Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400619/6/Kl/Ka

Linz, 28.03.2002

VwSen-400619/6/Kl/Ka Linz, am 28. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des S, bosnischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 61, 66, 69, 72 und 73 Fremdengesetz 1997- FrG, BGBl. I Nr.75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr.142/2001

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 25.3.2002, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am selben Tage, wurde Beschwerde gemäß § 72 FrG 1997 erhoben und beantragt, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge feststellen, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtswidrig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass entgegen der Annahmen, die seinerzeit bei der Verhängung der Schubhaft zugrunde gelegt wurden, sich zwischenzeitig eine wesentliche Änderung in den Gesamtumständen, die zur Beurteilung heranzuziehen sind, ergeben hätten, sodass weder die Annahme einer entsprechenden Gefahrensituation gerechtfertigt sei und sich andererseits die Aufrechterhaltung der Schubhaft als unverhältnismäßig darstelle. Seine Ehegattin hielte sich seit April 1993 legal im Bundesgebiet Österreich auf und lebe gemeinsam mit dem ehelichen Sohn in einer Mietwohnung in der Größe von ca. 45 in G. Die Ehegattin sei bei der Firma L in P beschäftigt und verfüge über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.100 Euro. Sie habe auch eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Behörde abgegeben, für den Unterhalt des Ehegatten aufzukommen. Es sei somit der Unterhalt des Schubhäftlings als auch die Unterbringung im Bundesgebiet gesichert. Hinsichtlich der Umstände der Einreise mit einem verfälschten slowenischen Reisepass wurde ausgeführt, dass gemäß Art.6 Abs.2 EMRK noch die Unschuldsvermutung gelte und zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) aus begründeter Angst vor politischer Verfolgung in seinem Heimatland ausgereist sei und daher ihm nur geringfügiges Verschulden zukomme. Unter Erwägung dieser Umstände sei daher die Annahme der Behörde, dass der Bf auch in Zukunft strafbare Tatbestände setzen werde, um sich die Einreise nach Österreich bzw einen Aufenthaltsstatus in Österreich zu verschaffen, nicht schlüssig.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat mitgeteilt, dass der Bf sich nach wie vor in Schubhaft befinde und unter Hinweis auf die Berufung gegen das Aufenthaltsverbot hinsichtlich einer Aktenvorlage auf die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich verwiesen. Der Oö. Verwaltungssenat hat den Fremdenakt bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich eingeholt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und es wird festgestellt, dass der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 73 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Folgender der Entscheidung zugrunde gelegter erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:

4.1. Der Bf ist bosnischer Staatsangehöriger, am 11.11.1967 geboren, verheiratet und Vater eines 14-jährigen Sohnes. Er reiste am 23.1.2002 mit einem Linienbus von Sarajewo kommend über die Grenzkontrollstelle Nickelsdorf nach Österreich mit einem gefälschten Reisepass ein und hielt sich bis 27.1.2002 ohne gültigen Aufenthaltstitel und ohne gültiges Reisedokument in Österreich auf. Am 27.1.2002 erfolgte mit einem Reisebus die Weiterfahrt von Wien nach Brüssel mit dem Zweck, in Brüssel einen Asylantrag zu stellen. Der Bf führte einen gefälschten slowenischen Reisepass, gültig bis 17.3.2005, mit. Bei der Grenzkontrollstelle Passau stellten die Beamten fest, dass das Lichtbild ausgewechselt wurde. Der Bf wurde gegen 23.45 Uhr festgenommen. Eine Rückübernahme nach Österreich erfolgte am 29.1.2002 durch den Gendarmerieposten Schärding. Der Bf verfügte lediglich über ca. 37 Euro.

4.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.1.2002 wurde über den Bf die Schubhaft zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw einer Ausweisung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit und zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 57 Abs.1 AVG iVm § 61 Abs.1 und 2 FrG verhängt und durch persönliche Übergabe am selben Tage um 14.00 Uhr zugestellt. Der Bescheid wurde durch Festnahme und Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Linz vollzogen. Ein Merk- und Informationsblatt in serbokroatischer Sprache wurde gleichzeitig vom Bf übernommen.

