Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400633/2/SR/Ri

Linz, 01.10.2002

VwSen-400633/2/SR/Ri Linz, am 1. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde des S A, geb. sudanesischer Staatangehöriger (Identität laut eigenen Angaben), dzt. Justizanstalt Ried im I, Bstraße, R i I, wegen Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis) Aufwendungen in der Höhe von 244 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997(BGBl. I Nr. 75/1997 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2002) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 idF BGBl I Nr. 117/2002.

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), laut eigenen Angaben ein sudanesischer Staatsbürger mit dem Namen S A, geb. am, dürfte am 12. Oktober 2000 illegal auf dem Landweg in Österreich eingereist sein.

Am 12. Oktober 2000 hat der Bf. beim Bundesasylamt, A W, einen Asylantrag eingebracht. Nach der Einbringung des Asylantrages wurde der Bf. in die Bundesbetreuung übernommen und in die Betreuungsstelle Nstraße (W ) in W eingewiesen. Bis zur Festnahme am 19. November 2000 war der Bf. an der angeführten Örtlichkeit polizeilich gemeldet.

1.2. Am 19. November 2000 wurde der Bf. wegen des Verdachtes, Suchtmittel an einen Süchtigen verkauft und Widerstand gegen die Staatsgewalt geübt zu haben, festgenommen. Der Bf. wurde bei der Amtshandlung verletzt und nach der Erstversorgung in das Inquisitenspital eingeliefert. Die Bundespolizeidirektion Wien teilte mit Schreiben vom 17. Jänner 2001 der Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien mit, dass die Behörde die Erlassung eines Aufenthaltverbotes bzw. einer Ausweisung beabsichtigen würde. Zu diesem Zweck wurde um niederschriftliche Befragung des Bf. ersucht. Aufgrund des Ersuchens wurde der Bundespolizeidirektion Wien mitgeteilt, dass der Bf. am 24. November 2000 aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist. Am 11. Dezember 2000 hat sich der Bf. in W, Rgasse und am 6. April 2001 in W, Ustraße (Notunterkunft des Vereins S) polizeilich angemeldet.

1.3. Das Asylverfahren des Bf. wurde am 9. April 2001 rechtskräftig erledigt. Der Asylantrag wurde abgewiesen und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist. Die Behandlung der gegen die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates eingebrachten Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss abgelehnt.

1.4. Am 26. April 2001 wurde der Bf. nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wegen Übertretungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 1995 (im Folgenden: FrG) festgenommen und kurzfristig angehalten.

1.5. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat den Bf. am 18. Mai 2001 unter der GZ. 4 d E Vr 9316/00 Hv 1774/01 wegen der §§ 27 Abs.2 Ziffer 2, 1. Fall Suchtmittelgesetz (im Folgenden: SMG) und 15, 269 Abs.1 1.Fall StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm eine Probezeit von drei Jahren eingeräumt.

1.6. Am 20. Juni 2001 hat das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien den Bf. vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der Absicht, gegen ihn einen Ausweisungs- oder Aufenthaltsverbotsbescheid erlassen zu wollen, persönlich in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde vom Bf. ein Formblatt für die Sudanesische Botschaft übernommen. Sein Vertreter, Rechtsanwalt Dr. H K, hat am 4. Juli 2001 einen Fristerstreckungsantrag eingebracht und am 30. August 2002 mitgeteilt, dass er das Vertretungsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet habe.

Mit Schreiben vom 8. August 2001 hat das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien den Bevollmächtigten des Bf., Rechtsanwalt Dr. F R, vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und mitgeteilt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt ist.

Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung des o.a. Schreibens (abgesendet am 10. September 2001) konnte an der Abgabestelle des Bf. (W, Ustraße) nicht vorgenommen werden und wurde vom Zusteller mit dem Vermerk "verzogen" an die Bundespolizeidirektion Wien zurückgeschickt.

1.7. Am 3. Oktober 2001 wurde der Bf. wegen Verdacht auf gewerbsmäßigen Suchtgifthandel festgenommen. Bei der Festnahme hatte der Bf. ATS 13.590,-- bei sich.

Bei der niederschriftlichen Befragung am 18. Oktober 2001 gab der Bf. im Zuge des fremdenpolizeilichen Verfahrens u.a. an, dass er am 12. Jänner 2000 illegal eingereist sei, über keinen Reisepass und kein Bargeld verfüge, ledig wäre, keine Sorgepflichten und keine familiären Bindungen zu Österreich habe.

1.8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2002, GZ 061E Hv 7/02y wurde der Bf. gemäß § 27 Abs.1 SMG, § 27 Abs.2 1.Fall SMG zu einem Jahr Freiheitsstrafe und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2002, GZ 061E Hv 7/02y (bezugnehmend auf das Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 18. Mai 2001, GZ 4 d E Vr 9316/00 Hv 1774/01) gemäß der § 27Abs.2 Ziffer 2, 1. Fall SMG und § 15 iVm § 269/1 1. Fall StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

1.9. Am 5. März 2002 wurde der Bf. in die Justizanstalt Ried im Innkreis überstellt.

1.10. Mit Bescheid vom 27. März 2002, Zl. IV-1044701/FrB/02, hat der Polizeipräsident von Wien den Antrag des Bf. vom 18. Oktober 2001 (Feststellung, dass der Bf. gemäß § 57 Abs.1 oder 2 FrG im Sudan bedroht ist) als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 27. März 2002, Zl. IV-1044701/FrB/02, hat der Polizeipräsident von Wien gegen den Bf. ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

Den dagegen erhobenen Berufungen wurde keine Folge gegeben und die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien hat die angefochtenen Bescheide am 7. August 2002 unter Zl. SD 394/02 (unbefristetes Aufenthaltsverbot) und Zl. SD 395/02 (Antrag gemäß § 57 FrG) bestätigt.

1.11. Mit Beschluss vom 1. Juli 2002, 13 BE 1717/02b-6 hat das Landesgericht Ried im Innkreis die bedingte Entlassung nach § 46 Abs.2 StGB aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen abgelehnt.

Das Oberlandesgericht Linz hat mit Beschluss vom 25. Juli 2002, Zl. 8 Bs 662/02, der Beschwerde gegen den angeführten Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis Folge gegeben und den angefochtenen Beschluss dahin abgeändert, dass dem Bf. der Rest der über ihn mit den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.5.2001, 4d E Vr 9316/00 und vom 12.2.2002, 61 E Hv 7/02y, verhängten Freiheitsstrafen gemäß § 46 Abs.2 StGB mit Wirkung vom 29. September 2002 bedingt nachgesehen wird. Gemäß § 48 Abs.1 StGB wurde die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.

Begründend hat das Oberlandesgericht Linz u.a. ausgeführt, dass zwar in prognostischer Hinsicht zu Lasten des Bf. zu berücksichtigen war, dass er von seiner Verurteilung zu einer sechsmonatigen bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe unbeeindruckt geblieben und nach wenigen Wochen im engsten Sinn einschlägig rückfällig geworden ist, indem er gewerbsmäßig harte Drogen, nämlich Heroin und Kokain verkauft hat. Dennoch dürfe aber nicht übersehen werden, dass sich der Bf. im ersten Strafverfahren lediglich 5 Tage in Verwahrungs- bzw. Untersuchungshaft und nach der neuerlichen Verurteilung nahezu ein Jahr ununterbrochen in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden hat. Da der Bf. in der Haft eine befriedigende Führung und keine Ordnungsstrafe aufgewiesen habe, könne trotz des nicht gesicherten Entlassungsumfeldes - Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft - keine ungünstige Prognose im Sinne des § 46 Abs.2 StGB erstellt werden.

1.12. Am 3. September 2002 wurde der Bf. in der Justizanstalt niederschriftlich befragt, von der beabsichtigten Schubhaftverhängung in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, Identitätsnachweise jeglicher Art ehestmöglich beizuschaffen.

