Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400622/2/Gf/La

Linz, 08.04.2002

 

VwSen-400622/2/Gf/La Linz, am 8. April 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des A M, dzt. Justizanstalt S, K 1, 4 S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 21. März 2002, Zl. Sich40-7507, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshaupt- mann von Schärding) Kosten in Höhe von 41 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG.

Begründung:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein niederländischer Staatsangehöriger, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen in Wien vom 26. September 2001, Zlen. 4d-Vr-4287/01 u. Hv-2724/01, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, die derzeit in der Justizanstalt S vollzogen wird.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 21. März 2001, Zl. Sich40-7507, wurde über den Beschwerdeführer - beginnend mit dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der gerichtlichen Strafhaft - zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

1.3. Gegen diesen ihm am selben Tag zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Darin ersucht der Rechtsmittelwerber u.a. um die Befreiung von Verfahrenskosten sowie um die Gewährung von Verfahrenshilfe und bringt schließlich - gerade noch erkennbar - in der Sache vor, dass es der belangten Behörde nicht zukomme, gleichsam präventiv die Schubhaft zu verhängen.

1.4. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich40-7507; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 98/2001 (im Folgenden: FrG), hat - nur - derjenige, der gemäß § 63 FrG festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das FrG angehalten wird oder wurde, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

3.2. Unabdingbare Vorraussetzung der Beschwerdelegitimation nach § 72 Abs. 1 FrG ist demnach - mit Bezug auf den vorliegenden Fall - eine auf das FrG gestützte Festnahme oder Anhaltung.

Eine solche liegt jedoch gegenständlich - allseits unbestritten - nicht vor, weil sich der Beschwerdeführer derzeit noch in gerichtlicher Strafhaft befindet und demgemäß auch die Wirksamkeit des angefochtenen Schubhaftbescheides mit dem Zeitpunkt der Entlassung aus dieser aufschiebend bedingt ist.

Erst zu jenem - derzeit noch nicht absehbaren - Termin vermag der Rechtsmittelwerber sohin eine auf § 72 Abs. 1 FrG gestützte Beschwerde erheben.

3.3. Hinsichtlich seines Antrages auf Beigebung eines Rechtsbeistandes ist der Beschwerdeführer hingegen darauf zu verweisen, dass eine derartige Verfahrenshilfe weder nach dem FrG noch nach dem subsidiär maßgeblichen AVG vorgesehen ist.

3.4. Die gegenständliche, sonach als verfrüht anzusehende Beschwerde war daher gemäß § 72 Abs. 1 FrG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a Abs.3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 der UVS-AufwandersatzV 2001, BGBl.Nr. II 499/2001, Kosten in Höhe von 41 Euro zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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