Eine niederschriftliche Einvernahme des Bf erfolgte am 31.1.2002 vor der Bundespolizeidirektion Linz, bei welcher er angab, in einem Wiener Lokal und dann am Südbahnhof übernachtet zu haben und keiner Beschäftigung in Österreich nachgegangen zu sein. Den verfälschten Reisepass habe er in Sarajewo für 1.000 DM gekauft. Auch verfüge er über keinen gültigen bosnischen Reisepass. Führerschein und Geburtsurkunde befänden sich bei seiner Frau und er werde die Übermittlung an die Behörde veranlassen. Weiters wurde vom Bf angegeben, dass er verheiratet sei und einen Sohn habe. Seine Familie wohne in Bosnien/Sarajewo und in Österreich habe er keine Verwandte und keinen Wohnsitz. Er verfüge über 37 Euro. Es wurde ihm die Erlassung eines auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes angekündigt sowie auch die Beschaffung eines Heimreisezertifikates. Der Bf stellte den Antrag, dass er im Staat Bosnien aus politischen Gründen bedroht werde und stellte dann auch einen Asylantrag in Österreich. Im Zuge der Einvernahme gab er dann auch an, dass seine Frau schon seit 10 Jahren legal in Österreich aufhältig sei und ebenso sein 14-jähriger Sohn. Er wisse allerdings nicht die genaue Adresse, weil er mit seiner Familie nur telefonisch und nur gelegentlich (2 bis 3 mal im Jahr) in Verbindung stand.

4.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.2.2002, Sich41-46-2002, wurde über den Bf ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Der Bescheid wurde am 15.2.2002 zugestellt und wirksam. In der Begründung stützt sich die Behörde auf den fehlenden Wohnsitz, keine erlaubte Erwerbstätigkeit in Österreich, lediglich Barmittel in der Höhe von 37 Euro und die Angaben, dass keine Verwandten in Österreich seien, dann aber korrigiert wurde, dass die Gattin und der Sohn seit 10 Jahren legal in Österreich wohnhaft seien. Weiters stützt sich die Behörde auf die Angaben, dass der Bf seit 10 Jahren von der Familie getrennt in Bosnien lebte und sein Reiseziel Belgien und nicht die Familienangehörigen in Österreich gewesen sind. Weiters verfüge er über kein gültiges Reisedokument. Dagegen wurde Berufung vom 26.2.2002 an die Sicherheitsdirektion eingebracht.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat am 21.2.2002 bei der Botschaft der Republik Bosnien-Herzegowina in Wien die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Dieses wurde am 25.2.2002 ausgestellt und ist am 27.2.2002 bei der Behörde eingelangt.

4.4. Der Asylantrag des Bf vom 31.1.2002 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 15.2.2002 gemäß § 6 Z1 und Z3 Asylgesetz abgewiesen und die Zurückweisung oder Abschiebung für zulässig erklärt. Auch kam dem Bf keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu. Gegen den negativen Asylbescheid wurde Berufung am 27.2.2002 eingebracht.

4.5. Der Bw hat eine Gattin in Österreich, die sich seit 1993 in Österreich legal aufhält. Die Gattin brachte bei der belangten Behörde eine Verpflichtungserklärung bei, für alle Kosten ihres Ehegatten aufzukommen. Weiters legte sie eine Mietvereinbarung für eine Wohnung im Ausmaß von ca. 45 in G mit Beginn 1.4.1996 für unbefristete Dauer vor. Der Mietpreis beträgt 2.000 S je Monat. Weiters brachte sie eine Lohnbestätigung vom Jänner 2002 der Firma L bei, wonach ein Nettoauszahlungsbetrag von 976 Euro ausgewiesen ist.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 72 Abs.1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl.I Nr.75/1997 idF BGBl. I Nr.142/2001, hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 73 Abs.1 und 4 FrG hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Der Bf hat die Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung bzw die Aufrechterhaltung der Schubhaft geltend gemacht. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig. Sie ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 61 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

5.3. Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes musste zugrunde gelegt werden, dass der Bf ohne gültiges Reisedokument nach Österreich eingereist und von Österreich in die BRD ausgereist ist, über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügt, lediglich im Besitz von 37 Euro ist und nicht beabsichtigte, sich rechtmäßig in Österreich aufzuhalten, einen Aufenthaltstitel zu erwerben und einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen. Er beabsichtigte nicht, seine Familie in Österreich zu besuchen, sich bei der Familie (Ehegattin und Sohn in der Nähe von Wien) aufzuhalten und einen Wohnsitz bei der Familie zu nehmen. Vielmehr zeigten sein Verhalten und auch seine niederschriftlichen Angaben, dass der Aufenthalt in Österreich lediglich dazu diente, auf einen Bus nach Brüssel zu warten und er beabsichtigte, nach Brüssel zu reisen, um dort um Asyl anzusuchen. Weiters steht fest, dass der Bf mit einem slowenischen Reisedokument, bei dem das Lichtbild ausgetauscht wurde, nach Österreich einreiste und von Österreich ausreiste. Diesen Reisepass hat der Bf nach seinen Angaben in Sarajewo um den Preis von 1.000 DM erworben. Die Gattin und der Sohn halten sich glaublich schon seit 1993 legal in Österreich auf, allerdings bestand kein enger Kontakt des Bf zu seiner Familie, sodass er diese in dieser Zeit nie besuchte und nur zwei oder drei Mal im Jahr telefonischen Kontakt hatte.

