Festnahme und Anhaltung auch deshalb rechtswidrig, weil dem Bf erst nach seiner Festnahme, ohne dass ein Festnahmebefehl vorgelegen wäre, der Schubhaftbescheid ausgehändigt worden sei.

Ein Schlussbericht der Oö. Landesnervenklinik Wagner-Jauregg vom 22.7.1998 sowie eine Meldung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. A vom 22.3.1999 sowie die Pensionsverlängerung der PV Arb. vom 22.4.1999 wurden angeschlossen.

2. Die BPD Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Fremdenakt vorgelegt und in einer Stellungnahme ausgeführt, dass der Bf bereits am 21.3.2002 auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben worden ist. Bei einer Kontrolle am 18.3.2002 sei festgestellt worden, dass sich der Bf trotz eines rechtskräftigen durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes noch immer im Bundesgebiet aufhielt und es wurde in der Folge gemäß § 110 Abs.3 FrG vorgegangen und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Von der Anordnung der Schubhaft wurde iSd § 66 FrG nicht Abstand genommen, da die Behörde keinerlei Grund zur Annahme hatte, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könne. Vielmehr sei der Bf in keinem Fall gewillt, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Auf das rechtskräftige und durchsetzbare Aufenthaltsverbot wurde hingewiesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Einsichtnahme in die Schriftsätze der beteiligten Parteien. Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

4. Es wird folgender Sachverhalt erwiesen festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

4.1. Der Bf ist am 16.3.1963 geboren und türkischer StA. Er ist im Dezember 1989 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet Österreich eingereist und hält sich seither (seit April 1990 mit Aufenthaltstitel) in Österreich auf. Er verfügt über einen bis 14.11.2004 gültigen Reisepass. Er hat in Österreich, vornehmlich in Oberösterreich und Niederösterreich, ordentliche Wohnsitze gegründet und ist jeweils meldebehördlich gemeldet. Er ging mit behördlicher Beschäftigungsbewilligung einer Beschäftigung in Österreich nach.

4.2. Bereits mit Bescheid der BH Gmünd vom 22.5.1997 wurde über den Bf ein bis 22.5.2002 befristetes Aufenthaltsverbot wegen strafgerichtlicher Verurteilungen verhängt. Einer Berufung hat die Sicherheitsdirektion für NÖ nicht Folge gegeben und es hat der VwGH einer Beschwerde mit Beschluss vom 5.8.1997 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Beschluss vom 9.9.1999 festgestellt, dass das Aufenthaltsverbot gemäß § 114 Abs.4 FrG 1997 außer Kraft getreten ist. Es wurde daher eine aufgrund eines Festnahmeauftrages durchgeführte Festnahme am 19.2.1999 und Schubhaftanordnung aufgehoben.

4.3. Mit Bescheid der BH Linz-Land vom 16.6.2000, zugestellt am 20.6.2000, wurde über den Bf ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs.1 und Abs.2 Z1 FrG verhängt und gleichzeitig einer Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt. In der Begründung stützt sich die Behörde auf vier rechtskräftige, darunter drei einschlägige, gerichtliche Verurteilungen sowie auf zwei rechtskräftige Verstöße gegen das Meldegesetz. Auch führte sie ins Treffen, dass der Bf schon längerfristig keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehe und seit 1.4.1998 eine Invaliditätspension in Höhe von 8.450 S beziehe, wobei diese bis 31.3.2001 befristet sei. Es sei daher auch der Unterhalt in Zukunft nicht gesichert. Auch kann von intensiven familiären Bindungen in Österreich nicht ausgegangen werden, zumal die Gattin und vier Kinder sich in der Türkei aufhalten. Es liege keine Aufenthaltsverfestigung vor. Bereits in diesem Bescheid wurde der Bf darauf hingewiesen, dass er das Bundesgebiet Österreich unverzüglich zu verlassen habe und während des gültigen Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder einreisen dürfe.

Der dagegen eingebrachten Berufung hat die Sicherheitsdirektion für mit Bescheid vom 6.12.2001, zugestellt am 11.1.2002, keine Folge gegeben.

Dagegen hat der Bf am 21.2.2002 Beschwerde an den VwGH eingebracht und gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Eine Entscheidung ist noch ausständig.

Aufgrund einer polizeilichen Meldung des Bf in L, hat die BPD Linz am 6.3.2002, aufgrund des rechtskräftigen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes einen schriftlichen Festnahmeauftrag sowie eine Ermächtigung zum Betreten von Räumlichkeiten erteilt und gleichzeitig um Zustellung des mitfolgenden Schubhaftbescheides ersucht.

Mit Bescheid der BPD Linz vom 6.3.2002 wurde gegen den Bf zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) angeordnet. Der Bescheid wurde durch persönliche Übernahme am 18.3.2002 um 9.34 Uhr zugestellt.

