Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400629/2/Kl/Rd

Linz, 30.07.2002

VwSen-400629/2/Kl/Rd Linz, am 30. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des C, türkischer Staatsangehöriger, derzeit Justizanstalt Suben, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.7.2002, Sich40-7581, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von insgesamt 244 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 61, 72 Abs.1 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 142/2001 iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Zu II.: §§ 73 Abs.2 FrG und 79a AVG und § 1 Z3 und 4 UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 499/2001.

Begründung:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.7.2002, Sich40-7581, wurde über den Bf zur Sicherung der Abschiebung gemäß §§ 61 Abs.1 und 2, 67 und 91 FrG 1997 die Schubhaft verhängt. Diese wurde mit einer rechtskräftigen Verurteilung durch das LG Feldkirchen vom 8.3.2001, 23 Vr 107/01, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten begründet. Durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sei mit rechtskräftigem und durchsetzbarem Bescheid vom 8.5.2002 zu Zl. III1-3/6/26/2002 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Weiters sei der Bf nicht in der Lage, den Besitz der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nachzuweisen und werde das zur Zeit noch gültige Reisedokument zum Zeitpunkt der Haftentlassung wegen zeitlichen Ablaufs nicht mehr gültig sein. Es sei daher ernsthaft die Gefahr, dass sich der Bf bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entziehen und die fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern werde. Mit gelinderen Mitteln könne nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund der bestehenden Strafhaft treten die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst ab der Entlassung aus der Strafhaft ein.

Der Schubhaftbescheid wurde am 9.7.2002 persönlich übernommen und an diesem Tage rechtswirksam zugestellt.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, übersetzt in die deutsche Sprache am 23.7.2002, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 26.7.2002, mit welcher der Schubhaftbescheid bekämpft wurde. Der Bf brachte vor, dass er seit 1973 seinen ordentlichen Hauptwohnsitz in Österreich (Vorarlberg) hätte und auch seit diesem Zeitpunkt in Österreich sozialversichert sei. Er habe beim Amt der Vorarlberger Landesregierung um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht. Er habe Bandscheibenprobleme und möchte sich nach der Haft in Österreich behandeln lassen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Fremdenakt vorgelegt und mitgeteilt, dass sich der Bf derzeit noch in der Justizanstalt Suben in Strafhaft befinde, der voraussichtliche Entlassungstermin sei der 24.7.2003. Für den Fall der Abweisung der Schubhaftbeschwerde werde um Vorschreibung und Zuerkennung der Kosten ersucht.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 61 Abs.1 des Fremdengesetzes - FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 72 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 73 Abs.1 FrG ist zur Entscheidung über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde.

Aus dem zitierten Wortlaut der Bestimmungen des FrG geht daher hervor, dass das Recht zur Schubhaftbeschwerdeerhebung an den unabhängigen Verwaltungssenat nur dann besteht, wenn sich der Bf zumindest in Schubhaft befindet bzw wenn die Schubhaft bereits geendet hat, nach Schubhaftentlassung. Eine vor der Inhaftnahme eingebrachte Beschwerde ist daher mangels einer Beschwerdelegitimation unzulässig.

Dies entspricht im Übrigen der ständigen Judikatur des VwGH, welcher schon zur vorausgegangenen alten Rechtslage festgestellt hat, dass ein Beschwerderecht nur jenen Personen zusteht, die sich im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in Schubhaft befinden, nicht aber solchen, bei denen dies noch nicht oder nicht mehr der Fall ist. Das Recht, Beschwerde zu erheben, hat durch das Inkrafttreten des FrG keine Änderung erfahren (vgl. VwGH vom 3.12.1992, 92/18/0319, vom 25.2.1993, 93/18/0044, vom 3.3.1994, 93/18/0374 bis 0376). Auch in der letztzitierten Entscheidung stellt der VwGH klar, dass das Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat nur ein tatsächlich festgenommener oder angehaltener Fremder hat.

Diese Rechtsauffassung deckt sich auch mit der Judikatur des VfGH, welcher lediglich auch die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates nach Schubhaftentlassung - also für bereits in Vollstreckung gesetzte Schubhaftbescheide - für zulässig erklärt hat (VfGH vom 29.6.1995, B 2534).

4.2. Weil aber gemäß § 94 Abs.5 FrG gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig ist, bleibt es aber dem Bf unbenommen, gegen noch nicht in Vollzug gesetzte Schubhaftbescheide eine Bescheidbeschwerde beim VwGH einzubringen.

4.3. Im Grunde dieses Verfahrensergebnisses war daher die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen, ohne dass auf die Sache selbst näher einzugehen war.

5. Gemäß § 79a Abs.3 AVG, welcher gemäß § 73 Abs.2 FrG anzuwenden war, ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, die belangte Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegene Partei, weshalb der belangten Behörde der Aufwandersatz für die Aktenvorlage in der Höhe von 41 Euro gemäß § 1 Z3 und für den Schriftsatzaufwand in der Höhe von 203 Euro gemäß § 1 Z4 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 499/2001, zuzusprechen war.

Der Bf wird weiters darauf hingewiesen, dass die Schubhaftbeschwerde eingabegebührenpflichtig ist und es hat daher der Bf mit dem beiliegenden Erlagschein die Eingabegebühr von 13 Euro zu entrichten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Strafhaft, noch kein Vollzug der Schubhaft, Unzulässigkeit der Schubhaftbeschwerde

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum