Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400640/5/WEI/Ni

Linz, 28.11.2002

VwSen-400640/5/WEI/Ni Linz, am 28. November 2002

DVR.0690392

E R KE N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des K M, vormals Justizanstalt Ried im Innkreis, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Anhaltung in Schubhaft in der Zeit vom 23. bis 27. November 2002 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund hat dem Beschwerdeführer den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 623 Euro (darin 13 Euro Eingabengebühr) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997(BGBl. I Nr. 75/1997 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2002) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden Sachverhalt aus:

1.1. Mit Bescheid vom 7. November 2002, Zl. Sich 41-161-2002, hat die belangte Behörde gemäß § 61 Abs 1 und 2 FrG 1997 gegen den Beschwerdeführer (Bf), einen angeblichen Staatsangehörigen der Elfenbeinküste, mit Beendigung der gerichtlichen Anhaltung (Strafhaft) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dabei ging die belangte Behörde von folgendem S a c h v e r h a l t aus:

Der Bf reiste am 6. Februar 2002 ohne Dokumente illegal von Italien kommend ins Bundesgebiet ein. Er verbrachte die Zeit bis 21. Februar 2002 in Schubhaft in St. Pölten. Am 8. Februar 2002 stellte er einen Asylantrag und es wurde ihm vom Bundesasylamt T eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zuerkannt. Er war auch vorübergehend vom 5. bis 22. März 2002 in Bundesbetreuung. Mit Bescheid vom 8. März 2002 wurde der Asylantrag zu 02 03.721-BAT, gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen. Ein Berufungsverfahren ist derzeit noch beim UBAS anhängig, wobei die Berufungsverhandlung Ende November stattfinden soll.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Juli 2002, 43 Ehv 55/02, wurde der Bf vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen §§ 27 Abs 1, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Dabei wurde er schuldig erkannt, in Wien

1) in der Zeit von Ende Februar 2002 bis März 2002 zehn Kugeln Kokain (insgesamt zumindest 3 Gramm) in Teilmengen an den abgesondert verfolgten T S und in der gleichen Zeit 38 Kugeln Heroin und Kokain an unbekannte Konsumenten verkauft zu haben und

2) am 23. März 2002 25 Kugeln mit 13,2 Gramm Heroin und 19 Kugeln mit 11,1 Gramm unbekannten Abnehmern zu verkaufen versucht zu haben.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. August 2002, Zl. IV10088702/FrB/02, wurde gemäß § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Bf erlassen. Die dagegen eingebrachte Berufung wies die Sicherheitsdirektion für Wien mit Bescheid vom 5. September 2002, Zl. SD 753/02, ab. Der Bf wurde in der Folge von der Justizanstalt Wien Josefstadt in die Justizanstalt Ried im Innkreis (vorläufiges Strafende 23.11.2002) überstellt. Der Bf ist mittellos und hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. Seine Identität ist noch ungeklärt. Beweismittel für seine Herkunft konnte er nicht beibringen.

Die belangte Behörde sah bei diesem Sachverhalt die Gefahr, dass sich der Bf dem fremdenpolizeilichen Zugriff entziehen, untertauchen und erneut straffällig werden könnte. Seine Abschiebung sei aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne von § 56 Abs 1 Z 1 FrG 1997 dringend geboten. Da er auch nicht gewillt sei, Beweismittel zur Klärung seiner Identität beizubringen, bestehe Grund zur Annahme, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Die Abschiebung sei sohin gemäß § 56 Abs 1 Z 3 FrG 1997 notwendig.

1.2. Der Bf hat laut angebrachtem Zustellvermerk die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Schubhaftbescheids am 7. November 2002 verweigert. Der Schubhaftbescheid wurde an der Abgabestelle in der Justizanstalt Ried im Innkreis zurückgelassen. Die fremdenpolizeiliche Einvernahme fand bereits am 6. November 2002 unter Beiziehung eines Dolmetschers für Französisch statt.

1.3. Der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) hat mit Note vom 5. November 2002, Zl. 2227.366/7-XII/36/02, für den 29. November 2002 um 13.30 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und ersucht den Bf vorzuführen.

