Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400623/4/Kl/Rd

Linz, 24.04.2002

VwSen-400623/4/Kl/Rd Linz, am 24. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des L, rumänischer StA, gegen den Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.9.2001, Fr-89504, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von insgesamt 244 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 61, 72 Abs.1 und 73 Abs.1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 142/2001 iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: §§ 73 Abs.2 FrG, 79a AVG und § 1 Z3 und 4 UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 499/2001.

Begründung:

1. Mit Bescheid der BPD Linz vom 13.9.2001, Fr-89504, wurde über den Bf zur Sicherung der Abschiebung gemäß §§ 61 Abs.1 und 2, 67 und 91 FrG 1997 die Schubhaft verhängt.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9.4.2002, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 12.4.2002, mit welcher die Aufhebung des Bescheides beantragt wurde. Der Bf brachte vor, dass sich der Bescheid auf falsch dokumentierte Fakten stütze, insbesondere weil kein Nachweis hiefür vorliege, weil er rumänischer Staatsbürger sei. Auch sei § 66 FrG nicht in Betracht gezogen worden. Weiters sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn unzulässig, da er sich bereits seit 12 Jahren mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich befinde.

3. Die BPD Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Fremdenakt vorgelegt, eine Stellungnahme abgegeben und darin die Abweisung der Beschwerde und die Zuerkennung des Aufwandersatzes beantragt. Begründend führte sie in einer Stellungnahme aus, dass mit Bescheid der BPD Linz vom 24.6.1997 gegen den Bf ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde und mit selbem Datum bescheidmäßig festgestellt wurde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Bf in Rumänien gemäß § 37 Abs.1 und 2 FrG bedroht sei. Beide Bescheide wurden von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland bestätigt und eine Beschwerde beim VwGH mit Erkenntnis vom 4.4.2001 als unbegründet abgewiesen. Das Aufenthaltsverbot wurde somit rechtskräftig und durchsetzbar. Mit Schreiben vom 5.7.2001 wurde der Bf aufgefordert, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach, sondern tauchte unter, sodass mit dem eingangs zitierten Bescheid die Schubhaft angeordnet wurde. Am 11.9.2001 wurde vom LG Linz zu Zl. 24 EHv 108/00 24 EVr 1881/00 ein Haftbefehl gegen den Bf erlassen und in Ausführung des Haftbefehls der Bf am 20.12.2001 um 15.20 Uhr aufgegriffen, festgenommen und seitdem angehalten. Am 20.12.2001 um 15.35 Uhr wurde ihm der Schubhaftbescheid ausgefolgt. Der Bf wurde gemäß der Strafprozessordnung festgenommen und befand sich zu keinem Zeitpunkt in Schubhaft. Er wird in der JA L angehalten und voraussichtlich am 20.6.2002 wieder entlassen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 61 Abs.1 des Fremdengesetzes - FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 72 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 73 Abs.1 FrG ist zur Entscheidung über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde.

Aus dem zitierten Wortlaut der Bestimmungen des FrG geht daher hervor, dass das Recht zur Schubhaftbeschwerdeerhebung an den unabhängigen Verwaltungssenat nur dann besteht, wenn sich der Bf zumindest in Schubhaft befindet bzw wenn die Schubhaft bereits geendet hat, nach Schubhaftentlassung. Eine vor der Inhaftnahme eingebrachte Beschwerde ist daher mangels einer Beschwerdelegitimation unzulässig.

Dies entspricht im Übrigen der ständigen Judikatur des VwGH, welcher schon zur vorausgegangenen alten Rechtslage festgestellt hat, dass ein Beschwerderecht nur jenen Personen zusteht, die sich im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in Schubhaft befinden, nicht aber solchen, bei denen dies noch nicht oder nicht mehr der Fall ist. Das Recht, Beschwerde zu erheben, hat durch das Inkrafttreten des FrG keine Änderung erfahren (vgl. VwGH vom 3.12.1992, 92/18/0319, vom 25.2.1993, 93/18/0044, vom 3.3.1994, 93/18/0374 bis 0376). Auch in der letztzitierten Entscheidung stellt der VwGH klar, dass das Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat nur ein tatsächlich festgenommener oder angehaltener Fremder hat.

Diese Rechtsauffassung deckt sich auch mit der Judikatur des VfGH, welcher lediglich auch die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates nach Schubhaftentlassung - also für bereits in Vollstreckung gesetzte Schubhaftbescheide - für zulässig erklärt hat (VfGH vom 29.6.1995, B 2534).

4.2. Weil aber gemäß § 94 Abs.5 FrG gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig ist, bleibt es aber dem Bf unbenommen, gegen noch nicht in Vollzug gesetzte Schubhaftbescheide eine Bescheidbeschwerde beim VwGH einzubringen.

Der mit dem Fremdenakt vorgelegte Schubhaftbescheid wurde gemäß § 57 AVG erlassen. Gemäß § 61 Abs.2 FrG gelten nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Dies bedeutet, dass ein Schubhaftbescheid zur Zeit nicht mehr existent ist.

4.3. Im Grunde dieses Verfahrensergebnisses war daher die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen, ohne dass auf die Sache selbst näher einzugehen war.

5. Gemäß § 79a Abs.3 AVG, welcher gemäß § 73 Abs.2 FrG anzuwenden war, ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, die belangte Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegene Partei, weshalb der belangten Behörde der Aufwandersatz für die Aktenvorlage in der Höhe von 41 Euro gemäß § 1 Z3 und für den Schriftsatzaufwand in der Höhe von 203 Euro gemäß § 1 Z4 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 499/2001, zuzusprechen war.

Der Bf wird weiters darauf hingewiesen, dass die Schubhaftbeschwerde eingabegebührenpflichtig ist und es hat daher der Bf mit dem beiliegenden Erlagschein die Eingabegebühr von 13 Euro zu entrichten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Keine Inhaftnahme, Unzulässigkeit der Beschwerde, keine Beschwerdelegitimation

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