Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400643/4/Wei/Be

Linz, 29.01.2003

 

 

 VwSen-400643/4/Wei/Be Linz, am 29. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 
 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des C A I, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, dzt. Justizanstalt R, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag auf Gebührenbefreiung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 244 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997(BGBl. I Nr. 75/1997 idFd FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126/2002) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden Sachverhalt aus:

 

1.1. Mit Bescheid vom 27. September 2002, Zl. Sich41-126-2002, zugestellt am
30. September 2002, hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer (Bf), einen Staatsangehörigen der russischen Föderation (Identität nach eigenen Angaben), die Schubhaft mit Beendigung der gerichtlichen Anhaltung in Strafhaft zur Sicherung der Abschiebung auf der Rechtsgrundlage des § 61 Abs 1 und 2 FrG 1997 angeordnet.

Die belangte Fremdenbehörde hat den Bf zuvor am 27. September 2002 niederschriftlich zur Sache einvernommen. Die Schubhaft wird seit Ende der Strafhaft mit Wirkung vom 11. Oktober 2002, 08.00 Uhr, in der Justizanstalt R vollzogen.

 

1.2. In der Begründung des Schubhaftbescheids schilderte die belangte Behörde den folgenden S a c h v e r h a l t :

 

Der Bf, ein nach eigenen Angaben aus K in D stammender Staatsbürger der russischen Föderation, reiste im Dezember 2000 in einem LKW versteckt illegal ins Bundesgebiet ein. Angeblich hätte er seinen russischen Pass und seinen Führerschein in W vergraben. Am 27. Dezember stellte der Bf beim Bundesasylamt W einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 9. Mai 2001, Zl. 00 18.252-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Das Bundesasylamt stellte gemäß § 8 AsylG 1997 fest, dass die Abschiebung ins Heimatland zulässig wäre. Die Berufung gegen diesen Asylbescheid wurde am 2. Mai 2002 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen.

 

Der Bf wurde bereits in der Zeit vom 18. Mai 2001 bis 1. Juni 2001 (15 Tage) und in der Zeit vom 11. bis 18. April 2002 (8 Tage) von der Bundespolizeidirektion W in Schubhaft angehalten.

 

Mit Bescheid vom 7. März 2002, Zl.IV-1054132/FrB/02, verhängte die Bundespolizeidirektion W gegen den Bf auf der Grundlage des § 36 Abs 2 Z 1 und

Z 7 FrG 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für Österreich, das seit 10. April 2002 rechtskräftig ist.

 

Das Landesgericht für Strafsachen W hat den Bf wie folgt verurteilt:

 

1.) am 2. April 2001, Zl. 9e Evr 1749/2001, Hv 1150/2001, wegen §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf drei Jahre Probezeit (Rechtskraft seit
5. April 2001);

2.) am 9. Oktober 2001, Zl. 11d Vr 6883/2001, Hv 4189/2001, wegen §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB (räuberischer Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 1. (Rechtskraft seit 29. Jänner 2002).

Der Bf wurde am 25. Juni 2002 von der Justizanstalt W-J in die Justizanstalt R überstellt. Das Ende der gerichtlichen Strafhaft war mit 11. Oktober 2002 angegeben. An Barmittel hatte er 100 Euro. Verwandte in Österreich sind nicht vorhanden. Seine Identität steht mangels vorhandener Dokumente nicht endgültig fest.

Die belangte Behörde erachtete bei diesem Sachverhalt die ernsthafte Gefahr der Vereitelung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen im Fall einer Abstandname von der Schubhaftverhängung für gegeben. Sie befürchtete, dass der Bf auf freiem Fuß sofort untertauchen und erneut strafffällig werden würde. Seine Abschiebung sei aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gemäß § 56 Abs 1 Z 1 FrG 1997 dringend geboten. Sie sei nach § 56 Abs 1 Z 3 leg.cit. auch notwendig, weil nicht damit zu rechnen sei, dass der Bf seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen werde.

1.3. Nach dem über Auftrag der belangten Behörde ergangenen Bericht des Gendarmeriepostens R vom 4. Oktober 2002, Zl. 1305/02-Rif/Gru, führte der Bf Exekutivbeamte zu jener Stelle in W-F, wo er hinter einem Busch zwischen dem Gewässerrand der Neuen Donau und der Grünfläche nach seinen Dokumenten (Reisepass und Führerschein) zu graben begann. Die Suche bzw Grabarbeiten wurde nach längerer Zeit erfolglos eingestellt.