1.4. Laut Strafvollzugsbericht der Justizanstalt Ried im Innkreis vom 22. November 2002 befand sich der Bf bis 22. November 2002, 08.00 Uhr in Strafhaft und seither im Auftrag der belangten Behörde in Schubhaft.

1.5. Am 25. November 2002 langte beim Oö. Verwaltungssenat die als Berufung fehlbezeichnete Beschwerde vom 22. November 2002 wegen Anhaltung in Schubhaft ein, mit der unter Hinweis auf § 79a AVG beantragt wird, kostenpflichtig festzustellen, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig ist. Dazu hat der Bf vorgebracht, dass er in der Justizanstalt Ried im Innkreis mit Strafende am 23. November 2002 rechtswidrigerweise in Schubhaft angehalten werde.

1.6. Mit Telefaxmitteilung vom 27. November 2002 hat die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat bekannt gegeben, dass der Bf am 27. November 2002 um 13.15 Uhr aus der Schubhaft entlassen und auf freien Fuß gesetzt worden ist. Als Adresse nach seiner Haftentlassung hat der Bf gegenüber der Justizanstalt Ried im Innkreis, angegeben (vgl Aktenvermerk vom 28.11.2002).

2.1. In der Schubhaftbeschwerde wird zum Sachverhalt im Wesentlichen wie aktenkundig vorgebracht. Die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft wird auf den § 21 Abs 2 AsylG 1997 gestützt. Die Verhängung der Schubhaft sei weiter unverhältnismäßig iSv Art 1 Abs 3 PersFrG, da mit großer Wahrscheinlichkeit feststehe, dass eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unzulässig und aus faktischen Gründen unmöglich sei. Der Bf verfüge über keinerlei Reisedokumente und diese würden in absehbarer Zeit auch nicht von der Vertretung seines Heimatstaates ausgestellt.

Da der Bf ein massives Interesse an der Verfolgung seines Asylverfahrens habe, sei die negative Prognose der belangten Behörde nicht objektivierbar. Sie hätte daher ein gelinderes Mittel gemäß § 66 FrG 1997 verhängen können.

2.2. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat ihre Verwaltungsakten am 26. November 2002 zur Entscheidung vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Ansicht vertritt, § 61 FrG 1997 wäre auf den Bf und Asylwerber deshalb anwendbar, weil dieser nach seiner illegalen Einreise nicht selbst die Initiative zur Einbringung des Asylantrags ergriffen habe. Vielmehr hätte er das Asylansuchen erst nach der Festnahme gestellt. Die Schubhaft sei auf Grund des bekannten Sachverhalts zur Sicherung der Abschiebung notwendig, weshalb die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 73 Abs 2 Z 1 FrG 1997 abgesehen werden konnte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 von dem angerufen werden, der gemäß § 63 FrG 1997 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz 1997 angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 73 Abs 4 FrG 1997).

Der Bf wurde über Auftrag der belangten Behörde in der Justizanstalt Ried im Innkreis - wie vom Bf behauptet - seit 23. November bis zum 27. November 2002 in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde wegen Anhaltung in Schubhaft ist daher zulässig.

4.2. Gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines

Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs 2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft.

Gemäß § 69 Abs 1 FrG 1997 ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 69 Abs 4 FrG 1997 darf die Schubhaft gemäß § 69 Abs 2 leg. cit. nicht länger als 2 Monate dauern.

4.3. § 21 Asylgesetz 1997 (BGBl I Nr. 76/1997, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 82/2001), der mit 1. Jänner 1998 in Kraft getreten ist (vgl § 42 Abs 2 AsylG 1997), regelt den Schutz vor Aufenthaltsbeendigung. Nach dem § 21 Abs 2 1. Halbsatz AsylG 1997 darf ein Asylwerber nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden. Gemäß § 21 Abs 3 AsylG 1997 dürfen Fremde, deren Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, in den Herkunftsstaat nur zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, wenn die Asylbehörde (auch) rechtskräftig festgestellt hat, dass dies nach § 57 FrG 1997 (Prüfung des sog Refoulementverbots) zulässig ist.

Gemäß der Begriffsbestimmung des § 1 Z 3 AsylG 1997 ist Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung.