Weil der Bf ohne gültiges Reisedokument bzw mit einem gefälschten Reisepass eingereist ist und mit diesem auch seine Weiterreise geplant hat, sich illegal in Österreich aufgehalten hat, Mittellosigkeit des Bf vorliegt und er über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt, war die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit sowie zur Sicherung der Abschiebung gerechtfertigt. Ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot wurde erlassen und ist wirksam - der Bf hätte daher unverzüglich auszureisen -, sodass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung dient. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist aber im Grunde der angeführten Umstände auch weiterhin gerechtfertigt. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass ein Asylantrag des Bf abschlägig entschieden wurde und die Abschiebung durch das Bundesasylamt für zulässig erklärt wurde. Sowohl die Richtigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wie auch des negativen Asylbescheides waren aber vom unabhängigen Verwaltungssenat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu prüfen (vgl. z.B. Erkenntnis vom 23.7.1999, Zl.99/02/0081).

Wenn sich der Bf auf § 66 Abs.1 FrG stützt und die Anwendung gelinderer Mittel geltend macht, so ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine illegale Einreise, Mittellosigkeit und gefälschte Reisedokumente tragfähige Indizien dafür darstellen, dass sich der Bf dem behördlichen Zugriff entziehen könnte. Unter solchen Umständen sind auch die Anwendung gelinderer Mittel als die Schubhaftverhängung ausgeschlossen (vgl. VwGH vom 27.4.2000, Zl.99/02/0302-5). Im Übrigen hat der Bf durch sein Verhalten, nämlich kurzfristiger Aufenthalt und versuchte Weiterreise durch Deutschland nach Brüssel, gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich um einen geordneten Aufenthaltstitel zu bemühen, sich bei seiner Gattin aufzuhalten und in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hingegen ist zu der im Akt befindlichen Verpflichtungserklärung der Ehegattin auszuführen, dass im Hinblick auf die kurze Entscheidungsfrist des Oö. Verwaltungssenates die näheren Umstände dieser Verpflichtungserklärung vom Verwaltungssenat nicht überprüft werden können. Die Unzumutbarkeit in so kurzer Frist werde auch vom Verwaltungsgerichtshof in wiederholter Judikatur ausgesprochen. Darüber hinaus schafft die Verpflichtungserklärung allenfalls nur eine Möglichkeit für den Bf, sich am Wohnsitz der Ehegattin aufzuhalten. Dies stellt aber keine Garantie dafür dar, dass er dort auch tatsächlich Aufenthalt nimmt und dort seinen Aufenthalt verbringen will. Auch die näheren Umstände, dass er 10 Jahre seine Ehegattin und seinen Sohn nie besucht hat und auch der Kontakt nur sehr flüchtig, etwa zwei Mal im Jahr telefonisch stattfand, zeigen nicht den Willen des Bf, dass er einen ordentlichen Wohnsitz aufnehmen wolle und sich einem behördlichen Verfahren stellen und unterziehen wolle und dann nötigenfalls das Bundesgebiet freiwillig verlassen wolle. Vielmehr geben die konkreten Umstände Anlass für die Annahme, dass sich der Bf dem behördlichen Zugriff entziehen und untertauchen oder illegal ausreisen wolle. Im Übrigen stellt die Entscheidung der Behörde gemäß § 66 Abs.1 FrG eine Ermessensentscheidung dar. Ein gesetzwidriges bzw willkürliches Vorgehen kann nicht festgestellt werden.

5.4. Gemäß § 69 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt, zumal die Behörde zügig das Fremdenverfahren durchgeführt hat und bereits ein Heimreisezertifikat für den Bf im Akt vorliegt. Auch ist die Frist nach § 69 Abs.2 FrG noch nicht abgelaufen. Weil der unabhängige Verwaltungssenat auch weiterhin eine Gefährdung dahingehend, dass der Bf untertauchen und sich fremdenpolizeilichen Behandlungen entziehen werde, anzunehmen hat, war die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

6. Ein Kostenantrag wurde von den Verfahrensparteien nicht gestellt und war daher gemäß § 79a AVG iVm § 73 Abs.2 FrG nicht abzusprechen.

Die Beschwerde ist eingabegebührenpflichtig und es ist daher ein Betrag von 13 Euro mit dem beiliegenden Erlagschein zu entrichten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Mittellos, gefälschter Reisepass, Durchreise, keine familiäre Bindung, kein gelinderes Mittel.

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