1.4. Bereits mit Schreiben vom 27. September 2002 an die Russische Botschaft, Konsularabteilung, R, W, stellte die belangte Behörde unter Anschluss von diversen Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Mit dem bereits am 8. Oktober 2002 eingelangten Antwortschreiben der Botschaft wurde zur Überprüfung der Identität des Bf ein Formular übermittelt, das der Bf vollständig ausfüllen sollte. Nach Aufforderung des Bf durch den Sachbearbeiter der belangten Behörde zur entsprechenden Mitwirkung lehnte dieser mit der Begründung ab, dass er keinesfalls nach M oder D abgeschoben werden wolle. Auch der Hinweis, dass er bei mangelnder Mitwirkung mit längerer Schubhaft zu rechnen habe, konnte ihn nicht umstimmen (vgl Aktenvermerk vom 10.10.2002).

Mit weiterem Schreiben vom 10. Oktober 2002 an die russische Botschaft berichtete die belangte Behörde von der mangelnden Bereitschaft zur Mitwirkung und ersuchte um Bekanntgabe eines Termins zur Vorführung des Bf, damit seine Identität bei einer persönlichen Befragung durch einen Mitarbeiter der Botschaft festgestellt werden könne. Da in der Folge seitens der Botschaft nicht reagiert wurde, ersuchte die belangte Behörde das Bundesministerium für Inneres (BMI) mit Schreiben vom
14. November 2002 um Intervention.

Am 14. November 2002 hat die belangte Behörde den Bf gemäß § 69 Abs 5 FrG 1997 niederschriftlich belehrt, dass seinen Identität noch nicht überprüft werden konnte und die Bewilligung für seine Heimreise noch nicht vorliegt. Es wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass die Schubhaft gemäß § 69 Abs 4 Z 2 und Z 3 FrG 1997 länger als zwei Monate dauern werde. Dennoch verweigerte der Bf die Ausfüllung des Ansuchens. Er äußerte den Wunsch, Österreich auf freiem Fuß selbständig verlassen zu wollen.

1.5. Dem Aktenvermerk vom 14. Jänner 2003 ist zu entnehmen, dass vom BMI das Heimreisezertifikat urgiert wurde, die russische Botschaft jedoch mitgeteilt hätte, dass die Identität des Bf in Russland bisher nicht ausgeforscht hätte werden können. Mit Telefax vom 17. Jänner 2003 übermittelte das BMI ein Antwortschreiben der russischen Botschaft vom 15. Jänner 2003 samt neuem Datenblatt zur weiteren Veranlassung. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Prozedur der Überprüfung der Identität nicht gestartet werden könne, weil immer noch der Antrag des Betroffenen fehle, den die belangte Behörde zusenden hätte sollen.

Am 20. Jänner 2003 forderte der Sachbearbeiter der belangten Behörde den Bf neuerlich zur Mitwirkung an der Identitätsfeststellung auf (vgl Niederschrift vom 20.01.2003). Dem Bf wurde das Schreiben der russischen Botschaft an das BMI zur Kenntnis gebracht, wonach die Überprüfung seiner Identität nur bei einem von ihm entsprechend ausgefüllten Antrag möglich sei. Nunmehr erklärte sich der Bf bereit, das Ansuchen auszufüllen. Identitätspapiere könne er weder aus Österreich noch aus seinem Heimatstaat beischaffen.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 2003 übermittelte die belangte Behörde der Botschaft der Russischen Föderation in W das nunmehr vom Bf ausgefüllte russische Antragsformular und ersuchte um dringende Überprüfung der Identität und Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Eine Reaktion der russischen Botschaft ist noch nicht aktenkundig.

1.6. Mit der per Telefax eingebrachten Eingabe vom 23. Jänner 2003 erhob der Bf Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft, beantragte deren Rechtswidrigerklärung und einen Gebührenbefreiung, da er mittellos wäre.

2.1. In der Schubhaftbeschwerde wird auf § 69 Abs 1 und 2 FrG 1997 Bezug genommen und ausgeführt, dass die zulässige Dauer der Schubhaft an der Möglichkeit der Durchführung der Abschiebung zu messen sei. Diese Möglichkeit wird in weiterer Folge bezweifelt und die Vermutung ausgesprochen, dass die russische Botschaft kein Heimreisezertifikat ausstellen werde, weil der Bf Tschetschene sei und die Russen diese in ihrem Land nicht dulden wollten. Deshalb sei das weitere Zuwarten auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zwecklos.

2.2. Die belangte Behörde hat ihren Fremdenpolizeiakt vorgelegt und die Gegenschrift vom 24. Jänner 2003 erstattet, in der sie zum Sachverhalt auf die Begründung des Schubhaftbescheids verweist. Die belangte Behörde verweist auf die mangelnde Mitwirkung des Bf zur Aufklärung seiner Identität und dessen Weigerung für lange Zeit das Antragsformular zur Erlangung eines russischen Heinreisezertifikats auszufüllen und zu unterfertigen. Das Beschwerdevorbringen, wonach ein weiteres Zuwarten zwecklos wäre, gehe schon deshalb ins Leere, weil das Überprüfungsprocedere durch Übersendung des aktuellen Antragsformulars erst vor wenigen Tagen in Gang gesetzt werden konnte. Selbst unter Einrechnung der vorangegangenen 23 Tage Schubhaft, erscheine das Ziel der Schubhaft innerhalb des noch verbleibenden Zeitraums sehr wohl erreichbar.