Mit Bescheid vom 4. September 2002, Zl. Sich41-70-2002, ordnete die belangte Behörde an, dass der Bf. mit Beendigung der gerichtlichen Anhaltung (Strafhaft) gemäß § 61 Abs.1 und 2 FrG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen wird. Die Gefahr, dass sich der Bf. den fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch sofortiges Untertauchen entziehen könnte, sah die belangte Behörde aufgrund der Mittellosigkeit, der nicht feststehenden Identität und der Absicht, Österreich nicht verlassen zu wollen, als ernsthaft gegeben. Darüber hinaus könne der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels gemäß § 66 FrG erreicht werden, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes eine neuerliche Straffälligkeit zu befürchten sei.

Dieser Schubhaftbescheid wurde dem Bf. am 5. September 2002 in der Justizanstalt Ried im Innkreis vom Vertreter der belangten Behörde in Anwesenheit eines Justizwacheorgans zu eigenen Handen zugestellt. Der Bf. wurde am 27. September 2002, um ca. 08.00 Uhr aus der Strafhaft entlassen und anschließend in Schubhaft genommen. Die Schubhaft wird in der Justizanstalt Ried im Innkreis vollzogen.

Am 6. September 2002 hat die belangte Behörde das Bundesministerium für Inneres um vordringliche Besorgung eines Heimreisezertifikates für den Bf. ersucht.

1.13. Am 23. September 2002 adressierte der Bf. ein Schreiben an das Bundesministerium für Justiz, Museumstraße, Postfach 63, 1010 Wien. Dieser Schriftsatz wurde der belangten Behörde weitergeleitet.

In der Annahme, dass es sich bei dieser Eingabe um eine Schubhaftbeschwerde handelt, hat die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattet und den vollständigen Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt. Der Akt samt Schriftsatz ist am 25. September 2002 beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt.

2. In der Eingabe erhebt der Bf. Beschwerde gegen die weitere Anhaltung in der Justizanstalt Ried im Innkreis. Ein Antrag auf Kostenersatz für das Verfahren wurde nicht gestellt.

Begründend führt der Bf. u.a. aus, dass er vom Landesgericht Wien am 12. Februar 2002 verurteilt worden wäre, das Oberlandesgericht Linz seiner Beschwerde stattgegeben habe und als nunmehriges Haftende der 27. September 2002 vorgesehen sei. In der Haft habe er die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Verwaltungsgerichtshofes erhalten. Erstaunt sei er, dass er aufgrund des Briefes der belangten Behörde weiter in Haft zu bleiben habe. Dies, obwohl er Mag. S von einer Wohnmöglichkeit in Wien, Ustraße erzählt habe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist der Ansicht, dass die Beschwerde aufgrund mangelnder Kenntnisse des Bf. irrtümlicherweise an das Bundesministerium für Justiz adressiert worden ist. Nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich gehalten. Ein Parteienantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 72 Abs.1 FrG 1997 von dem Bf. angerufen werden, der gemäß § 63 FrG 1997 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz 1997 angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 73 Abs.4 FrG 1997).

Der Bf. wird zum Entscheidungszeitpunkt in der Justizanstalt Ried im Innkreis in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist zulässig, aber nicht begründet.

4.2. Gemäß § 61 Abs.1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines

Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs.2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft.

4.3. Gemäß § 69 Abs.1 FrG 1997 ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 69 Abs. 4 FrG 1997 darf die Schubhaft gemäß § 69 Abs. 2 leg. cit. nicht länger als 2 Monate dauern.

4.4. Unstrittig liegt seit der Erlassung des Schubhaftbescheides ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot vor. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten ist, zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl.95/02/0220). Da dies im Beschwerdefall zutraf, war der Oö. Verwaltungssenat an das Bestehen des selben gebunden und hatte auch davon auszugehen (VwGH vom 26. Jänner 1999, Zl.96/02/0548).

4.5. Der Bf. hat sich im Beschwerdeantrag ausschließlich über die weitere Anhaltung beschwert (argum: "Appeal against futher detention").

Wie bereits ausgeführt, können Fremde - sofern dies notwendig ist - gemäß § 61 Abs.1 FrG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) um die Abschiebung zu sichern.

Die belangte Behörde hat nach Kenntnis der vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft noch während der Strafhaft einen Schubhaftbescheid erlassen und unverzüglich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates über das Bundesministerium für Inneres beantragt.

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde auf Grund des o.a. unbefristeten und rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erlassen.

Die Schubhaftdauer, die zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht einmal eine Woche andauert, kann in diesem Verfahrensstadium nicht als unverhältnismäßig lange betrachtet werden. Weiters hat die Behörde auf die Dauer eines Verfahrens vor einer ausländischen Behörde (Ausstellung eines Heimreisezertifikates) keinen Einfluss gehabt hat; selbst Urgenzen würde in diesem Zusammenhang kein maßgebliches Gewicht zukommen (vergleiche VwGH vom 25.4.1997, 96/02/0236).

Es ist klar zu ersehen, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung nach § 69 FrG nachgekommen ist.

4.6. Gemäß § 66 Abs.1 FrG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise dann die Anwendung gelinderer Mittel verneint, wenn die Befürchtung bestand, dass sich der Fremde angesichts der ihm drohenden Abschiebung im Verborgenen halten würde, weil

Der Bf. hat bereits kurz nach seiner illegalen Einreise in Österreich und der erfolgten Aufnahme in die Bundesbetreuung gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen. Weder die kurzfristige Verhängung der Untersuchungshaft noch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit Probezeit haben den Bf. abgehalten, weiter gewerbsmäßig gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen.

Das Verhalten des Bf. lässt eine deutliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Die fortgesetzte Verletzung des Suchtmittelgesetzes stellt einen offensiven Angriff auf die österreichische Rechtsordnung mit verheerenden Folgen für die Rechtssicherheit der österreichischen Bevölkerung dar. Der unabhängige Verwaltungssenat kommt daher im Zuge seiner Verhaltensprognose zu der Auffassung, dass auf Grund der Schwere der Straftaten des Bf. Grund zur Annahme vorliegt, dass der Zweck der Schubhaft mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden kann. Der unabhängige Verwaltungssenat legt Wert auf die Feststellung, dass bei dem gegenständlich festgestellten Grad an krimineller Energie des Bf. die Anwendung gelinderer Mittel keinesfalls geboten erscheint. Dies insbesondere auch deshalb, da dies ja bedeuten würde, dass der Bf. genau in jene Umstände entlassen werden würde, unter denen er die angeführten Straftaten, deren er überführt und rechtskräftig verurteilt wurde, begangen hat.

Darüber hinaus rechtfertigt die Wahrscheinlichkeit des Untertauchens in die Anonymität eine Ermessensausübung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Maßnahmen zu verhängen (VwGH vom 23.3.1999, 98/02/0309).

Diese Wahrscheinlichkeit ist gegeben, da der Bf. im fremdenpolizeilichen Verfahren mehrmals geäußert hat, dass er nicht in den Sudan abgeschoben werden sondern in Österreich bleiben möchte. Verstärkend wirkt, dass er allenfalls nur über ein Notquartier eines Vereins verfügt und nahezu mittellos ist.

4.7. Es war daher die vorliegende Schubhaftbeschwerde mit der Feststellung iSd § 73 Abs. 4 FrG als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde als obsiegender Partei nach § 79a AVG Abs.1, 3, 4 und 6 AVG i.V.m. § 1 Z.3 und 4 der UVS-AufwandersatzVO, BGBl. Nr. II 499/2001, antragsgemäß Kosten in Höhe von insgesamt 244 Euro (Vorlageaufwand: 41 Euro; Schriftsatzaufwand: 203 Euro), zuzusprechen.

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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