Am 18.3.2002 um 9.15 Uhr wurde der Bf bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle an seinem Wohnsitz angetroffen und festgestellt, dass er sich entgegen einem rechtmäßigen Aufenthaltsverbot illegal im Bundesgebiet aufhält. Er wurde daraufhin festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt. Der Schubhaftbescheid wurde gegen Übernahmebestätigung ausgehändigt. Daraufhin wurde ein Exemplar des Schubhaftbescheides dem Rechtsvertreter per Fax übermittelt. Der Bf wurde dem Journalbeamten vorgeführt und ins Gefangenenhaus eingeliefert. Ein Informationsblatt in türkischer Sprache wurde ihm ausgehändigt.

Der Bf wurde am 18.3.2002 nachmittags niederschriftlich von der BPD Linz unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen. Es wurde ihm der Grund der Festnahme und Anhaltung bekannt gegeben und ihm angekündigt, dass er in sein Heimatland abgeschoben werde. Flugtickets nach Istanbul/Türkei wurden am 19.3.2002 bestellt. Der Bf wurde am 21.3.2002 per Flugzeug von Wien nach Istanbul abgeschoben.

Weiters wurde mit Strafverfügung der BPD Linz vom 19.3.2002, zugestellt am 20.3.2002, eine Geldstrafe von 70 Euro wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 107 Abs.1 Z1 FrG verhängt. Am 20.3.2002 teilte der Rechtsvertreter der Behörde mit, dass der Bf selbstmordgefährdet sei, legte einen Schlussbericht des Wagner-Jauregg-Krankenhauses vor und ersuchte um Entlassung des Bf. Der angeschlossene Schlussbericht stammt vom 22.7.1998 und weist darin keine akute Selbstgefährdung auf.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 61 Abs.1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 142/2001, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Wer gemäß § 63 festgenommen worden ist, oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen (§ 72 leg.cit.). Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 73 FrG).

Der Bf hat Beschwerde gegen seine Festnahme und Anhaltung in Schubhaft erhoben. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

5.2. Zur angefochtenen Festnahme vor Aushändigung des Schubhaftbescheides ist auszuführen, dass ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann gemäß § 62 Abs.2 FrG erlassen werden kann, wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 33 Abs.3, 40 Abs.1 und 2 sowie § 20 Abs.2 Asylgesetzes 1997) nicht nachgekommen ist. Gemäß § 63 Abs.1 Z1 FrG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde vorzuführen.

Wie dem Akt zu entnehmen ist, bestand gegen den Bf ein Festnahmeauftrag vom 6.3.2002 sowie auch eine Ermächtigung zum Betreten der Räumlichkeiten in L. Dieser konnte der Festnahme am 18.3.2002 zu Grunde gelegt werden. Der Bf wurde unverzüglich der Behörde vorgeführt und es wurde ihm dann auftragsgemäß auch der Schubhaftbescheid persönlich ausgehändigt und in weiterer Folge durch Einweisung in das Gefangenenhaus in Vollzug gesetzt. Dem Festnahmeauftrag lag ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot der BH Linz-Land vom 16.6.2000 zu Grunde, wobei rechtskräftig einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, sodass das Aufenthaltsverbot gemäß § 40 Abs.2 FrG mit der Zustellung am 20.6.2000 durchsetzbar war. Der Bf hätte daher unverzüglich ausreisen müssen. Es lag daher die Voraussetzung des § 62 Abs.2 FrG vor. Eine Rechtswidrigkeit konnte nicht festgestellt werden.

5.3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides richtet, ist festzuhalten, dass der Schubhaftbescheid der BPD Linz vom 6.3.2002 gemäß § 57 AVG erlassen wurde und dem Bf am 18.3.2002 um 9.34 Uhr durch persönliche Übernahme zugestellt wurde. Dies ist durch Zustellschein nachgewiesen. Eine weitere Ausfertigung wurde dem Rechtsanwalt des Bf mittels Fax zugestellt. Es sind daher die Erfordernisse gemäß § 61 Abs.2 und 3 FrG erfüllt.

Die Schubhaft wurde gemäß dem Bescheid zur Sicherung der Abschiebung verhängt und mit dem seit 11.1.2002 rechtskräftigen und seit 20.6.2000 durchsetzbaren Aufenthaltsverbot begründet und es wurde dem Bf vorgehalten, dass er seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen sei und offensichtlich nicht bereit sei, Österreich freiwillig zu verlassen. Aus diesem Grunde sei daher das Aufenthaltsverbot durch Abschiebung durchzusetzen. Es sei anzunehmen, dass sich der Bf der beabsichtigten Abschiebung entziehen werde.

Ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot ist erwiesenermaßen aus dem Akt ersichtlich. Der Oö. Verwaltungssenat ist nach ständiger Judikatur des VwGH nur gehalten zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine mittelbare Tatbestandswirkung erzeugende durchsetzbare Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist. Trifft dies zu, so ist er an das Bestehen derselben gebunden und hat davon auszugehen (vgl. VwGH vom 24.2.2000, 99/02/0166). Eine Beschwerde beim VwGH ist anhängig, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde aber bislang nicht entsprochen. Gemäß § 56 Abs.1 FrG können Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, von der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z2).

Es steht erwiesenermaßen fest, dass der Bf seiner seit 20.6.2000 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und es gibt auch keine Anzeichen für die Behörde dafür, dass er nunmehr freiwillig seiner Ausreisepflicht nachkommen will. Vielmehr ist aus dem gesamten Fremdenakt des Bf ersichtlich, dass er sehr häufig seinen ordentlichen Wohnsitz ändert, wenngleich er auch meistens seinen Meldepflichten nachkommt. Es ist daher das Argument der belangten Behörde nicht von der Hand zu weisen, dass der Bf einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht, also der Abschiebung zu entgehen bzw diese zu verhindern suchen wird. Es war daher die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtswidrig.

Gemäß § 69 Abs.1 FrG hat die Schubhaft auch nur so kurz wie möglich zu dauern. Auch dieser Verpflichtung ist die Behörde nachgekommen. Sie hat Abschiebungsmaßnahmen sofort nach Festnahme in die Wege geleitet und es wurde der Bf bereits drei Tage nach Inhaftnahme tatsächlich abgeschoben.

5.4. Wenn in der Beschwerde weiters die Anwendung gelinderer Mittel und sohin das Verbleiben des Bf in seiner Unterkunft vorgebracht wird, so ist den Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegenzutreten. Gemäß § 66 Abs.1 FrG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde (vgl. VwGH 27.4.2000, 99/02/0302). Die Behörde ist davon ausgegangen, dass der Bf aufgrund seiner Ausreiseunwilligkeit sich einer Abschiebung widersetzen werde. Wenn auch der Bf aufrecht polizeilich gemeldet ist, so garantiert dies nicht seinen tatsächlichen Aufenthalt an der gemeldeten Adresse. Auch weist der Bf keine familiären Bindungen und keine soziale Integration in Österreich auf und hat keinen geregelten Arbeitsplatz. Ein Pensionsanspruch ist gemäß den vorgelegten Unterlagen mit 31.3.2001 abgelaufen. Es kann daher auch von Mittellosigkeit des Bf ausgegangen werden. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie gelindere Mittel außer Betracht lies und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängte und vollzog (vgl. obgen. VwGH-Erk.).

Die vom Bf in der Beschwerde ins Treffen geführte Judikatur des VwGH ist aber insofern nicht anwendbar, als es sich beim Bf nicht um eine minderjährige Person handelte (bei solchen Personen hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden).

Zu der vom Bf ins Treffen geführten Krankheit ist jedoch auszuführen, dass der Schlussbericht der LNK Wagner-Jauregg mit 22.7.1998 datiert ist, also fast vier Jahre zurückliegt und darin keine akute Selbstgefährdung festgestellt wurde. Auch erfolgte die Entlassung in gebessertem Zustand. Auch das Schreiben des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. A ist schon drei Jahre zurückliegend (datiert mit 22.3.1999) und spricht von einem stationären Krankheitsbild. Eine Suizidgefahr ist daraus nicht zu entnehmen. Angesichts des Umstandes, dass die - wenn auch schon älteren - Krankenbefunde zum Zeitpunkt der Festnahme der Behörde nicht vorlagen und die Schubhaft aber nach Bekanntwerden durch Abschiebung beendet wurde und eine akute Krankheit aber bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachweisbar vorlag, konnte auch aus dieser Sicht keine Begründung für die Anwendung gelinderer Mittel gesehen werden.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die weiters vom Bf aus den vorgelegten medizinischen Berichten begründete Haftunfähigkeit vom Oö. Verwaltungssenat nicht zu prüfen ist. Es wird auf die diesbezügliche ständige Judikatur des VwGH hingewiesen (zB VwGH vom 24.1.1997, 95/02/0084 mit wJN).

Es war daher keine Rechtswidrigkeit festzustellen.

5.5. Weil der Beschwerde kein Erfolg zukam, war der Antrag auf Kostenersatz gemäß § 79a AVG iVm § 73 Abs.2 FrG abzuweisen. Seitens der belangten Behörde wurde kein Aufwandersatzantrag gestellt.

 

Hinweis:

Die Schubhaftbeschwerde ist eingabegebührenpflichtig und es wird darauf hingewiesen, dass die Eingabegebühr von 13 Euro mittels beiliegendem Erlagschein zu entrichten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

rechtskräftiges, durchsetzbares Aufenthaltsverbot, Ausreiseunwilligkeit, keine gelinderen Mittel.

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