Abschließend wird die Abweisung der Beschwerde und Zuerkennung des pauschalierten Aufwandersatzes gemäß § 79a AVG 1991 beantragt.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 73 Abs 2 Z 1 FrG 1997 abgesehen werden konnte.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 von dem angerufen werden, der gemäß § 63 FrG 1997 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz 1997 angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 73 Abs 4 FrG 1997).

 

Der Bf wird in der Justizanstalt R im Auftrag der belangten Behörde in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

 

4.2. Gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines

Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs 2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft.

 

Gemäß § 69 Abs 1 FrG 1997 ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 69 Abs 4 FrG 1997 darf die Schubhaft gemäß § 69 Abs 2 FrG 1997 nicht länger als 2 Monate dauern.

§ 69 Abs 4 FrG nennt taxativ Gründe für eine Verlängerung der grundsätzlichen Schubhaftdauer von 2 Monaten. Diese die Abschiebung betreffenden Hinderungsgründe setzten voraus, dass alle sonstigen Voraussetzungen für die Abschiebung vorliegen (vgl bereits VwSen-400210/5/Kl/Rd vom 14. September 1993, VwSen-400448/3/Wei/Bk vom 6. November 1996).

4.3. Gegen den Bf liegt ein rechtkräftiges und vollstreckbares Aufenthaltsverbot vom 7. März 2003 der Bundespolizeidirektion W vor. Die Voraussetzungen für eine Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung liegen aus den schon von der belangten Behörde angeführten Gründen vor. Der erkennende Verwaltungssenat pflichtet der belangten Fremdenbehörde auch bei, dass die Verlängerungsgründe des § 69 Abs 4 Z 1 und Z 3 FrG 1997 anzunehmen sind, weil bislang weder die Identität des Bf endgültig geklärt ist, noch die für die Einreise des Bf nach Russland erforderliche Bewilligung (Heimreisezertifikat) vorliegt. Die gegenständlichen Verzögerungen hat sich der Bf auf Grund seiner mangelnden Kooperation selbst zuzuschreiben. Er hat sich nämlich bis zum 20. Jänner 2003 trotz wiederholter Belehrung über die Folgen geweigert, das von der russischen Botschaft geforderte Formular auszufüllen und zu unterfertigen. Die belangte Behörde hat demgegenüber in vorbildlicher Weise alle ihr möglichen Schritte gesetzt, um die Dauer der Schubhaft des Bf kurz zu halten.

 

Da nunmehr die von der russischen Botschaft geforderten Unterlagen übermittelt werden konnten, kann beim derzeitigen Stand des fremdenrechtlichen Verfahrens durchaus damit gerechnet werden, dass das Zuwarten auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgreich sein wird. Die vom Bf ausgesprochene Vermutung, dass er als Tschetschene von der russischen Föderation nicht geduldet und deshalb kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden werde, ist aus der Luft gegriffen und entbehrt eines realen Hintergrundes.

 

Auch eine Anwendung gelinderer Mittel nach dem § 66 FrG 1997 kam im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht, weil der Bf durch die Missachtung der fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und sein erheblich kriminelles Verhalten in Österreich völlig vertrauensunwürdig ist. Es kann bei realistischer Betrachtung nicht angenommen werden, dass sich der Bf in Hinkunft rechtstreu verhalten und der Fremdenbehörde zur Verfügung halten würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seinen Aufenthalt in Österreich nicht legalisieren kann. Da er über keine ausreichenden eigenen Mittel und keinen Wohnsitz verfügt und auch von Dritten keine Zuwendungen zu erwarten hat, ist zu befürchten, dass er auf freiem Fuße entweder einer illegalen Beschäftigung nachgehen oder sogar weitere Diebstähle begehen wird, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Somit kann der Zweck der Schubhaft nicht durch gelindere Mittel erreicht werden.

5. Die Schubhaftbeschwerde war daher abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die weitere Anhaltung in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag auf Gebührenbefeiung war unzulässig und schon mangels Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Fremdenbehörde eingeschritten ist, antragsgemäß der Ersatz des notwendigen Verfahrensaufwands gemäß § 79a AVG iVm § 73 Abs 2 FrG 1997 für den Vorlage und Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2001 (BGBl II Nr. 499/2001) beträgt der Pauschalbetrag für den Vorlageaufwand 41 Euro und für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde 203 Euro. Insgesamt waren daher 244 Euro zuzusprechen.

 

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 Blg. Nr. 19. GP, 14 f).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. W e i ß

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