Aus der Aktenlage geht hervor, dass der Bf anlässlich seiner Einvernahme am 6. Februar 2002 am Grenzüberwachungsposten der Bundesgendarmerie U um politisches Asyl angesucht hat. Dieser Asylantrag langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 8. Februar 2002 ein und wurde in weiterer Folge in erster Instanz abgewiesen. Derzeit befindet sich das Asylverfahren im Berufungsstadium. Der UBAS hat für den 29. November 2002 eine Berufungsverhandlung ausgeschrieben. Wann mit der Berufungsentscheidung zu rechnen ist, kann derzeit nicht genau abgeschätzt werden.

Aus diesen Tatsachen folgt, dass der Bf derzeit nach wie vor als Asylwerber anzusehen ist. Die Legaldefinition des § 1 Z 3 AsylG 1997 unterscheidet nicht zwischen Asylwerbern verschiedener Qualität. Es wird vom Asylgesetz lediglich ein verfahrensrechtlicher, nicht jedoch ein inhaltlicher Bezug hergestellt. Auch die einschlägige Schutznorm des § 21 Abs 2 AsylG 1997 sieht keine Einschränkungen des Verbots der Zurückschiebung oder Abschiebung vor. Nach dieser asylrechtlichen Gesetzeslage kommt es für das Rückschiebungsverbot offenbar nur darauf an, dass jemand tatsächlich Asylwerber ist. Es wird im § 21 Abs 2 AsylG 1997 nicht unterschieden, ob jemand erstmals oder mehrmals einen Asylantrag eingebracht hat.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2000, Zl. 99/20/0406-12, hat der verstärkte 20. Senat des Verwaltungsgerichtshofes die einschränkende Rechtsansicht des 2. Senats zum Verbot des § 21 Abs 2 AsylG 1997 in den Erkenntnissen vom 26. Mai 2000, Zl. 99/02/0376-0379 und vom selben Tag, Zl. 2000/02/0046, nicht aufrecht erhalten. Auch nach der maßgeblichen Meinung im Erkenntnis dieses verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs lässt es die Formulierung des Gesetzestexts nicht zweifelhaft erscheinen, ob und in welchem Umfang Asylwerber zurück- oder abgeschoben werden dürfen. Sie untersage die Zurück- oder Abschiebung von Asylwerbern "ausnahms- und bedíngungslos" (keine Hervorhebung im Original).

4.4. Der Bf ist daher mit seinem Vorbringen teilweise im Recht. Die belangte Behörde hätte im Hinblick auf das unbedingte Abschiebungsverbot des § 21 Abs 2 AsylG 1997 auch keine Schubhaft verhängen dürfen, die allein dem Zweck der Sicherung der Abschiebung dient. Denn solange eine Abschiebung schon aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist, kann auch rechtens keine Schubhaft erforderlich sein, die der Sicherung der (unzulässigen) Abschiebung dient. Das Ziel der Schubhaft muss gemäß § 69 Abs 1 FrG 1997 voraussichtlich bereits im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme erreichbar sein. Dass in Hinkunft einmal die Abschiebung auf Grund eines durchsetzbaren Aufenthaltsbeendigungstitels zulässig werden könnte, genügt als Argument nicht, weil eine vorbeugende Schubhaftverhängung im Gesetz nicht vorgesehen ist und auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zulässig wäre.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben und die Anhaltung in Schubhaft wie beantragt für rechtswidrig zu erklären. Auf das weitere Vorbringen der Beschwerde brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Fremdenbehörde eingeschritten ist, antragsgemäß der Ersatz des notwendigen Verfahrensaufwands des Bf gemäß § 79a AVG iVm § 73 Abs 2 FrG 1997 für den Schriftsatzaufwand und für zu entrichtende Stempelgebühren aufzutragen. Nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2001 (BGBl II Nr. 499/2001) beträgt der Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand der beschwerdeführenden Partei 610 Euro. Die vom Bf für die Schubhaftbeschwerde zu entrichtende Eingabengebühr (Bundesstempelgebühr) beträgt 13 Euro. Insgesamt waren daher 623 Euro zuzusprechen.

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum