Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400642/12/WEI/Ni

Linz, 11.02.2003

 

 

 VwSen-400642/12/WEI/Ni Linz, am 11. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des L M, dzt. Justizanstalt R vom 19. Dezember 2002 wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis den Beschluss gefasst:

 

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 iVm §§ 67c, 13 Abs 3 u. 79a AVG 1991.

 

 

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit handschriftlicher Eingabe vom 19. Dezember 2002, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 27. Dezember 2002, erhob der oben bezeichnete Beschwerdeführer (Bf) augenscheinlich in englischer Sprache Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft ("APPLICATION FOR HELP FOR FURTHER DETENTION"), die in der Justizanstalt R im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vollzogen wird. Nach Ausweis des in Kopie übermittelten Schubhaftbescheids vom 2. Dezember 2002, Zl. Sich 41-198-2002, wurde gegen den Bf die Schubhaft im Anschluss an das Ende der gerichtlichen Strafhaft und nach Verbüßung einer von der BPD Wien verhängten Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots und die Abschiebung zu sichern.

1.2. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 an den Bf per Adresse Justizanstalt R hat der Oö. Verwaltungssenat bei gleichzeitiger Übermittlung einer Ablichtung der Eingabe vom 19. Dezember 2002 den Auftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Verbesserung durch Übersetzung dieser Eingabe in die deutsche Sprache erteilt und dem Bf die Behebung des Mangels binnen einer Woche mit der Wirkung aufgetragen, dass nach fruchtlosem Fristablauf mit Zurückweisung vorgegangen werden wird.

2.1. Bereits am 8. Jänner 2003 langte beim Oö. Verwaltungssenat eine handschriftliche Eingabe vom 4. Jänner 2003 in deutscher Sprache ein, die auf den Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG Bezug nehmend in insgesamt sechs Sätzen im Wesentlichen zum Ausdruck bringt, dass der Bf das Resultat seines Asylantrags in Freiheit erwarten möchte und dass es zu seinen Menschenrechten gehörte, nach Verbüßung seiner Strafe aus der Haft entlassen zu werden.

Dieses "Verbesserungsschreiben" wurde augenscheinlich in einer anderen Handschrift verfasst als die ursprüngliche Eingabe in englischer Sprache, die im Übrigen auch wesentlich länger (11 Sätze) war. Eine Übersetzung der ursprünglichen Eingabe, wie im Verbesserungsauftrag verlangt, wurde offensichtlich nicht vorgenommen.

2.2. Da wochenlang kein Rückschein beim Oö. Verwaltungssenat betreffend die Zustellung des Verbesserungsauftrags an den Bf einlangte, wurde zunächst von der Kanzlei des Oö. Verwaltungssenats telefonisch erhoben, dass der gegenständliche Schriftverkehr in der Justizanstalt R gar nicht erfasst worden war. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2003 ersuchte daher der Oö. Verwaltungssenat die Anstaltsleitung nach Schilderung der Sachlage und unter Hinweis darauf, dass das Faktum der Zustellung des h. Verbesserungsauftrags an den Bf für die weitere Vorgangsweise wesentlich wäre, diese Frage gegebenenfalls auch durch Befragung des Bf eindeutig zu klären.

In weiterer Folge wurde ein mit Stempelabdruck 28. Jänner 2003 datierter Rückschein zum h. Verbesserungsauftrag an den Oö. Verwaltungssenat übermittelt, auf dem offenbar der Bf als Empfänger nicht mit eigenhändiger Unterschrift, sondern mit drei Kreuzen ("xxx") zeichnete. Telefonisch erhob das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats beim Wachkommandanten AI T, dass es sich beim Datum des Rückscheins um jenen Tag handelt, an dem der Bf erstmals den Verbesserungsauftrag des Oö. Verwaltungssenats vorzeigte. Tatsächlich erhielt er diese Sendung nach seinen Angaben bei einer Befragung schon am 31. Dezember 2002, was auch das bereits am 8. Jänner 2003 eingelangte "Verbesserungsschreiben" erklärt. Mit drei Kreuzen habe der Bf deshalb gezeichnet, weil er weder Englisch, noch Deutsch schreiben könne. Beide Eingaben hätten Mithäftlinge offenbar im Einvernehmen mit dem Bf verfasst. Herr AI T erklärte dem Bf, dass er wenigstens mit drei Kreuzen unterschreiben hätte sollen (vgl dazu h. Aktenvermerk vom 5.02.2003). Nach dem äußeren Schriftbild ist eindeutig erkennbar, dass die Eingaben in englischer und in deutscher Sprache jeweils von einem anderen Mitinsassen verfasst worden sind.

Nunmehr langte am 10. Februar 2003 eine weitere, ebenfalls nicht vom Bf unterzeichnete Eingabe in englischer Sprache ein, in der der Bf sinngemäß mitteilt, dass er den Verbesserungsauftrag Anfang Jänner 2003 erhalten habe und er auf Antwort warte.

 

3. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder der unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten wird oder wurde. Nach dem § 73 Abs 4 FrG 1997, hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Gemäß § 73 Abs 2 FrG 1997 sind grundsätzlich die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG 1991 im Schubhaftbeschwerdeverfahren anzuwenden.

 

3.2. Gemäß § 13 Abs 3 AVG 1991 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Nach Art 8 B-VG ist die deutsche Sprache unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte Staatssprache der Republik Österreich. Deshalb sind Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache einzubringen.

 

3.3. Im vorliegenden Fall geht der unabhängige Verwaltungssenat auf Grund der durchgeführten Ermittlungen davon aus, dass bereits die erste in englischer Sprache verfasste Eingabe dem des Schreibens unfähigen Bf zuzurechnen ist, weil sie offenbar in seinem Auftrag von einem Mithäftling verfasst worden ist. Der darauffolgende h. Verbesserungsauftrag vom 27. Dezember 2002 muss dem Bf Ende Dezember 2002 oder Anfang Jänner 2003 tatsächlich zugegangen sein. Das als Verbesserung gedachte Schreiben vom 4. Jänner 2003 beweist im gegebenen Zusammenhang, dass der Bf spätestens bis zu diesem Datum den Verbesserungsauftrag erhalten haben musste. Dieses in deutscher Sprache verfasste Schreiben hat allerdings entgegen dem erteilten Verbesserungsauftrag die ursprüngliche Eingabe nicht in deutscher Sprache wiedergegeben, sondern eine wesentlich verkürzte Darstellung gegeben. Selbst wenn man auch diese von einem weiteren Mithäftling verfasste und nicht vom Bf gezeichnete Eingabe zwecks Verbesserung der ursprünglichen Eingabe dem Bf als eigene Eingabe zurechnet, kann demnach nicht von einer tauglichen Verbesserung gesprochen werden.

 

Die gesetzte Verbesserungsfrist von einer Woche ist mittlerweile längst abgelaufen. Eine vollständige Übersetzung der ursprünglichen Eingabe ist bislang nicht beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingetroffen. Somit hat der Bf trotz der gebotenen Gelegenheit keine dem erteilten Verbesserungsauftrag entsprechende Eingabe erstattet. Seine Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs 3 iVm § 13 Abs 3 AVG 1991 als unzulässig zurückzuweisen und auf sein Vorbringen nicht weiter einzugehen.

 

4. Obwohl der Bf gemäß § 79a Abs 3 AVG iVm § 73 Abs 2 FrG 1997 auch im Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde als unterlegene Partei anzusehen ist, war dem Bund als dem zuständigen Rechtsträger kein Aufwandersatz zuzusprechen, da der belangten Behörde tatsächlich kein Aufwand entstanden ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabengebühr in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Dr. W e i ß

 

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum